40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens —
in Anbetracht der grundlegenden
Rolle der Verträge in der
Geschichte der internationalen
Beziehungen;
in Erkenntnis der ständig
wachsenden Bedeutung der
Verträge als Quelle des Völkerrechts
und als Mittel zur Entwicklung
der friedlichen Zusammenarbeit
zwischen den
Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs-
und Gesellschaftssysteme;
im Hinblick darauf, daß die
Grundsätze der freien Zustimmung
und von Treu und
Glauben sowie der Rechtsgrundsatz
pacta sunt servanda allgemein
anerkannt sind;
in Bekräftigung des Grundsatzes,
daß Streitigkeiten über
Verträge wie andere internationale
Streitigkeiten durch friedliche
Mittel nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit und
des Völkerrechts beigelegt werden
sollen;
eingedenk der Entschlossenheit
der Völker der Vereinten
Nationen, Bedingungen zu schaffen,
unter denen Gerechtigkeit
und die Achtung der Verpflichtungen,
die auf Verträgen beruhen,
gewahrt werden können;
im Bewußtsein der in der
Satzung der Vereinten Nationen
enthaltenen völkerrechtlichen
Grundsätze, darunter der
Grundsätze der Gleichberechtigung
und des Selbstbestimmungsrechtes
der Völker, der
souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit
aller Staaten, der
Nichteinmischung in die inneren
Angelegenheiten der Staaten, des
Verbots der Drohung mit Gewalt
oder der Gewaltanwendung
sowie der allgemeinen
Achtung und Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
für jedermann;
überzeugt, daß die in diesem
Übereinkommen verwirklichte
Kodifikation und fortschreitende
Entwicklung des Vertragsrechts
die in der Satzung der
Vereinten Nationen verkündeten
Ziele fördern wird, nämlich
die Aufrechterhaltung des Weltfriedens
und der internationalen
Sicherheit, die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen
und die Verwirklichung der Zusammenarbeit
zwischen den Nationen;
in Bekräftigung des Grundsatzes,
daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts
weiterhin für
Fragen gelten, die in diesem
Übereinkommen nicht geregelt
sind —
haben folgendes vereinbart
TEIL I
EINLEITUNG
Artikel 1
Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet
auf Verträge zwischen Staaten
Anwendung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Vertrag" eine
in Schriftform geschlos-
sene und vom Völkerrecht
bestimmte internationale
Übereinkunft zwischen
Staaten, gleichviel ob sie
in einer oder in mehreren
zusammengehörigen Urkunden
enthalten ist und
welche besondere Bezeichnung
sie hat;
b) bedeutet „Ratifikation",
„Annahme", „Genehmigung"
und „Beitritt" jeweils
die so bezeichnete
völkerrechtliche Handlung,
durch die ein Staat
im internationalen Bereich
seine Zustimmung bekundet,
durch einen Vertrag
gebunden zu sein;
c) bedeutet „Vollmacht" eine
vom zuständigen Organ
eines Staates errichtete Urkunde,
durch die einzelne
oder mehrere Personen
benannt werden, um in
Vertretung des Staates den
Text eines Vertrags auszuhandeln
oder als authentisch
festzulegen, die Zustimmung
des Staates auszudrücken,
durch einen
Vertrag gebunden zu sein,
oder sonstige Handlungen
in bezug auf einen Vertrag
vorzunehmen;
d) bedeutet „Vorbehalt" eine
wie auch immer formulierte
oder bezeichnete,
von einem Staat bei der
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
eines Vertrags
oder bei dem Beitritt zu
einem Vertrag abgegebene
einseitige Erklärung, durch
die der Staat bezweckt,
die Rechtswirkung einzelner
Vertragsbestimmungen
in der Anwendung auf
diesen Staat auszuschließen
oder zu ändern;
e) bedeutet „Verhandlungsstaat"
einen Staat, der am
Abfassen und Annehmen
des Vertragstextes teilgenommen
hat;
f) bedeutet „Vertragsstaat"
einen Staat, der zugestimmt
hat, durch den
Vertrag gebunden zu sein,
gleichviel ob der Vertrag
in Kraft getreten ist oder
nicht;
g) bedeutet „Vertragspartei"
einen Staat, der zugestimmt
hat, durch den
Vertrag gebunden zu sein,
und für den der Vertrag
in Kraft ist;
h) bedeutet „Drittstaat"
einen Staat, der nicht Vertragspartei
ist;
i) bedeutet „internationale
Organisation" eine zwischenstaatliche
Organisation.
(2) Die Bestimmungen des
Absatzes 1 über die in diesem
Übereinkommen verwendeten
Begriffe beeinträchtigen weder
die Verwendung dieser Begriffe
noch die Bedeutung, die ihnen
im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls
zukommt.
Artikel 3
Nicht in den Geltungsbereich
dieses Übereinkommens fallende
internationale Übereinkünfte
Der Umstand, daß dieses
Übereinkommen weder auf die
zwischen Staaten und anderen
Völkerrechtssubjekten oder zwischen
solchen anderen Völkerrechtssubjekten
geschlossenen internationalen
Übereinkünfte
noch auf nicht schriftliche internationale
Übereinkünfte Anwendung
findet, berührt nicht
a) die rechtliche Gültigkeit
solcher Übereinkünfte;
b) die Anwendung einer der
in diesem Übereinkommen
niedergelegten Regeln auf
sie, denen sie auch unabhängig
von diesem Übereinkommen
auf Grund des
Völkerrechts unterworfen
wären;
c) die Anwendung des Übereinkommens
auf die Beziehungen
zwischen Staaten
auf Grund internationaler
Übereinkünfte, denen
auch andere Völkerrechtssubjekte
als Vertragsparteien
angehören.
Artikel 4
Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung
der in diesem Übereinkommen
niedergelegten Regeln, denen
Verträge unabhängig von dem
Übereinkommen auf Grund des
Völkerrechts unterworfen wären,
findet das Übereinkommen
nur auf Verträge Anwendung,
die von Staaten geschlossen
werden, nachdem das Übereinkommen
für sie in Kraft getreten
ist.
Artikel 5
Gründungsverträge internationaler
Organisationen und im
Rahmen einer internationalen
Organisation angenommene Verträge
Dieses Übereinkommen findet
auf jeden Vertrag Anwendung,
der die Gründungsurkunde
einer internationalen Organisation
bildet, sowie auf jeden im
Rahmen einer internationalen
Organisation angenommenen
Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen
Vorschriften der Organisation.
TEIL II
ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN
VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS
VON VERTRÄGEN
Artikel 6
Vertragsfähigkeit der Staaten
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit,
Verträge zu schließen.
Artikel 7
Vollmacht
(1) Eine Person galt hinsichtlich
des Annehmens des Textes
eines Vertrages oder der Festlegung
seines authentischen Textes
oder der Abgabe der Zustimmung
eines Staates, durch einen
Vertrag gebunden zu sein, als
Vertreter eines Staates,
a) wenn sie eine gehörige
Vollmacht vorlegt oder
b) wenn aus der Übung der
beteiligten Staaten oder
aus anderen Umständen
hervorgeht, daß sie die
Absicht hatten, diese Person
als Vertreter des
Staates für die genannten
Zwecke anzusehen und
auch keine Vollmacht zu
verlangen.
(2) Kraft ihres Amtes werden,
ohne eine Vollmacht vorlegen
zu müssen, als Vertreter ihres
Staates angesehen
a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs
und Außenminister
zur Vornahme
aller sich auf den Abschluß
eines Vertrags beziehenden
Handlungen;
b) Chefs diplomatischer Missionen
zum Annehmen
des Textes eines Vertrags
zwischen Entsende- und
Empfangsstaat;
c) die von Staaten bei einer
internationalen Konferenz
oder bei einer internationalen
Organisation oder
einem ihrer Organe beglaubigten
Vertreter zum
Annehmen des Textes
eines Vertrags im Rahmen
der Konferenz, der
Organisation oder des
Organs.
Artikel 8
Nachträgliche Bestätigung einer
ohne Ermächtigung vorgenommenen
Handlung
Eine sich auf den Abschluß
eines Vertrags beziehende
Handlung, die von einer Person
vorgenommen wird, welche
nicht nach Artikel 7 als zur
Vertretung eines Staates zu
diesem Zweck ermächtigt angesehen
werden kann, ist ohne
Rechtswirkung, sofern sie nicht
nachträglich von dem Staat bestätigt
wird.
Artikel 9
Annehmen des Textes
(1) Der Text eines Vertrags
wird durch Zustimmung aller
an seiner Abfassung beteiligten
Staaten angenommen, soweit
Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
(2) Auf einer internationalen
Konferenz wird der Text eines
Vertrags mit den Stimmen von
zwei Dritteln der anwesenden
und abstimmenden Staaten angenommen,
sofern sie nicht mit
der gleichen Mehrheit die Anwendung
einer anderen Regel
beschließen.
Artikel 10
Festlegung des authentischen
Textes
Der Text eines Vertrags wird
als authentisch und endgültig
festgelegt
a) nach dem Verfahren, das
darin vorgesehen oder von
den an seiner Abfassung
beteiligten Staaten vereinbart
wurde, oder,
b) in Ermangelung eines
solchen Verfahrens, durch
Unterzeichnung, Unterzeichnung
ad referendum
oder Paraphierung des
Vertragswortlauts oder
einer den Wortlaut enthaltenden
Schlußakte einer
Konferenz durch die Vertreter
dieser Staaten.
