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40_1980 AT

40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

in Anbetracht der grundlegenden

Rolle der Verträge in der

Geschichte der internationalen

Beziehungen;

in Erkenntnis der ständig

wachsenden Bedeutung der

Verträge als Quelle des Völkerrechts

und als Mittel zur Entwicklung

der friedlichen Zusammenarbeit

zwischen den

Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs-

und Gesellschaftssysteme;

im Hinblick darauf, daß die

Grundsätze der freien Zustimmung

und von Treu und

Glauben sowie der Rechtsgrundsatz

pacta sunt servanda allgemein

anerkannt sind;

in Bekräftigung des Grundsatzes,

daß Streitigkeiten über

Verträge wie andere internationale

Streitigkeiten durch friedliche

Mittel nach den Grundsätzen

der Gerechtigkeit und

des Völkerrechts beigelegt werden

sollen;

eingedenk der Entschlossenheit

der Völker der Vereinten

Nationen, Bedingungen zu schaffen,

unter denen Gerechtigkeit

und die Achtung der Verpflichtungen,

die auf Verträgen beruhen,

gewahrt werden können;

im Bewußtsein der in der

Satzung der Vereinten Nationen

enthaltenen völkerrechtlichen

Grundsätze, darunter der

Grundsätze der Gleichberechtigung

und des Selbstbestimmungsrechtes

der Völker, der

souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit

aller Staaten, der

Nichteinmischung in die inneren

Angelegenheiten der Staaten, des

Verbots der Drohung mit Gewalt

oder der Gewaltanwendung

sowie der allgemeinen

Achtung und Wahrung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

für jedermann;

überzeugt, daß die in diesem

Übereinkommen verwirklichte

Kodifikation und fortschreitende

Entwicklung des Vertragsrechts

die in der Satzung der

Vereinten Nationen verkündeten

Ziele fördern wird, nämlich

die Aufrechterhaltung des Weltfriedens

und der internationalen

Sicherheit, die Entwicklung

freundschaftlicher Beziehungen

und die Verwirklichung der Zusammenarbeit

zwischen den Nationen;

in Bekräftigung des Grundsatzes,

daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts

weiterhin für

Fragen gelten, die in diesem

Übereinkommen nicht geregelt

sind —

haben folgendes vereinbart

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet

auf Verträge zwischen Staaten

Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Vertrag" eine

in Schriftform geschlos-

sene und vom Völkerrecht

bestimmte internationale

Übereinkunft zwischen

Staaten, gleichviel ob sie

in einer oder in mehreren

zusammengehörigen Urkunden

enthalten ist und

welche besondere Bezeichnung

sie hat;

b) bedeutet „Ratifikation",

„Annahme", „Genehmigung"

und „Beitritt" jeweils

die so bezeichnete

völkerrechtliche Handlung,

durch die ein Staat

im internationalen Bereich

seine Zustimmung bekundet,

durch einen Vertrag

gebunden zu sein;

c) bedeutet „Vollmacht" eine

vom zuständigen Organ

eines Staates errichtete Urkunde,

durch die einzelne

oder mehrere Personen

benannt werden, um in

Vertretung des Staates den

Text eines Vertrags auszuhandeln

oder als authentisch

festzulegen, die Zustimmung

des Staates auszudrücken,

durch einen

Vertrag gebunden zu sein,

oder sonstige Handlungen

in bezug auf einen Vertrag

vorzunehmen;

d) bedeutet „Vorbehalt" eine

wie auch immer formulierte

oder bezeichnete,

von einem Staat bei der

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

eines Vertrags

oder bei dem Beitritt zu

einem Vertrag abgegebene

einseitige Erklärung, durch

die der Staat bezweckt,

die Rechtswirkung einzelner

Vertragsbestimmungen

in der Anwendung auf

diesen Staat auszuschließen

oder zu ändern;

e) bedeutet „Verhandlungsstaat"

einen Staat, der am

Abfassen und Annehmen

des Vertragstextes teilgenommen

hat;

f) bedeutet „Vertragsstaat"

einen Staat, der zugestimmt

hat, durch den

Vertrag gebunden zu sein,

gleichviel ob der Vertrag

in Kraft getreten ist oder

nicht;

g) bedeutet „Vertragspartei"

einen Staat, der zugestimmt

hat, durch den

Vertrag gebunden zu sein,

und für den der Vertrag

in Kraft ist;

h) bedeutet „Drittstaat"

einen Staat, der nicht Vertragspartei

ist;

i) bedeutet „internationale

Organisation" eine zwischenstaatliche

Organisation.

(2) Die Bestimmungen des

Absatzes 1 über die in diesem

Übereinkommen verwendeten

Begriffe beeinträchtigen weder

die Verwendung dieser Begriffe

noch die Bedeutung, die ihnen

im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls

zukommt.

Artikel 3

Nicht in den Geltungsbereich

dieses Übereinkommens fallende

internationale Übereinkünfte

Der Umstand, daß dieses

Übereinkommen weder auf die

zwischen Staaten und anderen

Völkerrechtssubjekten oder zwischen

solchen anderen Völkerrechtssubjekten

geschlossenen internationalen

Übereinkünfte

noch auf nicht schriftliche internationale

Übereinkünfte Anwendung

findet, berührt nicht

a) die rechtliche Gültigkeit

solcher Übereinkünfte;

b) die Anwendung einer der

in diesem Übereinkommen

niedergelegten Regeln auf

sie, denen sie auch unabhängig

von diesem Übereinkommen

auf Grund des

Völkerrechts unterworfen

wären;

c) die Anwendung des Übereinkommens

auf die Beziehungen

zwischen Staaten

auf Grund internationaler

Übereinkünfte, denen

auch andere Völkerrechtssubjekte

als Vertragsparteien

angehören.