Artikel 11
Arten der Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein
Die Zustimmung eines Staates,
durch einen Vertrag gebunden
zu sein, kann durch Unterzeichnung,
Austausch von Urkunden,
die einen Vertrag bilden,
Ratifikation, Annahme,
Genehmigung oder Beitritt oder
auf eine andere vereinbarte Art
ausgedrückt werden.
Artikel 12
Zustimmung, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, durch
Unterzeichnung
(1) Die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, wird durch
Unterzeichnung seitens seines
Vertreters ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht,
daß der Unterzeichnung
diese Wirkung zukommen
soll;
b) wenn anderweitig feststeht,
daß die Verhandlungsstaaten
der Unterzeichnung
einvernehmlich
diese Wirkung beilegen
wollten, oder
c) wenn die Absicht des Staates,
der Unterzeichnung
diese Wirkung beizulegen,
aus der Vollmacht seines
Vertreters hervorgeht oder
während der Verhandlung
zum Ausdruck gebracht
wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) gilt die Paraphierung des
Textes als Unterzeichnung
des Vertrags, wenn feststeht,
daß die Verhandlungsstaaten
dies vereinbart
haben;
b) gilt die Unterzeichnung
eines Vertrags ad referendum
durch den Vertreter
eines Staates als unbedingte
Vertragsunterzeichnung,
wenn sie von dem
Staat bestätigt wird.
Artikel 13
Zustimmung, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, durch
Austausch der einen Vertrag bildenden
Urkunden
Die Zustimmung von Staaten,
durch einen Vertrag gebunden
zu sein, der durch zwischen ihnen
ausgetauschte Urkunden begründet
wird, findet in diesem
Austausch ihren Ausdruck,
a) wenn die Urkunden vorsehen,
daß ihrem Austausch
diese Wirkung zukommen
soll, oder
b) wenn anderweitig feststeht,
daß diese Staaten
dem Austausch der Urkunden
einvernehmlich
diese Wirkung beilegen
wollten.
Artikel 14
Zustimmung, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, durch
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag gebunden
zu sein, wird durch
Ratifikation ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht,
daß diese Zustimmung
durch Ratifikation ausgedrückt
wird;
b) wenn anderweitig feststeht,
daß die Verhandlungsstaaten
die Ratifikation
einvernehmlich für erforderlich
hielten;
c) wenn der Vertreter des
Staates den Vertrag unter
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet hat oder
d) wenn die Absicht des Staates,
den Vertrag unter
Vorbehalt der Ratifikation
zu unterzeichnen, aus der
Vollmacht seines Vertreters
hervorgeht oder während
der Verhandlungen
zum Ausdruck, gebracht
wurde.
(2) Die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag gebunden
zu sein, wird durch Annahme
oder Genehmigung unter
ähnlichen Bedingungen ausgedrückt,
wie sie für die Ratifikation
gelten.
Artikel 15
Zustimmung, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, durch
Beitritt
Die Zustimmung eines Staates,
durch einen Vertrag gebunden
zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht,
daß die Zustimmung
von diesem Staat durch
Beitritt ausgedrückt werden
kann;
b) wenn anderweitig feststeht,
daß die Verhandlungsstaaten
vereinbart haben,
daß die Zustimmung
von diesem Staat durch
Beitritt ausgedrückt werden
kann, oder
c) wenn alle Vertragsparteien
nachträglich vereinbart haben,
daß die Zustimmung
von diesem Staat durch
Beitritt ausgedrückt werden
kann.
Artikel 16
Austausch oder Hinterlegung
von Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Sofern der Vertrag nichts anderes
vorsieht, begründen Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
die Zustimmung eines Staates,
durch einen Vertrag gebunden
zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen
den Vertragsstaaten;
b) ihrer Hinterlegung bei
dem Depositär oder
c) ihrer Notifikation an die
Vertragsstaaten oder den
Depositär, wenn dies vereinbart
wurde.
Artikel 17
Zustimmung, durch einen Teil
eines Vertrags gebunden zu sein,
sowie Wahl zwischen unterschiedlichen
Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Artikel
19 bis 23 ist die Zustimmung
eines Staates, durch einen
Teil eines Vertrags gebunden zu
sein, nur wirksam, wenn der
Vertrag dies zuläßt oder die
anderen Vertragsstaaten dem zustimmen.
(2) Die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag gebunden
zu sein, der eine Wahl
zwischen unterschiedlichen Bestimmungen
zuläßt, ist nur
wirksam, wenn klargestellt wird,
auf welche Bestimmungen sich
die Zustimmung bezieht.
Artikel 18
Verpflichtung, Ziel und Zweck
eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten
nicht zu vereiteln
Ein Staat ist verpflichtet, sich
aller Handlungen zu enthalten,
die Ziel und Zweck eines Vertrags
vereiteln würden,
a) wenn er unter Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung den
Vertrag unterzeichnet oder
Urkunden ausgetauscht
hat, die einen Vertrag bilden,
solange er seine Absicht
nicht klar zu erkennen
gegeben hat, nicht
Vertragspartei zu werden,
oder
b) wenn er seine Zustimmung,
durch den Vertrag
gebunden zu sein, ausgedrückt
hat, und zwar bis
zum Inkrafttreten des Vertrags
und unter der Voraussetzung,
daß sich das
Inkrafttreten nicht ungebührlich
verzögert.
ABSCHNITT 2
VORBEHALTE
Artikel 19
Anbringen von Vorbehalten
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung eines
Vertrags oder beim Beitritt
einen Vorbehalt anbringen, sofern
nicht
a) der Vertrag den Vorbehalt
verbietet;
b) der Vertrag vorsieht, daß
nur bestimmte Vorbehalte
gemacht werden dürfen,
zu denen der betreffende
Vorbehalt nicht gehört,
oder
c) in den unter lit. a oder b
nicht bezeichneten Fällen
der Vorbehalt mit Ziel
und Zweck des Vertrags
unvereinbar ist.
Artikel 20
Annahme von Vorbehalten und
Einsprüche gegen Vorbehalte
(1) Ein durch einen Vertrag
ausdrücklich zugelassener Vorbehalt
bedarf der nachträglichen
Annahme durch die anderen
Vertragsstaaten nur, wenn der
Vertrag dies vorsieht.
(2) Geht aus der begrenzten
Zahl der Verhandlungsstaaten
sowie aus Ziel und Zweck eines
Vertrags hervor, daß die Anwendung
des Vertrags in seiner
Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien
eine wesentliche
Voraussetzung für die Zustimmung
jeder Vertragspartei ist,
durch den Vertrag gebunden zu
sein, so bedarf ein Vorbehalt
der Annahme durch alle Vertragsparteien.
(3) Bildet ein Vertrag die
Gründungsurkunde einer internationalen
Organisation und
sieht er nichts anderes vor, so
bedarf ein Vorbehalt der Annahme
durch das zuständige
Organ der Organisation.
(4) In den nicht in den Absätzen
1 bis 3 bezeichneten Fällen
und sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht,
a) macht die Annahme eines
Vorbehalts durch einen
anderen Vertragsstaat den
den Vorbehalt anbringenden
Staat zur Vertragspartei
im Verhältnis zu jenem
anderen Staat, sofern der
Vertrag für diese Staaten
in Kraft getreten ist oder
sobald er für sie in Kraft
tritt;
b) schließt der Einspruch eines
anderen Vertragsstaats
gegen einen Vorbehalt das
Inkrafttreten des Vertrags
zwischen dem den Einsprach
erhebenden und dem
den Vorbehalt anbringenden
Staat nicht aus, sofern
nicht der den Einspruch
erhebende Staat seine gegenteilige
Absicht eindeutig
zum Ausdruck bringt;
c) wird eine Handlung, mit
der die Zustimmung eines
Staates, durch den Vertrag
gebunden zu sein, ausgedrückt
wird und die einen
Vorbehalt in sich schließt,
wirksam, sobald mindestens
ein anderer Vertragsstaat
den Vorbehalt angenommen
hat.
(5) Im Sinne der Absätze 2
und 4 und sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht, gilt ein
Vorbehalt als von einem Staat
angenommen, wenn dieser bis
zum Ablauf von zwölf Monaten,
nachdem ihm der Vorbehalt
notifiziert worden ist, oder bis
zu dem Zeitpunkt, wenn dies
der spätere ist, in dem er seine
Zustimmung ausgedrückt hat,
durch den Vertrag gebunden zu
sein, keinen Einspruch gegen
den Vorbehalt erhebt.
Artikel 21
Rechtswirkungen von Vorbehalten
und von Einsprüchen gegen
Vorbehalte
(1) Ein gegenüber einer anderen
Vertragspartei nach den Artikeln
19, 20 und 23 bestehender
Vorbehalt
a) ändert für den den Vorbehalt
anbringenden Staat
im Verhältnis zu der anderen
Vertragspartei die
Vertragsbestimmungen, auf
die sich der Vorbehalt bezieht,
in dem darin vorgesehenen
Ausmaß und
b) ändert diese Bestimmungen
für die andere Vertragspartei
im Verhältnis
zu dem den Vorbehalt anbringenden
Staat in demselben
Ausmaß.
(2) Der Vorbehalt ändert die
Vertragsbestimmungen für die
anderen Vertragsparteien untereinander
nicht.
(3) Hat ein Staat, der einen
Einspruch gegen einen Vorbehalt
erhoben hat, dem Inkrafttreten
des Vertrags zwischen
sich und dem den Vorbehalt
anbringenden Staat nicht widersprochen,
so finden die Bestim-
mungen, auf die sich der Vorbehalt
bezieht, in dem darin
vorgesehenen Ausmaß zwischen
den beiden Staaten keine Anwendung.
Artikel 22
Zurückziehen von Vorbehalten
und von Einsprüchen gegen
Vorbehalte
(1) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt
jederzeit zurückgezogen
werden; das Zurückziehen
bedarf nicht der Zustimmung
eines Staates, der den Vorbehalt
angenommen hat.
(2) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht, kann ein Einspruch
gegen einen Vorbehalt
jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht oder sofern
nichts anderes vereinbart ist,
a) wird das Zurückziehen
eines Vorbehalts im Verhältnis
zu einem anderen
Vertragsstaat erst wirksam,
wenn dieser Staat eine
Notifikation des Zurückziehens
erhalten hat;
b) wird das Zurückziehen
eines Einspruchs gegen
einen Vorbehalt erst wirksam,
wenn der Staat, der
den Vorbehalt angebracht
hat, eine Notifikation des
Zurückziehens erhalten
hat.
Artikel 23
Verfahren bei Vorbehalten
(1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche
Annahme eines Vorbehalts
und der Einspruch gegen
einen Vorbehalt bedürfen
der Schriftform und sind den
Vertragsstaaten sowie sonstigen
Staaten mitzuteilen, die Vertragsparteien
zu werden berechtigt
sind.
(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnet
und hierbei ein Vorbehalt
angebracht wird, so ist
dieser von dem ihn anbringenden
Staat in dem Zeitpunkt
förmlich zu bestätigen, zu dem
dieser Staat seine Zustimmung
ausdrückt, durch den Vertrag
gebunden zu sein. In diesem
Fall gilt der Vorbehalt als im
Zeitpunkt seiner Bestätigung
angebracht.
(3) Die vor Bestätigung eines
Vorbehalts erfolgte ausdrückliche
Annahme des Vorbehalts
oder der vor diesem Zeitpunkt
erhobene Einspruch gegen den
Vorbehalt bedarf selbst keiner
Bestätigung.
(4) Das Zurückziehen eines
Vorbehalts oder des Einspruchs
gegen einen Vorbehalt bedarf
der Schriftform.
ABSCHNITT 3: INKRAFTTRETEN
UND VORLÄUFIGE
ANWENDUNG VON VERTRÄGEN
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Ein Vertrag tritt in der
Weise und zu dem Zeitpunkt
in Kraft, die er vorsieht oder
die von den Verhandlungsstaaten
vereinbart werden.
(2) In Ermangelung einer
solchen Bestimmung oder Vereinbarung
tritt ein Vertrag in
Kraft, sobald die Zustimmung
aller Verhandlungsstaaten vorliegt,
durch den Vertrag gebunden
zu sein.
(3) Wird die Zustimmung,
durch einen Vertrag gebunden
zu sein, von einem Staat erst
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
erteilt, so tritt der
Vertrag für diesen Staat zu diesem
Zeitpunkt in Kraft, sofern
er nichts anderes vorsieht.
(4) Vertragsbestimmungen
über die Festlegung des authentischen
Textes, die Zustimmung
von Staaten, durch den Vertrag
gebunden zu sein, die Art
und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens
sowie über Vorbehalte,
die Aufgaben des Depositärs
und sonstige sich notwen-
digerweise vor dem Inkrafttreten
des Vertrags ergebende Fragen
gelten von dem Zeitpunkt
an, zu dem sein Text angenommen
wird.
Artikel 25
Vorläufige Anwendung
(1) Ein Vertrag oder ein Teil
eines Vertrags wird bis zu seinem
Inkrafttreten vorläufig angewendet,
a) wenn der Vertrag dies
vorsieht oder
b) wenn die Verhandlungsstaaten
dies auf andere
Weise vereinbart haben.
(2) Sofern der Vertrag nichts
ander« vorsieht oder die Verhandlungsstaaten
nichts anderes
vereinbart haben, endet die vorläufige
Anwendung eines Vertrags
oder eines Teiles eines Vertrags
hinsichtlich eines Staates,
wenn dieser den anderen Staaten,
zwischen denen der Vertrag
vorläufig angewendet wird,
seine Absicht notifiziert, nicht
Vertragspartei zu werden.
TEIL III
EINHALTUNG, ANWENDUNG
UND AUSLEGUNG
VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1 : EINHALTUNG
VON VERTRÄGEN
Artikel 26
Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so
bindet er die Vertragsparteien
und ist von ihnen nach Treu
und Glauben zu erfüllen.
Artikel 27
Innerstaatliches Recht und Einhaltung
von Vertragen
Eine Vertragspartei kann sich
nicht auf ihr innerstaatliches
Recht berufen, um die Nichterfüllung
eines Vertrags zu
rechtfertigen. Diese Bestimmung
läßt Artikel 46 unberührt.
ABSCHNITT 2: ANWENDUNG
VON VERTRÄGEN
Artikel 28
Nichtrückwirkung
von Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht
aus dem Vertrag hervorgeht
oder anderweitig festgestellt
ist, binden seine Bestimmungen
eine Vertragspartei
nicht in bezug auf eine Handlung
oder Tatsache, die vor dem
Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich
der betreffenden Vertragspartei
vorgenommen wurde
oder eingetreten ist, sowie in
bezug auf eine Lage, die vor
dem genannten Zeitpunkt zu
bestehen aufgehört hat.
Artikel 29
Räumlicher Geltungsbereich von
Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht
aus dem Vertrag hervorgeht
oder anderweitig festgestellt
ist, bindet ein Vertrag
jede Vertragspartei hinsichtlich
ihres gesamten Hoheitsgebiets.
Artikel 30
Anwendung aufeinanderfolgender
Verträge über denselben
Gegenstand
(1) Vorbehaltlich des Artikels
103 der Satzung der Vereinten
Nationen bestimmen sich die
Rechte und Pflichten von Staaten,
die Vertragsparteien aufeinanderfolgender
Verträge über
denselben Gegenstand sind, nach
den folgenden Absätzen.
(2) Bestimmt ein Vertrag, daß
er einem früher oder später
geschlossenen Vertrag untergeordnet
ist oder nicht als mit
diesem unvereinbar anzusehen
ist, so hat der andere Vertrag
Vorrang.
(3) Sind alle Vertragsparteien
eines früheren Vertrags zugleich
Vertragsparteien eines späteren,
ohne daß der frühere Vertrag
beendet oder nach Artikel 59
suspendiert wird, so findet der
frühere Vertrag nur insoweit
Anwendung, als er mit dem späteren
Vertrag vereinbar ist.
(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien
des früheren Vertrags
zu den Vertragsparteien
des späteren,
a) so findet zwischen Staaten,
die Vertragsparteien beider
Verträge sind, Absatz 3
Anwendung;
b) so regelt zwischen einem
Staat, der Vertragspartei
beider Verträge ist, und
einem Staat, der Vertragspartei
nur eines der beiden
Verträge ist, der Vertrag,
dem beide Staaten als
Vertragsparteien angehören,
ihre gegenseitigen
Rechte und Pflichten.
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet
des Artikels 41 sowie unbeschadet
aller Fragen der Beendigung
oder der Suspendierung
eines Vertrags nach Artikel 60
und aller Fragen der Verantwortlichkeit,
die sich für einen
Staat aus Abschluß oder Anwendung
eines Vertrags ergeben
können, dessen Bestimmungen
mit seinen Pflichten gegenüber
einem anderen Staat auf Grund
eines anderen Vertrags unvereinbar
sind.
ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG
VON VERTRÄGEN
Artikel 31
Allgemeine Auslegungsregel
(1) Ein Vertrag ist nach Treu
und Glauben in Übereinstimmung
mit der gewöhnlichen,
seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden
Bedeutung und im Lichte seines
Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines
Vertrags bedeutet der Zusammenhang
außer dem Vertragswortlaut
samt Präambel und
Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag
beziehende Übereinkunft,
die zwischen allen Vertragsparteien
anläßlich des
Vertragsabschlusses getroffen
wurde;
b) jede Urkunde, die von
einer oder mehreren Vertragsparteien
anläßlich des
Vertragsabschlusses abgefaßt
und von den anderen
Vertragsparteien als
eine sich auf den Vertrag
beziehende Urkunde angenommen
wurde.
(3) Außer dem Zusammenhang
sind in gleicher Weise zu
berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft
zwischen den Vertragsparteien
über die Auslegung
des Vertrags oder die Anwendung
seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei
der Anwendung des Vertrags,
aus der die Übereinstimmung
der Vertragsparteien
über seine Auslegung
hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien
anwendbarer einschlägiger
Völkerrechtssatz.
(4) Eine besondere Bedeutung
ist einem Ausdruck beizulegen,
wenn feststeht, daß die Vertragsparteien
dies beabsichtigt
haben.
Artikel 32
Ergänzende Auslegungsmittel
Ergänzende Auslegungsmittel,
insbesondere die vorbereitenden
Arbeiten und die Umstände des
Vertragsabschlusses, können herangezogen
werden, um die sich
unter Anwendung des Artikels
31 ergebende Bedeutung zu
bestätigen oder die Bedeutung
zu bestimmen, wenn die Auslegung
nach Artikel 31
a) die Bedeutung mehrdeutig
oder dunkel läßt oder
b) zu einem offensichtlich
sinnwidrigen oder unvernünftigen
Ergebnis führt.