Artikel 4

Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens

Unbeschadet der Anwendung

der in diesem Übereinkommen

niedergelegten Regeln, denen

Verträge unabhängig von dem

Übereinkommen auf Grund des

Völkerrechts unterworfen wären,

findet das Übereinkommen

nur auf Verträge Anwendung,

die von Staaten geschlossen

werden, nachdem das Übereinkommen

für sie in Kraft getreten

ist.

Artikel 5

Gründungsverträge internationaler

Organisationen und im

Rahmen einer internationalen

Organisation angenommene Verträge

Dieses Übereinkommen findet

auf jeden Vertrag Anwendung,

der die Gründungsurkunde

einer internationalen Organisation

bildet, sowie auf jeden im

Rahmen einer internationalen

Organisation angenommenen

Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen

Vorschriften der Organisation.

TEIL II

ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN

VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS

VON VERTRÄGEN

Artikel 6

Vertragsfähigkeit der Staaten

Jeder Staat besitzt die Fähigkeit,

Verträge zu schließen.

Artikel 7

Vollmacht

(1) Eine Person galt hinsichtlich

des Annehmens des Textes

eines Vertrages oder der Festlegung

seines authentischen Textes

oder der Abgabe der Zustimmung

eines Staates, durch einen

Vertrag gebunden zu sein, als

Vertreter eines Staates,

a) wenn sie eine gehörige

Vollmacht vorlegt oder

b) wenn aus der Übung der

beteiligten Staaten oder

aus anderen Umständen

hervorgeht, daß sie die

Absicht hatten, diese Person

als Vertreter des

Staates für die genannten

Zwecke anzusehen und

auch keine Vollmacht zu

verlangen.

(2) Kraft ihres Amtes werden,

ohne eine Vollmacht vorlegen

zu müssen, als Vertreter ihres

Staates angesehen

a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs

und Außenminister

zur Vornahme

aller sich auf den Abschluß

eines Vertrags beziehenden

Handlungen;

b) Chefs diplomatischer Missionen

zum Annehmen

des Textes eines Vertrags

zwischen Entsende- und

Empfangsstaat;

c) die von Staaten bei einer

internationalen Konferenz

oder bei einer internationalen

Organisation oder

einem ihrer Organe beglaubigten

Vertreter zum

Annehmen des Textes

eines Vertrags im Rahmen

der Konferenz, der

Organisation oder des

Organs.

Artikel 8

Nachträgliche Bestätigung einer

ohne Ermächtigung vorgenommenen

Handlung

Eine sich auf den Abschluß

eines Vertrags beziehende

Handlung, die von einer Person

vorgenommen wird, welche

nicht nach Artikel 7 als zur

Vertretung eines Staates zu

diesem Zweck ermächtigt angesehen

werden kann, ist ohne

Rechtswirkung, sofern sie nicht

nachträglich von dem Staat bestätigt

wird.

Artikel 9

Annehmen des Textes

(1) Der Text eines Vertrags

wird durch Zustimmung aller

an seiner Abfassung beteiligten

Staaten angenommen, soweit

Absatz 2 nichts anderes vorsieht.

(2) Auf einer internationalen

Konferenz wird der Text eines

Vertrags mit den Stimmen von

zwei Dritteln der anwesenden

und abstimmenden Staaten angenommen,

sofern sie nicht mit

der gleichen Mehrheit die Anwendung

einer anderen Regel

beschließen.

Artikel 10

Festlegung des authentischen

Textes

Der Text eines Vertrags wird

als authentisch und endgültig

festgelegt

a) nach dem Verfahren, das

darin vorgesehen oder von

den an seiner Abfassung

beteiligten Staaten vereinbart

wurde, oder,

b) in Ermangelung eines

solchen Verfahrens, durch

Unterzeichnung, Unterzeichnung

ad referendum

oder Paraphierung des

Vertragswortlauts oder

einer den Wortlaut enthaltenden

Schlußakte einer

Konferenz durch die Vertreter

dieser Staaten.

Artikel 11

Arten der Zustimmung, durch

einen Vertrag gebunden zu sein

Die Zustimmung eines Staates,

durch einen Vertrag gebunden

zu sein, kann durch Unterzeichnung,

Austausch von Urkunden,

die einen Vertrag bilden,

Ratifikation, Annahme,

Genehmigung oder Beitritt oder

auf eine andere vereinbarte Art

ausgedrückt werden.

Artikel 12

Zustimmung, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, durch

Unterzeichnung

(1) Die Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, wird durch

Unterzeichnung seitens seines

Vertreters ausgedrückt,

a) wenn der Vertrag vorsieht,

daß der Unterzeichnung

diese Wirkung zukommen

soll;

b) wenn anderweitig feststeht,

daß die Verhandlungsstaaten

der Unterzeichnung

einvernehmlich

diese Wirkung beilegen

wollten, oder

c) wenn die Absicht des Staates,

der Unterzeichnung

diese Wirkung beizulegen,

aus der Vollmacht seines

Vertreters hervorgeht oder

während der Verhandlung

zum Ausdruck gebracht

wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) gilt die Paraphierung des

Textes als Unterzeichnung

des Vertrags, wenn feststeht,

daß die Verhandlungsstaaten

dies vereinbart

haben;

b) gilt die Unterzeichnung

eines Vertrags ad referendum

durch den Vertreter

eines Staates als unbedingte

Vertragsunterzeichnung,

wenn sie von dem

Staat bestätigt wird.