Artikel 33
Auslegung von Vertragen mit
zwei oder mehr authentischen
Sprachen
(1) Ist ein Vertrag in zwei
oder mehr Sprachen als authentisch
festgelegt worden, so ist
der Text in jeder Sprache in
gleicher Weise maßgebend, sofern
nicht der Vertrag vorsieht
oder die Vertragsparteien
vereinbaren, daß bei Abweichungen
ein bestimmter Text vorgehen
soll.
(2) Eine Vertragsfassung in
einer anderen Sprache als einer
der Sprachen, deren Text als
authentisch festgelegt wurde, gilt
nur dann als authentischer
Wortlaut, wenn der Vertrag
dies vorsieht oder die Vertragsparteien
dies vereinbaren.
(3) Es wird vermutet, daß
die Ausdrücke des Vertrags in
jedem authentischen Text dieselbe
Bedeutung haben.
(4) Außer in Fällen, in denen
ein bestimmter Text nach Absatz
1 vorgeht, wird, wenn ein
Vergleich der authentischen
Teste einen Bedeutungsunterschied
aufdeckt, der durch die
Anwendung der Artikel 31 und
32 nicht ausgeräumt werden
kann, diejenige Bedeutung zugrunde
gelegt, die unter Berücksichtigung
von Ziel und Zweck
des Vertrags die Wortlaute am
besten miteinander in Einklang
bringt.
ABSCHNITT 4: VERTRÄGE
UND DRITTSTAATEN
Artikel 34
Allgemeine Regel betreffend
Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für
einen Drittstaat ohne dessen
Zustimmung weder Pflichten
noch Rechte.
Artikel 35
Verträge zu Lasten von Drittstaaten
Ein Drittstaat wird durch eine
Vertragsbestimmung verpflichtet,
wenn die Vertragsparteien beabsichtigen,
durch die Vertragsbestimmung
eine Verpflichtung
zu begründen, und der Drittstaat
diese Verpflichtung ausdrücklich
in Schriftform annimmt.
Artikel 36
Verträge zugunsten von Drittstaaten
(1) Ein Drittstaat wird durch
eine Vertragsbestimmung berechtigt,
wenn die Vertragsparteien
beabsichtigen, durch die
Vertragsbestimmung dem Drittstaat
oder einer Staatengruppe,
zu der er gehört, oder allen
Staaten ein Recht einzuräumen,
und der Drittstaat dem zustimmt.
Sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht, wird
die Zustimmung vermutet, solange
nicht das Gegenteil erkennbar
wird.
(2) Ein Staat, der ein Recht
nach Absatz 1 ausübt, hat die
hiefür in dem Vertrag niedergelegten
oder im Einklang mit
ihm aufgestellten Bedingungen
einzuhalten.
Artikel 37
Aufhebung oder Änderung der
Pflichten oder Rechte von Drittstaaten
(1) Ist nach Artikel 35 einem
Drittstaat eine Verpflichtung
erwachsen, so kann diese nur
mit Zustimmung der Vertragsparteien
und des Drittstaats
aufgehoben oder geändert werden,
sofern nicht feststeht, daß
sie etwas anderes vereinbart
hatten.
(2) Ist nach Artikel 36 einem
Drittstaat ein Recht erwachsen,
so kann dieses von den Vertragsparteien
nicht aufgehoben oder
geändert werden, wenn feststeht,
daß beabsichtigt war, daß
das Recht nur mit Zustimmung
des Drittstaats aufgehoben oder
geändert werden kann.
Artikel 38
Vertragsbestimmungen, die kraft
internationaler Gewohnheit für
Drittstaaten verbindlich werden
Die Artikel 34 bis 37 schließen
nicht aus, daß eine vertragliche
Bestimmung als ein
Satz des Völkergewohnheitsrechts,
der als solcher anerkannt
ist, für einen Drittstaat verbindlich
wird.
TEIL IV
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION
VON VERTRÄGEN
Artikel 39
Allgemeine Regel über die Änderung
von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft
zwischen den Vertragsparteien
geändert werden. Teil II
findet auf eine solche Übereinkunft
insoweit Anwendung, als
der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Artikel 40
Änderung mehrseitiger Vertrage
(1) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht, richtet sich die
Änderung mehrseitiger Verträge
nach den folgenden Absätzen.
(2) Vorschläge zur Änderung
eines mehrseitigen Vertrags mit
Wirkung zwischen allen Vertragsparteien
sind allen Vertragsstaaten
zu notifizieren; jeder
von ihnen ist berechtigt,
a) an dem Beschluß über das
auf einen solchen Vorschlag
hin zu Veranlassende
teilzunehmen;
b) am Aushandeln und am
Abschluß einer Übereinkunft
zur Änderung des
Vertrags teilzunehmen.
(3) Jeder Staat, der berechtigt
ist, Vertragspartei des Vertrags
zu werden, ist auch berechtigt,
Vertragspartei des geänderten
Vertrags zu werden.
(4) Die Änderungsübereinkunft
bindet keinen Staat, der
schon Vertragspartei des Vertrags
ist, jedoch nicht Vertragspartei
der Änderungsübereinkunft
wird; auf einen solchen
Staat findet Artikel 30 Absatz
4 lit. b Anwendung.
(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten
der Änderungsübereinkunft
Vertragspartei des Vertrags
wird, gilt, sofern er nicht
eine abweichende Absicht äußert,
a) als Vertragspartei des geänderten
Vertrags und
b) als Vertragspartei des nicht
geänderten Vertrags im
Verhältnis zu einer Vertragspartei,
die durch die
Änderungsübereinkunft
nicht gebunden ist.
Artikel 41
Übereinkünfte zur Modifikation
mehrseitiger Verträge zwischen
einzelnen Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien
eines mehrseitigen Vertrags
können eine Übereinkunft
schließen, um den Vertrag ausschließlich
im Verhältnis zueinander
zu modifizieren,
a) wenn die Möglichkeit einer
solchen Modifikation
in dem Vertrag vorgesehen
ist oder
b) wenn die betreffende Modifikation
durch den Vertrag
nicht verboten ist und
i) die anderen Vertragsparteien
in dem Genuß
ihrer Rechte auf
Grund des Vertrags
oder in der Erfüllung
ihrer Pflichten nicht
beeinträchtigt und
ii) sich nicht auf eine Bestimmung
bezieht,
von der abzuweichen
mit der vollen Verwirklichung
von Ziel
und Zweck des gesamten
Vertrags unvereinbar
ist.
(2) Sofern der Vertrag in
einem Fall des Absatzes 1 lit. a
nichts anderes vorsieht, haben
die betreffenden Vertragsparteien
den anderen Vertragsparteien
ihre Absicht, eine Übereinkunft
zu schließen, sowie die
darin vorgesehene Modifikation
zu notifizieren.
TEIL V
UNGÜLTIGKEIT, BEENDIGUNG
UND SUSPENDIERUNG
VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 42
Gültigkeit und Weitergeltung
von Verträgen
(1) Die Gültigkeit eines Vertrags
oder der Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag gebunden
zu sein, kann nur in
Anwendung dieses Übereinkommens
angefochten werden.
(2) Die Beendigung eines Vertrags,
seine Kündigung oder der
Rücktritt einer Vertragspartei
kann nur in Anwendung der
Bestimmungen des Vertrags
oder dieses Übereinkommens
erfolgen. Das gleiche gilt für
die Suspendierung eines Vertrags.
Artikel 43
Pflichten, die das Völkerrecht
unabhängig von einem Vertrag
auferlegt
Die Ungültigkeit, Beendigung
oder Kündigung eines Vertrags,
der Rücktritt einer Vertragspartei
vom Vertrag oder seine Suspendierung
beeinträchtigen, soweit
sie sich aus der Anwendung
dieses Übereinkommens oder
des Vertrags ergeben, in keiner
Hinsicht die Pflicht eines Staates,
eine in dem Vertrag enthaltene
Verpflichtung zu erfüllen, der
er auch unabhängig von dem
Vertrag auf Grund des Völkerrechts
unterworfen ist.
Artikel 44
Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Das in einem Vertrag vorgesehene
oder sich aus Artikel 56
ergebende Recht einer Vertragspartei,
zu kündigen, zurückzutreten
oder den Vertrag zu suspendieren,
kann nur hinsichtlich
des gesamten Vertrags ausgeübt
werden, sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht oder die
Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren.
(2) Ein in diesem Übereinkommen
anerkannter Grund
dafür, einen Vertrag als ungültig
zu erklären, ihn zu beenden,
von ihm zurückzutreten oder
ihn zu suspendieren, kann nur
hinsichtlich des gesamten Vertrags
geltend gemacht werden,
sofern in den folgenden Absätzen
oder in Artikel 60 nichts
anderes vorgesehen ist.
(3) Trifft der Grund nur auf
einzelne Bestimmungen zu, so
kann er hinsichtlich dieser allein
geltend gemacht werden,
a) wenn diese Bestimmungen
von den übrigen Vertragsbestimmungen
getrennt
angewendet werden können;
b) wenn aus dem Vertrag
hervorgeht oder anderweitig
feststeht, daß die Annahme
dieser Bestimmungen
keine wesentliche
Grundlage für die Zustimmung
der anderen Vertragspartei
oder Vertragsparteien
war, durch den
gesamten Vertrag gebunden
zu sein, und
c) wenn die Weiteranwendung
der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht
unbillig ist.