Artikel 13

Zustimmung, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, durch

Austausch der einen Vertrag bildenden

Urkunden

Die Zustimmung von Staaten,

durch einen Vertrag gebunden

zu sein, der durch zwischen ihnen

ausgetauschte Urkunden begründet

wird, findet in diesem

Austausch ihren Ausdruck,

a) wenn die Urkunden vorsehen,

daß ihrem Austausch

diese Wirkung zukommen

soll, oder

b) wenn anderweitig feststeht,

daß diese Staaten

dem Austausch der Urkunden

einvernehmlich

diese Wirkung beilegen

wollten.

Artikel 14

Zustimmung, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, durch

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Die Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag gebunden

zu sein, wird durch

Ratifikation ausgedrückt,

a) wenn der Vertrag vorsieht,

daß diese Zustimmung

durch Ratifikation ausgedrückt

wird;

b) wenn anderweitig feststeht,

daß die Verhandlungsstaaten

die Ratifikation

einvernehmlich für erforderlich

hielten;

c) wenn der Vertreter des

Staates den Vertrag unter

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet hat oder

d) wenn die Absicht des Staates,

den Vertrag unter

Vorbehalt der Ratifikation

zu unterzeichnen, aus der

Vollmacht seines Vertreters

hervorgeht oder während

der Verhandlungen

zum Ausdruck, gebracht

wurde.

(2) Die Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag gebunden

zu sein, wird durch Annahme

oder Genehmigung unter

ähnlichen Bedingungen ausgedrückt,

wie sie für die Ratifikation

gelten.

Artikel 15

Zustimmung, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, durch

Beitritt

Die Zustimmung eines Staates,

durch einen Vertrag gebunden

zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt,

a) wenn der Vertrag vorsieht,

daß die Zustimmung

von diesem Staat durch

Beitritt ausgedrückt werden

kann;

b) wenn anderweitig feststeht,

daß die Verhandlungsstaaten

vereinbart haben,

daß die Zustimmung

von diesem Staat durch

Beitritt ausgedrückt werden

kann, oder

c) wenn alle Vertragsparteien

nachträglich vereinbart haben,

daß die Zustimmung

von diesem Staat durch

Beitritt ausgedrückt werden

kann.

Artikel 16

Austausch oder Hinterlegung

von Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Sofern der Vertrag nichts anderes

vorsieht, begründen Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

die Zustimmung eines Staates,

durch einen Vertrag gebunden

zu sein, im Zeitpunkt

a) ihres Austausches zwischen

den Vertragsstaaten;

b) ihrer Hinterlegung bei

dem Depositär oder

c) ihrer Notifikation an die

Vertragsstaaten oder den

Depositär, wenn dies vereinbart

wurde.

Artikel 17

Zustimmung, durch einen Teil

eines Vertrags gebunden zu sein,

sowie Wahl zwischen unterschiedlichen

Bestimmungen

(1) Unbeschadet der Artikel

19 bis 23 ist die Zustimmung

eines Staates, durch einen

Teil eines Vertrags gebunden zu

sein, nur wirksam, wenn der

Vertrag dies zuläßt oder die

anderen Vertragsstaaten dem zustimmen.

(2) Die Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag gebunden

zu sein, der eine Wahl

zwischen unterschiedlichen Bestimmungen

zuläßt, ist nur

wirksam, wenn klargestellt wird,

auf welche Bestimmungen sich

die Zustimmung bezieht.

Artikel 18

Verpflichtung, Ziel und Zweck

eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten

nicht zu vereiteln

Ein Staat ist verpflichtet, sich

aller Handlungen zu enthalten,

die Ziel und Zweck eines Vertrags

vereiteln würden,

a) wenn er unter Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung den

Vertrag unterzeichnet oder

Urkunden ausgetauscht

hat, die einen Vertrag bilden,

solange er seine Absicht

nicht klar zu erkennen

gegeben hat, nicht

Vertragspartei zu werden,

oder

b) wenn er seine Zustimmung,

durch den Vertrag

gebunden zu sein, ausgedrückt

hat, und zwar bis

zum Inkrafttreten des Vertrags

und unter der Voraussetzung,

daß sich das

Inkrafttreten nicht ungebührlich

verzögert.

ABSCHNITT 2

VORBEHALTE

Artikel 19

Anbringen von Vorbehalten

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung,

Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung eines

Vertrags oder beim Beitritt

einen Vorbehalt anbringen, sofern

nicht

a) der Vertrag den Vorbehalt

verbietet;

b) der Vertrag vorsieht, daß

nur bestimmte Vorbehalte

gemacht werden dürfen,

zu denen der betreffende

Vorbehalt nicht gehört,

oder

c) in den unter lit. a oder b

nicht bezeichneten Fällen

der Vorbehalt mit Ziel

und Zweck des Vertrags

unvereinbar ist.

Artikel 20

Annahme von Vorbehalten und

Einsprüche gegen Vorbehalte

(1) Ein durch einen Vertrag

ausdrücklich zugelassener Vorbehalt

bedarf der nachträglichen

Annahme durch die anderen

Vertragsstaaten nur, wenn der

Vertrag dies vorsieht.

(2) Geht aus der begrenzten

Zahl der Verhandlungsstaaten

sowie aus Ziel und Zweck eines

Vertrags hervor, daß die Anwendung

des Vertrags in seiner

Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien

eine wesentliche

Voraussetzung für die Zustimmung

jeder Vertragspartei ist,

durch den Vertrag gebunden zu

sein, so bedarf ein Vorbehalt

der Annahme durch alle Vertragsparteien.