(4) In den Fällen der Artikel
49 und 50 kann ein Staat,
der berechtigt ist, Betrug oder
Bestechung geltend zu machen,
dies entweder hinsichtlich des
gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich
des Absatzes 3, nur hinsichtlich
einzelner Bestimmungen
tun.
(5) In den Fällen der Artikel
51, 52 und 53 ist die Abtrennung
einzelner Vertragsbestimmungen
unzulässig.
Artikel 45
Verlust des Rechtes, Gründe dafür
geltend zu machen, einen
Vertrag als ungültig zu erklären,
ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten
oder ihn zu suspendieren
Ein Staat kann Gründe nach
den Artikeln 46 bis 50 oder
60 und 62 nicht länger geltend
machen, um einen Vertrag als
ungültig zu erklären, ihn zu
beenden, von ihm zurückzutreten
oder ihn zu suspendieren,
wenn, nachdem dem Staat der
Sachverhalt bekanntgeworden
ist,
a) er ausdrücklich zugestimmt
hat, daß der Vertrag —
je nach Lage des Falles —
gültig ist, in Kraft bleibt
oder weiterhin angewendet
wird, oder
b) auf Grund seines Verhaltens
angenommen werden
muß, er habe — je nach
Lage des Falles — der Gültigkeit
des Vertrags, seinem
Inkraftbleiben oder
seiner Weiteranwendung
stillschweigend zugestimmt.
ABSCHNITT 2: UNGÜLTIGKEIT
VON VERTRÄGEN
Artikel 46
Innerstaatliche Bestimmungen
über die Zuständigkeit zum Abschluß
von Verträgen
(1) Ein Staat kann sich nicht
darauf berufen, daß seine Zustimmung,
durch einen Vertrag
gebunden zu sein, unter Verletzung
einer Bestimmung sei-
nes innerstaatlichen Rechts über
die Zuständigkeit zum Abschluß
von Verträgen ausgedrückt wurde
und daher ungültig sei, sofern
nicht die Verletzung offenkundig
war und eine innerstaatliche
Rechtsvorschrift von
grundlegender Bedeutung betraf.
(2) Eine Verletzung ist offenkundig,
wenn sie für jeden Staat,
der sich hierbei im Einklang
mit der allgemeinen Übung und
nach Treu und Glauben verhält,
objektiv erkennbar ist.
Artikel 47
Besondere Beschränkungen der
Ermächtigung, die Zustimmung
eines Staates zum Ausdruck zu
bringen
Ist die Ermächtigung eines
Vertreters, die Zustimmung
eines Staates auszudrücken,
durch einen bestimmten Vertrag
gebunden zu sein, einer
besonderen Beschränkung unterworfen
worden, so kann nur
dann geltend gemacht werden,
daß diese Zustimmung wegen
Nichtbeachtung der Beschränkung
ungültig sei, wenn die
Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten
notifiziert
worden war, bevor der Vertreter
die Zustimmung zum
Ausdruck brachte.
Artikel 48
Irrtum
(1) Ein Staat kann geltend
machen, daß seine Zustimmung,
durch den Vertrag gebunden zu
sein, wegen eines Irrtums im
Vertrag ungültig sei, wenn sich
der Irrtum auf eine Tatsache
oder Lage bezieht, deren Bestehen
der Staat im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses annahm
und die eine wesentliche Grundlage
für seine Zustimmung
bildete.
(2) Absatz 1 findet keine
Anwendung, wenn der betreffende
Staat durch sein eigenes
Verhalten zu dem Irrtum beigetragen
. hat oder nach den
Umständen mit der Möglichkeit
eines Irrtums rechnen mußte.
(3) Ein ausschließlich redaktioneller
Irrtum berührt die
Gültigkeit eines Vertrags nicht;
in diesem Fall findet Artikel 79
Anwendung.
Artikel 49
Betrug
Ist ein Staat durch das betrügerische
Verhalten eines
anderen Verhandlungsstaats zum
Vertragsabschluß veranlaßt worden,
so kann er geltend machen,
daß seine Zustimmung, durch
den Vertrag gebunden zu sein,
wegen des Betrugs ungültig
sei.
Artikel 50
Bestechung eines
Staatenvertreters
Hat ein Verhandlungsstaat
die Zustimmung eines anderen
Staates, durch einen Vertrag gebunden
zu sein, mittelbar oder
unmittelbar durch Bestechung
des Vertreters dieses Staates
herbeigeführt, so kann dieser
Staat geltend machen, daß seine
Zustimmung wegen der Bestechung
ungültig sei.
Artikel 51
Zwang gegen einen
Staatenvertreter
Wurde die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, durch Zwang
gegen seinen Vertreter mittels
gegen diesen gerichteter Handlungen
oder Drohungen herbeigeführt,
so hat sie keine Rechtswirkung.
Artikel 52
Zwang gegen einen Staat durch
Drohung mit oder Anwendung
von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn
sein Abschluß durch Drohung
mit oder Anwendung von Gewalt
unter Verletzung der in
der Satzung der Vereinten Nationen
niedergelegten Grundsätze
des Völkerrechts herbeigeführt
wurde.
Artikel 53
Vertrage im Widerspruch zu
einer zwingenden Norm des
allgemeinen Völkerrechts (ius
cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn
er im Zeitpunkt seines Abschlusses
im Widerspruch zu
einer zwängenden Norm des
allgemeinen Völkerrechts steht.
Im Sinne dieses Übereinkommens
ist eine zwingende Norm
des allgemeinen Völkerrechts
eine Norm, die von der internationalen
Staatengemeinschaft
in ihrer Gesamtheit angenommen
und anerkannt wird als
eine Norm, von der nicht abgewichen
werden darf und die
nur durch eine spätere Norm
des allgemeinen Völkerrechts
derselben Rechtsnatur geändert
werden kann.
ABSCHNITT 3: BEENDIGUNG
UND SUSPENDIERUNG
VON VERTRÄGEN
Artikel 54
Beendigung eines Vertrags
oder Rücktritt vom Vertrag auf
Grund seiner Bestimmungen
oder durch Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien
Die Beendigung eines Vertrags
oder der Rücktritt einer
Vertragspartei vom Vertrag
können erfolgen
a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen
oder
b) jederzeit durch Einvernehmen
zwischen allen
Vertragsparteien nach
Konsultierung der anderen
Vertragsstaaten.
Artikel 55
Abnahme der Zahl der Vertragsparteien
eines mehrseitigen
Vertrags auf weniger als die für
sein Inkrafttreten erforderliche
Zahl
Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht, erlischt ein
mehrseitiger Vertrag nicht schon
deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien
unter die für sein
Inkrafttreten erforderliche Zahl
sinkt.
Artikel 56
Kündigung eines Vertrags oder
Rücktritt von einem Vertrag,
der keine Bestimmung über
Beendigung, Kündigung oder
Rücktritt enthält
(1) Ein Vertrag, der keine
Bestimmung über seine Beendigung
enthält und eine Kündigung
oder einen Rücktritt nicht
vorsieht, unterliegt weder der
Kündigung noch dem Rücktritt,
sofern
a) nicht feststeht, daß die
Vertragsparteien die Möglichkeit
einer Kündigung
oder eines Rücktritts zuzulassen
beabsichtigten,
oder
b) ein Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht sich nicht
aus der Natur des Vertrags
herleiten läßt.
(2) Eine Vertragspartei hat
ihre Absicht, nach Absatz 1
einen Vertrag zu kündigen oder
von einem Vertrag zurückzutreten,
mindestens zwölf Monate
im voraus zu notifizieren.
Artikel 57
Suspendierung eines Vertrags
auf Grund seiner Bestimmungen
oder durch Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien
Ein Vertrag kann gegenüber
allen oder einzelnen Vertragsparteien
suspendiert werden
a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen
oder
b) jederzeit durch Einvernehmen
zwischen allen Vertragsparteien
nach Konsultierung
der anderen Vertragsstaaten.
Artikel 58
Suspendierung eines mehrseitigen
Vertrags auf Grund einer
Übereinkunft zwischen einzelnen
Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien
eines mehrseitigen Vertrags
können eine Übereinkunft
zur zeitweiligen, nur zwischen
ihnen wirksamen Suspendierung
einzelner Vertragsbestimmungen
schließen,
a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit
im
Vertrag vorgesehen ist
oder
b) wenn die Suspendierung
durch den Vertrag nicht
verboten ist, vorausgesetzt,
i) daß sie die anderen
Vertragsparteien im
Genuß ihrer Rechte
auf Grund des Vertrags
oder in der Erfüllung
ihrer Pflichten
nicht beeinträchtigt
und
ii) daß sie mit Ziel und
Zweck des Vertrags
nicht unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in
einem Fall des Absatzes 1 lit. a
nichts anderes vorsieht, haben
diese Vertragsparteien den anderen
Vertragsparteien ihre Absicht,
die Übereinkunft zu
schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen
zu notifizieren,
die sie suspendieren
wollen.