(3) Bildet ein Vertrag die

Gründungsurkunde einer internationalen

Organisation und

sieht er nichts anderes vor, so

bedarf ein Vorbehalt der Annahme

durch das zuständige

Organ der Organisation.

(4) In den nicht in den Absätzen

1 bis 3 bezeichneten Fällen

und sofern der Vertrag

nichts anderes vorsieht,

a) macht die Annahme eines

Vorbehalts durch einen

anderen Vertragsstaat den

den Vorbehalt anbringenden

Staat zur Vertragspartei

im Verhältnis zu jenem

anderen Staat, sofern der

Vertrag für diese Staaten

in Kraft getreten ist oder

sobald er für sie in Kraft

tritt;

b) schließt der Einspruch eines

anderen Vertragsstaats

gegen einen Vorbehalt das

Inkrafttreten des Vertrags

zwischen dem den Einsprach

erhebenden und dem

den Vorbehalt anbringenden

Staat nicht aus, sofern

nicht der den Einspruch

erhebende Staat seine gegenteilige

Absicht eindeutig

zum Ausdruck bringt;

c) wird eine Handlung, mit

der die Zustimmung eines

Staates, durch den Vertrag

gebunden zu sein, ausgedrückt

wird und die einen

Vorbehalt in sich schließt,

wirksam, sobald mindestens

ein anderer Vertragsstaat

den Vorbehalt angenommen

hat.

(5) Im Sinne der Absätze 2

und 4 und sofern der Vertrag

nichts anderes vorsieht, gilt ein

Vorbehalt als von einem Staat

angenommen, wenn dieser bis

zum Ablauf von zwölf Monaten,

nachdem ihm der Vorbehalt

notifiziert worden ist, oder bis

zu dem Zeitpunkt, wenn dies

der spätere ist, in dem er seine

Zustimmung ausgedrückt hat,

durch den Vertrag gebunden zu

sein, keinen Einspruch gegen

den Vorbehalt erhebt.

Artikel 21

Rechtswirkungen von Vorbehalten

und von Einsprüchen gegen

Vorbehalte

(1) Ein gegenüber einer anderen

Vertragspartei nach den Artikeln

19, 20 und 23 bestehender

Vorbehalt

a) ändert für den den Vorbehalt

anbringenden Staat

im Verhältnis zu der anderen

Vertragspartei die

Vertragsbestimmungen, auf

die sich der Vorbehalt bezieht,

in dem darin vorgesehenen

Ausmaß und

b) ändert diese Bestimmungen

für die andere Vertragspartei

im Verhältnis

zu dem den Vorbehalt anbringenden

Staat in demselben

Ausmaß.

(2) Der Vorbehalt ändert die

Vertragsbestimmungen für die

anderen Vertragsparteien untereinander

nicht.

(3) Hat ein Staat, der einen

Einspruch gegen einen Vorbehalt

erhoben hat, dem Inkrafttreten

des Vertrags zwischen

sich und dem den Vorbehalt

anbringenden Staat nicht widersprochen,

so finden die Bestim-

mungen, auf die sich der Vorbehalt

bezieht, in dem darin

vorgesehenen Ausmaß zwischen

den beiden Staaten keine Anwendung.

Artikel 22

Zurückziehen von Vorbehalten

und von Einsprüchen gegen

Vorbehalte

(1) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt

jederzeit zurückgezogen

werden; das Zurückziehen

bedarf nicht der Zustimmung

eines Staates, der den Vorbehalt

angenommen hat.

(2) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht, kann ein Einspruch

gegen einen Vorbehalt

jederzeit zurückgezogen werden.

(3) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht oder sofern

nichts anderes vereinbart ist,

a) wird das Zurückziehen

eines Vorbehalts im Verhältnis

zu einem anderen

Vertragsstaat erst wirksam,

wenn dieser Staat eine

Notifikation des Zurückziehens

erhalten hat;

b) wird das Zurückziehen

eines Einspruchs gegen

einen Vorbehalt erst wirksam,

wenn der Staat, der

den Vorbehalt angebracht

hat, eine Notifikation des

Zurückziehens erhalten

hat.

Artikel 23

Verfahren bei Vorbehalten

(1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche

Annahme eines Vorbehalts

und der Einspruch gegen

einen Vorbehalt bedürfen

der Schriftform und sind den

Vertragsstaaten sowie sonstigen

Staaten mitzuteilen, die Vertragsparteien

zu werden berechtigt

sind.

(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnet

und hierbei ein Vorbehalt

angebracht wird, so ist

dieser von dem ihn anbringenden

Staat in dem Zeitpunkt

förmlich zu bestätigen, zu dem

dieser Staat seine Zustimmung

ausdrückt, durch den Vertrag

gebunden zu sein. In diesem

Fall gilt der Vorbehalt als im

Zeitpunkt seiner Bestätigung

angebracht.

(3) Die vor Bestätigung eines

Vorbehalts erfolgte ausdrückliche

Annahme des Vorbehalts

oder der vor diesem Zeitpunkt

erhobene Einspruch gegen den

Vorbehalt bedarf selbst keiner

Bestätigung.

(4) Das Zurückziehen eines

Vorbehalts oder des Einspruchs

gegen einen Vorbehalt bedarf

der Schriftform.

ABSCHNITT 3: INKRAFTTRETEN

UND VORLÄUFIGE

ANWENDUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 24

Inkrafttreten

(1) Ein Vertrag tritt in der

Weise und zu dem Zeitpunkt

in Kraft, die er vorsieht oder

die von den Verhandlungsstaaten

vereinbart werden.

(2) In Ermangelung einer

solchen Bestimmung oder Vereinbarung

tritt ein Vertrag in

Kraft, sobald die Zustimmung

aller Verhandlungsstaaten vorliegt,

durch den Vertrag gebunden

zu sein.