Artikel 59
Beendigung oder Suspendierung
eines Vertrags durch Abschluß
eines späteren Vertrags
(1) Ein Vertrag gilt als beendet,
wenn alle Vertragsparteien
später einen sich auf denselben
Gegenstand beziehenden Vertrag
schließen und
a) aus dem späteren Vertrag
hervorgeht oder anderweitig
feststeht, daß die
Vertragsparteien beabsich-
tigten, den Gegenstand
durch den späteren Vertrag
zu regeln, oder
b) die Bestimmungen des
späteren Vertrags mit
denen des früheren Vertrags
in solchem Maße
unvereinbar sind, daß die
beiden Verträge eine
gleichzeitige Anwendung
nicht zulassen.
(2) Der frühere Vertrag gilt
als nur suspendiert, wenn eine
solche Absicht der Vertragsparteien
aus dem späteren Vertrag
hervorgeht oder anderweitig
feststeht.
Artikel 60
Beendigung oder Suspendierung
eines Vertrags infolge Vertragsverletzung
(1) Eine erhebliche Verletzung
eines zweiseitigen Vertrags
durch eine Vertragspartei berechtigt
die andere Vertragspartei,
die Vertragsverletzung
als Grund für die Beendigung
des Vertrags oder für seine
gänzliche oder teilweise Suspendierung
geltend zu machen.
(2) Eine erhebliche Verletzung
eines mehrseitigen Vertrags
durch eine Vertragspartei
a) berechtigt die anderen
Vertragsparteien, einvernehmlich
den Vertrag
ganz oder teilweise zu
suspendieren oder ihn zu
beenden
i) entweder im Verhältnis
zwischen
ihnen und dem Vertragsbrüchigen
Staat
ii) oder zwischen allen
Vertragsparteien;
b) berechtigt eine durch die
Vertragsverletzung besonders
betroffene Vertragspartei,
die Verletzung als
Grund für die gänzliche
oder teilweise Suspendierung
des Vertrags im Verhältnis
zwischen ihr und
dem Vertragsbrüchigen
Staat geltend zu machen;
c) berechtigt jede Vertragspartei
außer dem Vertragsbrüchigen
Staat, die
Vertragsverletzung als
Grund für die gänzliche
oder teilweise Suspendierung
des Vertrags in bezug
auf sich selbst geltend
zu machen, wenn der Vertrag
so beschaffen ist, daß
eine erhebliche Verletzung
seiner Bestimmungen
durch eine Vertragspartei
die Lage jeder Vertragspartei
hinsichtlich der
weiteren Erfüllung ihrer
Vertragsverpflichtungen
grundlegend ändert.
(3) Eine erhebliche Verletzung
im Sinne dieses Artikels
liegt
a) in einer nach diesem
Übereinkommen nicht zulässigen
Ablehnung des
Vertrags oder
b) in der Verletzung einer
für die Erreichung des
Vertragsziels oder des
Vertragszwecks wesentlichen
Bestimmung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen
Vertragsbestimmungen unberührt,
die bei einer Verletzung
des Vertrags anwendbar sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung auf Bestimmungen
über den Schutz der
menschlichen Person in Verträgen
humanitärer Art, insbesondere
auf Bestimmungen zum
Verbot von Repressalien jeder
Art gegen die durch derartige
Verträge geschützten Personen.
Artikel 61
Nachträgliche Unmöglichkeit
der Erfüllung
(1) Eine Vertragspartei kann
die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
als Grund für die
Beendigung des Vertrags oder
den Rücktritt vom Vertrag geltend
machen, wenn sich die Unmöglichkeit
aus dem endgültigen
Verschwinden oder der Vernichtung
eines zur Ausführung
des Vertrags unerläßlichen Ge-
genstands ergibt. Eine vorübergehende
Unmöglichkeit kann
nur als Grund für die Suspendierung
des Vertrags geltend
gemacht werden.
(2) Eine Vertragspartei kann
die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
nicht als Grund für
die Beendigung des Vertrags,
den Rücktritt vom Vertrag oder
seine Suspendierung geltend
machen, wenn sie die Unmöglichkeit
durch die Verletzung
einer Vertragsverpflichtung oder
einer sonstigen, gegenüber einer
anderen Vertragspartei bestehenden
internationalen Verpflichtung
selbst herbeigeführt
hat.
Artikel 62
Grundlegende Änderung der
Umstände
(1) Eine grundlegende Änderung
der beim Vertragsabschluß
gegebenen Umstände, die von
den Vertragsparteien nicht vorausgesehen
wurde, kann nicht
als Grund für die Beendigung
des Vertrags oder den Rücktritt
von ihm geltend gemacht werden,
es sei denn
a) das Vorhandensein jener
Umstände bildete eine
wesentliche Grundlage für
die Zustimmung der Vertragsparteien,
durch den
Vertrag gebunden zu sein,
und
b) die Änderung der Umstände
würde das Ausmaß
der auf Grund des Vertrags
noch zu erfüllenden
Verpflichtungen tiefgreifend
umgestalten.
(2) Eine grundlegende Änderung
der Umstände kann nicht
als Grund für die Beendigung
des Vertrags oder den Rücktritt
von ihm geltend gemacht
werden,
a) wenn der Vertrag eine
Grenze festlegt oder
b) wenn die Vertragspartei,
welche die grundlegende
Änderung der Umstände
geltend macht, diese durch
Verletzung einer Vertragsverpflichtung
oder
einer sonstigen, gegenüber
einer anderen Vertragspartei
bestehenden internationalen
Verpflichtung
selbst herbeigeführt hat.
(3) Kann eine Vertragspartei
nach Absatz 1 oder 2 eine
grundlegende Änderung der
Umstände als Grund für die
Beendigung des Vertrags oder
den Rücktritt von ihm geltend
machen, so kann sie die Änderung
auch als Grund für die
Suspendierung des Vertrags geltend
machen.
Artikel 63
Abbruch der diplomatischen
oder konsularischen
Beziehungen
Der Abbruch der diplomatischen
oder konsularischen Beziehungen
zwischen Parteien
eines Vertrags läßt die zwischen
ihnen durch den Vertrag begründeten
Rechtsbeziehungen
unberührt, es sei denn, das Bestehen
diplomatischer oder konsularischer
Beziehungen ist für
die Anwendung des Vertrags
unerläßlich.
Artikel 64
Entstehung einer neuen zwingenden
Norm des allgemeinen
Völkerrechts (ius cogens)
Entsteht eine neue zwingende
Norm des allgemeinen Völkerrechts,
so wird jeder zu dieser
Norm im Widerspruch stehende
Vertrag nichtig und erlischt.
ABSCHNITT 4: VERFAHREN
Artikel 65
Verfahren bei Ungültigkeit oder
Beendigung eines Vertrags,
beim Rücktritt von einem Vertrag
oder bei Suspendierung
eines Vertrags
(1) Macht eine Vertragspartei
auf Grund dieses Übereinkom-
mens entweder einen Mangel
in ihrer Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein,
oder einen Grund zur Anfechtung
der Gültigkeit eines Vertrags,
zu seiner Beendigung,
zum Rücktritt vom Vertrag
oder zu seiner Suspendierung
geltend, so hat sie den anderen
Vertragsparteien ihren Anspruch
zu notifizieren. In der Notifikation
sind die in bezug auf
den Vertrag beabsichtigte Maßnahme
und die Gründe dafür
anzugeben.
(2) Erhebt innerhalb einer
Frist, die — außer in besonders
dringenden Fällen — nicht
weniger als drei Monate nach
Empfang der Notifikation beträgt,
keine Vertragspartei Einspruch,
so kann die notifizierende
Vertragspartei in der in
Artikel 67 vorgesehenen Form
die angekündigte Maßnahme
durchführen.
(3) Hat jedoch eine andere
Vertragspartei Einspruch erhoben,
so bemühen sich die Vertragsparteien
um eine Lösung
durch die in Artikel 33 der
Satzung der Vereinten Nationen
genannten Mittel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren
nicht die Rechte oder
Pflichten der Vertragsparteien
auf Grund in Kraft befindlicher
und für die Vertragsparteien
verbindlicher Bestimmungen
über die Beilegung von
Streitigkeiten.
(5) Unbeschadet des Artikels
45 hindert der Umstand,
daß ein Staat die nach Absatz 1
vorgeschriebene Notifikation
noch nicht abgegeben hat, diesen
nicht daran, eine solche
Notifikation als Antwort gegenüber
einer anderen Vertragspartei
abzugeben, die Vertragserfüllung
fordert oder eine Vertragsverletzung
behauptet.
Artikel 66
Verfahren zur gerichtlichen oder
schiedsgerichtlichen Beilegung
oder zum Vergleich
Ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Erhebung eines Ein-
spruchs keine Lösung nach Artikel
65 Absatz 3 erzielt worden,
so sind folgende Verfahren anzuwenden
a) Jede Partei einer Streitigkeit
über die Anwendung
oder Auslegung des Artikels
53 oder 64 kann die
Streitigkeit durch eine
Klageschrift dem Internationalen
Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreiten,
sofern die Parteien
nicht vereinbaren, die
Streitigkeit einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen;
b) jede Partei einer Streitigkeit
über die Anwendung
oder Auslegung eines
sonstigen Artikels des
Teiles V dieses Übereinkommens
kann das in der
Anlage zu dem Übereinkommen
bezeichnete Verfahren
durch einen diesbezüglichen
Antrag an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen einleiten.
Artikel 67
Urkunden zur Ungültigerklärung
oder Beendigung eines Vertrags,
zum Rücktritt von einem
Vertrag oder zur Suspendierung
eines Vertrags
(1) Die Notifikation nach Artikel
65 Absatz 1 bedarf der
Schriftform.