(3) Wird die Zustimmung,

durch einen Vertrag gebunden

zu sein, von einem Staat erst

nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

erteilt, so tritt der

Vertrag für diesen Staat zu diesem

Zeitpunkt in Kraft, sofern

er nichts anderes vorsieht.

(4) Vertragsbestimmungen

über die Festlegung des authentischen

Textes, die Zustimmung

von Staaten, durch den Vertrag

gebunden zu sein, die Art

und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens

sowie über Vorbehalte,

die Aufgaben des Depositärs

und sonstige sich notwen-

digerweise vor dem Inkrafttreten

des Vertrags ergebende Fragen

gelten von dem Zeitpunkt

an, zu dem sein Text angenommen

wird.

Artikel 25

Vorläufige Anwendung

(1) Ein Vertrag oder ein Teil

eines Vertrags wird bis zu seinem

Inkrafttreten vorläufig angewendet,

a) wenn der Vertrag dies

vorsieht oder

b) wenn die Verhandlungsstaaten

dies auf andere

Weise vereinbart haben.

(2) Sofern der Vertrag nichts

ander« vorsieht oder die Verhandlungsstaaten

nichts anderes

vereinbart haben, endet die vorläufige

Anwendung eines Vertrags

oder eines Teiles eines Vertrags

hinsichtlich eines Staates,

wenn dieser den anderen Staaten,

zwischen denen der Vertrag

vorläufig angewendet wird,

seine Absicht notifiziert, nicht

Vertragspartei zu werden.

TEIL III

EINHALTUNG, ANWENDUNG

UND AUSLEGUNG

VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1 : EINHALTUNG

VON VERTRÄGEN

Artikel 26

Pacta sunt servanda

Ist ein Vertrag in Kraft, so

bindet er die Vertragsparteien

und ist von ihnen nach Treu

und Glauben zu erfüllen.

Artikel 27

Innerstaatliches Recht und Einhaltung

von Vertragen

Eine Vertragspartei kann sich

nicht auf ihr innerstaatliches

Recht berufen, um die Nichterfüllung

eines Vertrags zu

rechtfertigen. Diese Bestimmung

läßt Artikel 46 unberührt.

ABSCHNITT 2: ANWENDUNG

VON VERTRÄGEN

Artikel 28

Nichtrückwirkung

von Verträgen

Sofern keine abweichende Absicht

aus dem Vertrag hervorgeht

oder anderweitig festgestellt

ist, binden seine Bestimmungen

eine Vertragspartei

nicht in bezug auf eine Handlung

oder Tatsache, die vor dem

Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich

der betreffenden Vertragspartei

vorgenommen wurde

oder eingetreten ist, sowie in

bezug auf eine Lage, die vor

dem genannten Zeitpunkt zu

bestehen aufgehört hat.

Artikel 29

Räumlicher Geltungsbereich von

Verträgen

Sofern keine abweichende Absicht

aus dem Vertrag hervorgeht

oder anderweitig festgestellt

ist, bindet ein Vertrag

jede Vertragspartei hinsichtlich

ihres gesamten Hoheitsgebiets.

Artikel 30

Anwendung aufeinanderfolgender

Verträge über denselben

Gegenstand

(1) Vorbehaltlich des Artikels

103 der Satzung der Vereinten

Nationen bestimmen sich die

Rechte und Pflichten von Staaten,

die Vertragsparteien aufeinanderfolgender

Verträge über

denselben Gegenstand sind, nach

den folgenden Absätzen.

(2) Bestimmt ein Vertrag, daß

er einem früher oder später

geschlossenen Vertrag untergeordnet

ist oder nicht als mit

diesem unvereinbar anzusehen

ist, so hat der andere Vertrag

Vorrang.

(3) Sind alle Vertragsparteien

eines früheren Vertrags zugleich

Vertragsparteien eines späteren,

ohne daß der frühere Vertrag

beendet oder nach Artikel 59

suspendiert wird, so findet der

frühere Vertrag nur insoweit

Anwendung, als er mit dem späteren

Vertrag vereinbar ist.

(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien

des früheren Vertrags

zu den Vertragsparteien

des späteren,

a) so findet zwischen Staaten,

die Vertragsparteien beider

Verträge sind, Absatz 3

Anwendung;

b) so regelt zwischen einem

Staat, der Vertragspartei

beider Verträge ist, und

einem Staat, der Vertragspartei

nur eines der beiden

Verträge ist, der Vertrag,

dem beide Staaten als

Vertragsparteien angehören,

ihre gegenseitigen

Rechte und Pflichten.

(5) Absatz 4 gilt unbeschadet

des Artikels 41 sowie unbeschadet

aller Fragen der Beendigung

oder der Suspendierung

eines Vertrags nach Artikel 60

und aller Fragen der Verantwortlichkeit,

die sich für einen

Staat aus Abschluß oder Anwendung

eines Vertrags ergeben

können, dessen Bestimmungen

mit seinen Pflichten gegenüber

einem anderen Staat auf Grund

eines anderen Vertrags unvereinbar

sind.

ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG

VON VERTRÄGEN

Artikel 31

Allgemeine Auslegungsregel

(1) Ein Vertrag ist nach Treu

und Glauben in Übereinstimmung

mit der gewöhnlichen,

seinen Bestimmungen in ihrem

Zusammenhang zukommenden

Bedeutung und im Lichte seines

Zieles und Zweckes auszulegen.