(2) Eine Handlung, durch die
ein Vertrag auf Grund seiner
Bestimmungen oder nach Artikel
65 Absatz 2 oder 3 dieses
Übereinkommens für ungültig
erklärt oder beendet wird, durch
die der Rücktritt vom Vertrag
erklärt oder dieser suspendiert
wird, ist durch eine den anderen
Vertragsparteien zu übermittelnde
Urkunde vorzunehmen.
Ist die Urkunde nicht vom
Staatsoberhaupt, Regierungschef
oder Außenminister unterzeichnet,
so kann der Vertreter
des die Urkunde übermittelnden
Staates aufgefordert werden,
seine Vollmacht vorzulegen.
Artikel 68
Rücknahme von Notifikationen
und Urkunden nach den Artikeln
65 und 67
Eine Notifikation oder eine
Urkunde nach den Artikeln 65
und 67 kann jederzeit zurückgenommen
werden, bevor sie
wirksam wird.
ABSCHNITT 5: FOLGEN
DER UNGÜLTIGKEIT, DER
BEENDIGUNG ODER DER
SUSPENDIERUNG EINES
VERTRAGS
Artikel 69
Folgen der Ungültigkeit eines
Vertrags
(1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit
auf Grund dieses
Übereinkommens festgestellt
wird, ist nichtig. Die Bestimmungen
eines nichtigen Vertrags
haben keine rechtliche
Gültigkeit.
(2) Sind jedoch, gestützt auf
einen solchen Vertrag, Handlungen
vorgenommen worden,
a) so kann jede Vertragspartei
von jeder anderen
Vertragspartei verlangen,
daß diese in ihren gegenseitigen
Beziehungen soweit
wie möglich die Lage
wiederherstellt, die bestanden
hätte, wenn die
Handlungen nicht vorgenommen
worden wären;
b) so werden Handlungen,
die vor Geltendmachung
der Ungültigkeit in gutem
Glauben vorgenommen
wurden, nicht schon durch
die Ungültigkeit des Vertrags
rechtswidrig.
(3) In den Fällen der Artikel
49, 50, 51 oder 52 findet
Absatz 2 keine Anwendung in
bezug auf die Vertragspartei,
welcher der Betrug, die Bestechung
oder der Zwang zuzurechnen
ist.
(4) Ist die Zustimmung eines
bestimmten Staates, durch einen
mehrseitigen Vertrag gebunden
zu sein, mit einem Mangel be-
haftet, so finden die Absätze 1
bis 3 im Verhältnis zwischen
diesem Staat und den Vertragsparteien
Anwendung.
Artikel 70
Folgen der Beendigung eines
Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht oder die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren,
hat die nach den Bestimmungen
des Vertrags oder
nach diesem Übereinkommen
eingetretene Beendigung des
Vertrags folgende Wirkungen
a) Sie befreit die Vertragsparteien
von der Verpflichtung,
den Vertrag weiterhin
zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor
Beendigung des Vertrags
durch dessen Durchführung
begründeten Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien
und ihre dadurch
geschaffene Rechtslage.
(2) Kündigt ein Staat einen
mehrseitigen Vertrag oder tritt
er von ihm zurück, so gilt Absatz
1 in den Beziehungen zwischen
diesem Staat und jeder anderen
Vertragspartei vom Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der
Kündigung oder des Rücktritts
an.
Artikel 71
Folgen der Ungültigkeit eines
Vertrags, der im Widerspruch
zu einer zwingenden Norm des
allgemeinen Völkerrechts steht
(1) Im Fall eines nach Artikel
53 nichtigen Vertrags haben
die Vertragsparteien
a) soweit wie möglich die
Folgen von Handlungen
zu beseitigen, die, gestützt
auf eine zu der zwingenden
Norm des allgemeinen
Völkerrechts im Widerspruch
stehenden Bestimmung,
vorgenommen wurden,
und
b) ihre gegenseitigen Beziehungen
mit der zwingen-
den Norm des allgemeinen
Völkerrechts in Einklang
zu bringen.
(2) Im Fall eines Vertrags,
der nach Artikel 64 nichtig
wird und erlischt, hat die Beendigung
folgende Wirkungen
a) Sie befreit die Vertragsparteien
von der Verpflichtung,
den Vertrag weiterhin
zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor
Beendigung des Vertrags
begründeten Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien
und ihre dadurch
geschaffene Rechtslage; solche
Rechte, Pflichten und
Rechtslagen dürfen danach
jedoch nur insoweit aufrechterhalten
werden, als
ihre Aufrechterhaltung als
solche nicht im Widerspruch
zu der neuen zwingenden
Norm des allgemeinen
Völkerrechts steht.
Artikel 72
Folgen der Suspendierung eines
Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht oder die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren,
hat die nach den Bestimmungen
des Vertrags oder
nach diesem Übereinkommen erfolgte
Suspendierung des Vertrags
folgende Wirkungen
a) Sie befreit die Vertragsparteien,
zwischen denen
der Vertrag suspendiert
ist, in ihren gegenseitigen
Beziehungen während der
Suspendierung von der
Verpflichtung, den Vertrag
zu erfüllen;
b) sie berührt anderweitig
die durch den Vertrag
zwischen den Vertragsparteien
begründeten Rechtsbeziehungen
nicht.
(2) Während der Suspendierung
haben sich die Vertragsparteien
aller Handlungen zu
enthalten, die der Wiederanwendung
des Vertrags entgegenstehen
könnten.
TEIL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 73
Fälle der Staatennachfolge, der
Verantwortlichkeit der Staaten
und des Ausbruchs von Feindseligkeiten
Dieses Übereinkommen läßt
Fragen unberührt, die sich hinsichtlich
eines Vertrags aus der
Nachfolge von Staaten, aus der
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit
eines Staates oder aus
dem Ausbruch von Feindseligkeiten
zwischen Staaten ergeben
können.
Artikel 74
Diplomatische und konsularische
Beziehungen und der Abschluß
von Verträgen
Der Abbruch oder das Fehlen
diplomatischer oder konsularischer
Beziehungen zwischen zwei
oder mehr Staaten steht dem
Abschluß von Verträgen zwischen
diesen Staaten nicht entgegen.
Der Abschluß eines Vertrags
ist als solcher ohne Wirkung
in bezug auf diplomatische
oder konsularische Beziehungen.
Artikel 75
Fall eines Aggressorstaates
Dieses Übereinkommen berührt
keine mit einem Vertrag
zusammenhängenden Verpflichtungen,
welche sich für einen
Aggressorstaat infolge von Maßnahmen
ergeben können, die
auf die Aggression des betreffenden
Staates hin im Einklang
mit der Satzung der Vereinten
Nationen getroffen wurden.
TEIL VII
DEPOSITÄR, NOTIFIKATIONEN,
BERICHTIGUNGEN
UND REGISTRIERUNG
Artikel 76
Depositär von Verträgen
(1) Der Depositär eines Vertrags
kann von den Verhand-
lungsstaaten im Vertrag selbst
oder in sonstiger Weise bestimmt
werden. Einzelne oder mehrere
Staaten, eine internationale Organisation
oder der leitende Verwaltungsbeamte
einer internationalen
Organisation können Depositär
sein.
(2) Die Aufgaben des Depositärs
haben internationalen Charakter;
der Depositär ist verpflichtet,
diese Aufgaben unparteiisch
wahrzunehmen. Insbesondere
wird diese Verpflichtung
nicht davon berührt, daß ein
Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien
nicht in Kraft getreten
ist oder daß zwischen
einem Staat und einem Depositär
über die Erfüllung von dessen
Aufgaben Meinungsverschiedenheiten
aufgetreten sind.
Artikel 77
Aufgaben des Depositärs
(1) Sofern der Vertrag nichts
anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten
nichts anderes vereinbaren,
hat ein Depositär insbesondere
folgende Aufgaben
a) die Urschrift des Vertrags
und der dem Depositär
übergebenen Vollmachten
zu verwahren;
b) beglaubigte Abschriften
der Urschrift sowie weitere
Texte des Vertrags
in den nach dem Vertrag
erforderlichen zusätzlichen
Sprachen zu erstellen und
sie den Vertragsparteien
und den Staaten zu übermitteln,
die berechtigt
sind, Vertragsparteien zu
werden;
c) Unterzeichnungen des Vertrags
entgegenzunehmen
sowie alle sich auf den
Vertrag beziehenden Urkunden,
Notifikationen
und Mitteilungen entgegenzunehmen
und zu verwahren;
d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung
und jede sich
auf den Vertrag beziehende
Urkunde, Notifikation
oder Mitteilung in
guter und gehöriger Form
sind, und, falls erforderlich,
den betreffenden
Staat darauf aufmerksam
zu machen;
e) die Vertragsparteien sowie
die Staaten, die berechtigt
sind, Vertragsparteien zu
werden, von Handlungen,
Notifikationen und Mitteilungen
zu unterrichten,
die sich auf den Vertrag
beziehen;
f) die Staaten, die berechtigt
sind, Vertragsparteien zu
werden, von dem Zeitpunkt
zu unterrichten, zu
dem die für das Inkrafttreten
des Vertrags erforderliche
Anzahl von Unterzeichnungen
oder von
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
vorliegt
oder hinterlegt wurde;
g) den Vertrag beim Sekretariat
der Vereinten Nationen
registrieren zu lassen;
h) die in anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
bezeichneten
Aufgaben zu erfüllen.