(2) Für die Auslegung eines

Vertrags bedeutet der Zusammenhang

außer dem Vertragswortlaut

samt Präambel und

Anlagen

a) jede sich auf den Vertrag

beziehende Übereinkunft,

die zwischen allen Vertragsparteien

anläßlich des

Vertragsabschlusses getroffen

wurde;

b) jede Urkunde, die von

einer oder mehreren Vertragsparteien

anläßlich des

Vertragsabschlusses abgefaßt

und von den anderen

Vertragsparteien als

eine sich auf den Vertrag

beziehende Urkunde angenommen

wurde.

(3) Außer dem Zusammenhang

sind in gleicher Weise zu

berücksichtigen

a) jede spätere Übereinkunft

zwischen den Vertragsparteien

über die Auslegung

des Vertrags oder die Anwendung

seiner Bestimmungen;

b) jede spätere Übung bei

der Anwendung des Vertrags,

aus der die Übereinstimmung

der Vertragsparteien

über seine Auslegung

hervorgeht;

c) jeder in den Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien

anwendbarer einschlägiger

Völkerrechtssatz.

(4) Eine besondere Bedeutung

ist einem Ausdruck beizulegen,

wenn feststeht, daß die Vertragsparteien

dies beabsichtigt

haben.

Artikel 32

Ergänzende Auslegungsmittel

Ergänzende Auslegungsmittel,

insbesondere die vorbereitenden

Arbeiten und die Umstände des

Vertragsabschlusses, können herangezogen

werden, um die sich

unter Anwendung des Artikels

31 ergebende Bedeutung zu

bestätigen oder die Bedeutung

zu bestimmen, wenn die Auslegung

nach Artikel 31

a) die Bedeutung mehrdeutig

oder dunkel läßt oder

b) zu einem offensichtlich

sinnwidrigen oder unvernünftigen

Ergebnis führt.

Artikel 33

Auslegung von Vertragen mit

zwei oder mehr authentischen

Sprachen

(1) Ist ein Vertrag in zwei

oder mehr Sprachen als authentisch

festgelegt worden, so ist

der Text in jeder Sprache in

gleicher Weise maßgebend, sofern

nicht der Vertrag vorsieht

oder die Vertragsparteien

vereinbaren, daß bei Abweichungen

ein bestimmter Text vorgehen

soll.

(2) Eine Vertragsfassung in

einer anderen Sprache als einer

der Sprachen, deren Text als

authentisch festgelegt wurde, gilt

nur dann als authentischer

Wortlaut, wenn der Vertrag

dies vorsieht oder die Vertragsparteien

dies vereinbaren.

(3) Es wird vermutet, daß

die Ausdrücke des Vertrags in

jedem authentischen Text dieselbe

Bedeutung haben.

(4) Außer in Fällen, in denen

ein bestimmter Text nach Absatz

1 vorgeht, wird, wenn ein

Vergleich der authentischen

Teste einen Bedeutungsunterschied

aufdeckt, der durch die

Anwendung der Artikel 31 und

32 nicht ausgeräumt werden

kann, diejenige Bedeutung zugrunde

gelegt, die unter Berücksichtigung

von Ziel und Zweck

des Vertrags die Wortlaute am

besten miteinander in Einklang

bringt.

ABSCHNITT 4: VERTRÄGE

UND DRITTSTAATEN

Artikel 34

Allgemeine Regel betreffend

Drittstaaten

Ein Vertrag begründet für

einen Drittstaat ohne dessen

Zustimmung weder Pflichten

noch Rechte.

Artikel 35

Verträge zu Lasten von Drittstaaten

Ein Drittstaat wird durch eine

Vertragsbestimmung verpflichtet,

wenn die Vertragsparteien beabsichtigen,

durch die Vertragsbestimmung

eine Verpflichtung

zu begründen, und der Drittstaat

diese Verpflichtung ausdrücklich

in Schriftform annimmt.

Artikel 36

Verträge zugunsten von Drittstaaten

(1) Ein Drittstaat wird durch

eine Vertragsbestimmung berechtigt,

wenn die Vertragsparteien

beabsichtigen, durch die

Vertragsbestimmung dem Drittstaat

oder einer Staatengruppe,

zu der er gehört, oder allen

Staaten ein Recht einzuräumen,

und der Drittstaat dem zustimmt.

Sofern der Vertrag

nichts anderes vorsieht, wird

die Zustimmung vermutet, solange

nicht das Gegenteil erkennbar

wird.

(2) Ein Staat, der ein Recht

nach Absatz 1 ausübt, hat die

hiefür in dem Vertrag niedergelegten

oder im Einklang mit

ihm aufgestellten Bedingungen

einzuhalten.

Artikel 37

Aufhebung oder Änderung der

Pflichten oder Rechte von Drittstaaten

(1) Ist nach Artikel 35 einem

Drittstaat eine Verpflichtung

erwachsen, so kann diese nur

mit Zustimmung der Vertragsparteien

und des Drittstaats

aufgehoben oder geändert werden,

sofern nicht feststeht, daß

sie etwas anderes vereinbart

hatten.

(2) Ist nach Artikel 36 einem

Drittstaat ein Recht erwachsen,

so kann dieses von den Vertragsparteien

nicht aufgehoben oder

geändert werden, wenn feststeht,

daß beabsichtigt war, daß

das Recht nur mit Zustimmung

des Drittstaats aufgehoben oder

geändert werden kann.

Artikel 38

Vertragsbestimmungen, die kraft

internationaler Gewohnheit für

Drittstaaten verbindlich werden

Die Artikel 34 bis 37 schließen

nicht aus, daß eine vertragliche

Bestimmung als ein

Satz des Völkergewohnheitsrechts,

der als solcher anerkannt

ist, für einen Drittstaat verbindlich

wird.