(2) Treten zwischen einem
Staat und dem Depositär über
die Erfüllung von dessen Aufgaben
Meinungsverschiedenheiten
auf, so macht dieser die
Unterzeichnerstaaten und die
Vertragsstaaten oder, wenn angebracht,
das zuständige Organ
der internationalen Organisation
darauf aufmerksam.
Artikel 78
Notifikationen und Mitteilungen
Sofern der Vertrag oder dieses
Übereinkommen nichts anderes
vorsieht, gilt für Notifikationen
und Mitteilungen, die
ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens
abzugeben hat, folgendes
a) Ist kein Depositär vorhanden,
so sind sie unmittelbar
den Staaten zu übersenden,
für die sie bestimmt
sind; ist ein Depositär
vorhanden, so sind
sie diesem zu übersenden;
b) sie gelten erst dann als
von dem betreffenden
Staat abgegeben, wenn sie
— je nach Lage des Falles
— der Staat, dem sie
übermittelt werden, oder
der Depositär empfangen
hat;
c) werden sie einem Depositär
übermittelt, so gelten
sie erst in dem Zeitpunkt
als von dem Staat, für
den sie bestimmt sind,
empfangen, zu dem. dieser
nach Artikel 77 Absatz 1
lit. e von dem Depositär
unterrichtet wurde.
Artikel 79
Berichtigung von Fehlern im
Text oder in den beglaubigten
Abschriften von Verträgen
(1) Kommen die Unterzeichnerstaaten
und die Vertragsstaaten
nach Festlegung des authentischen
Textes eines Vertrags
übereinstimmend zu der Ansicht,
daß er einen Fehler enthält,
so wird dieser, sofern die
genannten Staaten nicht ein anderes
Verfahren zur Berichtigung
beschließen, wie folgt berichtigt
a) Der Text wird entsprechend
berichtigt und die
Berichtigung von gehörig
ermächtigten Vertretern
paraphiert;
b) über die vereinbarte Berichtigung
wird eine Urkunde
errichtet oder werden
mehrere Urkunden
ausgetauscht oder
c) ein berichtigter Text des
gesamten Vertrags wird
nach demselben Verfahren
hergestellt wie der ursprüngliche
Text.
(2) Ist für einen Vertrag ein
Depositär vorhanden, so notifiziert
dieser den Unterzeichnerstaaten
und den Vertragsstaaten
den Fehler und den Berichtigungsvorschlag
und setzt eine
angemessene Frist, innerhalb
welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene
Berichtigung erhoben
werden kann. Ist nach Ablauf
dieser Frist
a) kein Einspruch erhoben
worden, so nimmt der Depositär
die Berichtigung
am Text vor und paraphiert
sie; ferner fertigt
er eine Niederschrift über
die Berichtigung an und
übermittelt von dieser je
eine Abschrift den Vertragsparteien
und den
Staaten, die berechtigt
sind, Vertragsparteien zu
werden;
b) Einspruch erhoben worden,
so teilt der Depositär
den Unterzeichnerstaaten
und den Vertragsstaaten
den Einspruch mit.
(3) Die Absätze 1 und 2
finden auch Anwendung, wenn
der Text in zwei oder mehr
Sprachen als authentisch festgelegt
wurde und sich ein Mangel
an Übereinstimmung herausstellt,
der nach einhelliger Auffassung
der Unterzeichnerstaaten
und der Vertragsstaaten behoben
werden soll.
(4) Der berichtigte Text tritt
ab initio an die Stelle des mangelhaften
Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten
und die Vertragsstaaten
nichts anderes beschließen.
(5) Die Berichtigung des
Textes eines registrierten Vertrags
ist dem Sekretariat der
Vereinten Nationen zu notifizieren.
(6) Wird in einer beglaubigten
Abschrift eines Vertrags ein
Fehler festgestellt, so fertigt der
Depositär eine Niederschrift
über die Berichtigung an und
übermittelt den Unterzeichnerstaaten
und den Vertragsstaaten
von dieser je eine Abschrift.
Artikel 80
Registrierung und Veröffentlichung
von Verträgen
(1) Verträge werden nach
ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat
der Vereinten Nationen
zur Registrierung beziehungsweise
Aufnahme in die Akten
(filing and recording) und zur
Veröffentlichung übermittelt.
(2) Ist ein Depositär bestimmt,
so gilt er als befugt, die in Absatz
1 genannten Handlungen
vorzunehmen.
TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 81
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
für alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, einer ihrer
Spezialorganisationen oder der
Internationalen Atomenergie-
Organisation, für Vertragsparteien
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs und für
jeden anderen Staat, den die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen einlädt, Vertragspartei
des Übereinkommens
zu werden, wie folgt zur
Unterzeichnung auf: bis zum
30. November 1969 im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik
Österreich und danach bis zum
30. April 1970 am Sitz der Vereinten
Nationen in New York.
Artikel 82
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 83
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht
jedem Staat zum Beitritt offen,
der einer der in Artikel 81 bezeichneten
Kategorien angehört
Die Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 84
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
das Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 85
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hiezu gehörig
befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU WIEN am
23. Mai 1969.
ANHANG
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen erstellt und
führt ein Verzeichnis qualifizierter
Juristen als Vermittler. Zu
diesem Zweck wird jeder Staat,
der Mitglied der Vereinten Nationen
oder Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist, ersucht,
zwei Vermittler zu ernennen;
die Namen der so Ernannten
bilden das Verzeichnis. Die Vermittler,
einschließlich der zur
zeitweiligen Stellvertretung berufenen,
werden für fünf Jahre
ernannt; die Ernennung kann
erneuert werden. Nach Ablauf
der Zeit, für welche die Vermittler
ernannt worden sind,
nehmen diese weiterhin die Aufgaben
wahr, für die sie nach
Absatz 2 ausgewählt wurden.
(2) Ist nach Artikel 66 ein
Antrag beim Generalsekretär
gestellt worden, so legt dieser
die Streitigkeit einer Vergleichskommission
vor, die sich wie
folgt zusammensetzt
Der Staat oder die Staaten,
die eine der Streitparteien bilden,
bestellen
a) einen Vermittler mit der
Staatsangehörigkeit dieses
Staates oder eines dieser
Staaten, der aus dem in
Absatz 1 genannten Verzeichnis
ausgewählt werden
kann, sowie
b) einen Vermittler, der nicht
die Staatsangehörigkeit
dieses Staates oder eines
dieser Staaten besitzt und
der aus dem Verzeichnis
auszuwählen ist.
Der Staat oder die Staaten,
welche die andere Streitpartei
bilden, bestellen in derselben
Weise zwei Vermittler. Die von
den Parteien ausgewählten vier
Vermittler sind innerhalb von
sechzig Tagen zu bestellen, nachdem
der Antrag beim Generalsekretär
eingegangen ist.
Die vier Vermittler bestellen
innerhalb von sechzig Tagen,
nachdem der letzte von ihnen
bestellt wurde, einen fünften
Vermittler zum Vorsitzenden,
der aus dem Verzeichnis auszuwählen
ist.
Wird der Vorsitzende oder ein
anderer Vermittler nicht innerhalb
der oben hiefür vorgeschriebenen
Frist bestellt, so
wird er innerhalb von sechzig
Tagen nach Ablauf der genannten
Frist vom Generalsekretär
bestellt. Der Generalsekretär
kann eine der im Verzeichnis
eingetragenen Personen oder,
ein Mitglied der Völkerrechtskommission
zum Vorsitzenden
ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb
derer die Bestellungen
vorzunehmen sind, können
durch Vereinbarung zwischen
den Streitparteien verlängert
werden.
Wird die Stelle eines Vermittlers
frei, so ist sie nach
dem für die ursprüngliche Bestellung
vorgeschriebenen Verfahren
zu besetzen.
(3) Die Vergleichskommission
beschließt ihr Verfahren. Mit
Zustimmung der Streitparteien
kann die Kommission jede Vertragspartei
einladen, ihr ihre
Ansichten schriftlich oder mündlich
darzulegen. Entscheidungen
und Empfehlungen der Kommission
bedürfen der Mehrheit
der fünf Mitglieder.
(4) Die Kommission kann den
Streitparteien Maßnahmen aufzeigen,
die eine gütliche Beilegung
erleichtern könnten.
(5) Die Kommission hört die
Parteien, prüft die Ansprüche
und Einwendungen und macht
den Parteien Vorschläge mit
dem Ziel einer gütlichen Beilegung
der Streitigkeit.
(6) Die Kommission erstattet
innerhalb von zwölf Monaten
nach ihrer Einsetzung Bericht.
Der Bericht wird an den Generalsekretär
gerichtet und den
Streitparteien übermittelt. Der
Bericht der Kommission, einschließlich
der darin niedergelegten
Schlußfolgerungen über
Tatsachen oder in Rechtsfragen,
bindet die Parteien nicht und
hat nur den Charakter von
Empfehlungen, die den Parteien
zur Prüfung vorgelegt werden,
um eine gütliche Beilegung der
Streitigkeit zu erleichtern.
(7) Der Generalsekretär gewährt
der Kommission jede
Unterstützung und stellt ihr alle
Einrichtungen zur Verfügung,
derer sie bedarf. Die Kosten
der Kommission werden von
den Vereinten Nationen getragen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 84 Abs. 1 am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende
weitere Staaten in Kraft
Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras,
Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko,
Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien,
Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.