TEIL IV

ÄNDERUNG UND MODIFIKATION

VON VERTRÄGEN

Artikel 39

Allgemeine Regel über die Änderung

von Verträgen

Ein Vertrag kann durch Übereinkunft

zwischen den Vertragsparteien

geändert werden. Teil II

findet auf eine solche Übereinkunft

insoweit Anwendung, als

der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Artikel 40

Änderung mehrseitiger Vertrage

(1) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht, richtet sich die

Änderung mehrseitiger Verträge

nach den folgenden Absätzen.

(2) Vorschläge zur Änderung

eines mehrseitigen Vertrags mit

Wirkung zwischen allen Vertragsparteien

sind allen Vertragsstaaten

zu notifizieren; jeder

von ihnen ist berechtigt,

a) an dem Beschluß über das

auf einen solchen Vorschlag

hin zu Veranlassende

teilzunehmen;

b) am Aushandeln und am

Abschluß einer Übereinkunft

zur Änderung des

Vertrags teilzunehmen.

(3) Jeder Staat, der berechtigt

ist, Vertragspartei des Vertrags

zu werden, ist auch berechtigt,

Vertragspartei des geänderten

Vertrags zu werden.

(4) Die Änderungsübereinkunft

bindet keinen Staat, der

schon Vertragspartei des Vertrags

ist, jedoch nicht Vertragspartei

der Änderungsübereinkunft

wird; auf einen solchen

Staat findet Artikel 30 Absatz

4 lit. b Anwendung.

(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten

der Änderungsübereinkunft

Vertragspartei des Vertrags

wird, gilt, sofern er nicht

eine abweichende Absicht äußert,

a) als Vertragspartei des geänderten

Vertrags und

b) als Vertragspartei des nicht

geänderten Vertrags im

Verhältnis zu einer Vertragspartei,

die durch die

Änderungsübereinkunft

nicht gebunden ist.

Artikel 41

Übereinkünfte zur Modifikation

mehrseitiger Verträge zwischen

einzelnen Vertragsparteien

(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien

eines mehrseitigen Vertrags

können eine Übereinkunft

schließen, um den Vertrag ausschließlich

im Verhältnis zueinander

zu modifizieren,

a) wenn die Möglichkeit einer

solchen Modifikation

in dem Vertrag vorgesehen

ist oder

b) wenn die betreffende Modifikation

durch den Vertrag

nicht verboten ist und

i) die anderen Vertragsparteien

in dem Genuß

ihrer Rechte auf

Grund des Vertrags

oder in der Erfüllung

ihrer Pflichten nicht

beeinträchtigt und

ii) sich nicht auf eine Bestimmung

bezieht,

von der abzuweichen

mit der vollen Verwirklichung

von Ziel

und Zweck des gesamten

Vertrags unvereinbar

ist.

(2) Sofern der Vertrag in

einem Fall des Absatzes 1 lit. a

nichts anderes vorsieht, haben

die betreffenden Vertragsparteien

den anderen Vertragsparteien

ihre Absicht, eine Übereinkunft

zu schließen, sowie die

darin vorgesehene Modifikation

zu notifizieren.

TEIL V

UNGÜLTIGKEIT, BEENDIGUNG

UND SUSPENDIERUNG

VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Gültigkeit und Weitergeltung

von Verträgen

(1) Die Gültigkeit eines Vertrags

oder der Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag gebunden

zu sein, kann nur in

Anwendung dieses Übereinkommens

angefochten werden.

(2) Die Beendigung eines Vertrags,

seine Kündigung oder der

Rücktritt einer Vertragspartei

kann nur in Anwendung der

Bestimmungen des Vertrags

oder dieses Übereinkommens

erfolgen. Das gleiche gilt für

die Suspendierung eines Vertrags.

Artikel 43

Pflichten, die das Völkerrecht

unabhängig von einem Vertrag

auferlegt

Die Ungültigkeit, Beendigung

oder Kündigung eines Vertrags,

der Rücktritt einer Vertragspartei

vom Vertrag oder seine Suspendierung

beeinträchtigen, soweit

sie sich aus der Anwendung

dieses Übereinkommens oder

des Vertrags ergeben, in keiner

Hinsicht die Pflicht eines Staates,

eine in dem Vertrag enthaltene

Verpflichtung zu erfüllen, der

er auch unabhängig von dem

Vertrag auf Grund des Völkerrechts

unterworfen ist.

Artikel 44

Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Das in einem Vertrag vorgesehene

oder sich aus Artikel 56

ergebende Recht einer Vertragspartei,

zu kündigen, zurückzutreten

oder den Vertrag zu suspendieren,

kann nur hinsichtlich

des gesamten Vertrags ausgeübt

werden, sofern der Vertrag

nichts anderes vorsieht oder die

Vertragsparteien nichts anderes

vereinbaren.

(2) Ein in diesem Übereinkommen

anerkannter Grund

dafür, einen Vertrag als ungültig

zu erklären, ihn zu beenden,

von ihm zurückzutreten oder

ihn zu suspendieren, kann nur

hinsichtlich des gesamten Vertrags

geltend gemacht werden,

sofern in den folgenden Absätzen

oder in Artikel 60 nichts

anderes vorgesehen ist.

(3) Trifft der Grund nur auf

einzelne Bestimmungen zu, so

kann er hinsichtlich dieser allein

geltend gemacht werden,

a) wenn diese Bestimmungen

von den übrigen Vertragsbestimmungen

getrennt

angewendet werden können;

b) wenn aus dem Vertrag

hervorgeht oder anderweitig

feststeht, daß die Annahme

dieser Bestimmungen

keine wesentliche

Grundlage für die Zustimmung

der anderen Vertragspartei

oder Vertragsparteien

war, durch den

gesamten Vertrag gebunden

zu sein, und

c) wenn die Weiteranwendung

der übrigen Vertragsbestimmungen

nicht

unbillig ist.

(4) In den Fällen der Artikel

49 und 50 kann ein Staat,

der berechtigt ist, Betrug oder

Bestechung geltend zu machen,

dies entweder hinsichtlich des

gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich

des Absatzes 3, nur hinsichtlich

einzelner Bestimmungen

tun.

(5) In den Fällen der Artikel

51, 52 und 53 ist die Abtrennung

einzelner Vertragsbestimmungen

unzulässig.

Artikel 45

Verlust des Rechtes, Gründe dafür

geltend zu machen, einen

Vertrag als ungültig zu erklären,

ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten

oder ihn zu suspendieren

Ein Staat kann Gründe nach

den Artikeln 46 bis 50 oder

60 und 62 nicht länger geltend

machen, um einen Vertrag als

ungültig zu erklären, ihn zu

beenden, von ihm zurückzutreten

oder ihn zu suspendieren,

wenn, nachdem dem Staat der

Sachverhalt bekanntgeworden

ist,

a) er ausdrücklich zugestimmt

hat, daß der Vertrag —

je nach Lage des Falles —

gültig ist, in Kraft bleibt

oder weiterhin angewendet

wird, oder

b) auf Grund seines Verhaltens

angenommen werden

muß, er habe — je nach

Lage des Falles — der Gültigkeit

des Vertrags, seinem

Inkraftbleiben oder

seiner Weiteranwendung

stillschweigend zugestimmt.

ABSCHNITT 2: UNGÜLTIGKEIT

VON VERTRÄGEN

Artikel 46

Innerstaatliche Bestimmungen

über die Zuständigkeit zum Abschluß

von Verträgen

(1) Ein Staat kann sich nicht

darauf berufen, daß seine Zustimmung,

durch einen Vertrag

gebunden zu sein, unter Verletzung

einer Bestimmung sei-

nes innerstaatlichen Rechts über

die Zuständigkeit zum Abschluß

von Verträgen ausgedrückt wurde

und daher ungültig sei, sofern

nicht die Verletzung offenkundig

war und eine innerstaatliche

Rechtsvorschrift von

grundlegender Bedeutung betraf.

(2) Eine Verletzung ist offenkundig,

wenn sie für jeden Staat,

der sich hierbei im Einklang

mit der allgemeinen Übung und

nach Treu und Glauben verhält,

objektiv erkennbar ist.

Artikel 47

Besondere Beschränkungen der

Ermächtigung, die Zustimmung

eines Staates zum Ausdruck zu

bringen

Ist die Ermächtigung eines

Vertreters, die Zustimmung

eines Staates auszudrücken,

durch einen bestimmten Vertrag

gebunden zu sein, einer

besonderen Beschränkung unterworfen

worden, so kann nur

dann geltend gemacht werden,

daß diese Zustimmung wegen

Nichtbeachtung der Beschränkung

ungültig sei, wenn die

Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten

notifiziert

worden war, bevor der Vertreter

die Zustimmung zum

Ausdruck brachte.

Artikel 48

Irrtum

(1) Ein Staat kann geltend

machen, daß seine Zustimmung,

durch den Vertrag gebunden zu

sein, wegen eines Irrtums im

Vertrag ungültig sei, wenn sich

der Irrtum auf eine Tatsache

oder Lage bezieht, deren Bestehen

der Staat im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses annahm

und die eine wesentliche Grundlage

für seine Zustimmung

bildete.

(2) Absatz 1 findet keine

Anwendung, wenn der betreffende

Staat durch sein eigenes

Verhalten zu dem Irrtum beigetragen

. hat oder nach den

Umständen mit der Möglichkeit

eines Irrtums rechnen mußte.

(3) Ein ausschließlich redaktioneller

Irrtum berührt die

Gültigkeit eines Vertrags nicht;

in diesem Fall findet Artikel 79

Anwendung.

Artikel 49

Betrug

Ist ein Staat durch das betrügerische

Verhalten eines

anderen Verhandlungsstaats zum

Vertragsabschluß veranlaßt worden,

so kann er geltend machen,

daß seine Zustimmung, durch

den Vertrag gebunden zu sein,

wegen des Betrugs ungültig

sei.

Artikel 50

Bestechung eines

Staatenvertreters

Hat ein Verhandlungsstaat

die Zustimmung eines anderen

Staates, durch einen Vertrag gebunden

zu sein, mittelbar oder

unmittelbar durch Bestechung

des Vertreters dieses Staates

herbeigeführt, so kann dieser

Staat geltend machen, daß seine

Zustimmung wegen der Bestechung

ungültig sei.

Artikel 51

Zwang gegen einen

Staatenvertreter

Wurde die Zustimmung eines

Staates, durch einen Vertrag

gebunden zu sein, durch Zwang

gegen seinen Vertreter mittels

gegen diesen gerichteter Handlungen

oder Drohungen herbeigeführt,

so hat sie keine Rechtswirkung.

Artikel 52

Zwang gegen einen Staat durch

Drohung mit oder Anwendung

von Gewalt

Ein Vertrag ist nichtig, wenn

sein Abschluß durch Drohung

mit oder Anwendung von Gewalt

unter Verletzung der in

der Satzung der Vereinten Nationen

niedergelegten Grundsätze

des Völkerrechts herbeigeführt

wurde.

Artikel 53

Vertrage im Widerspruch zu

einer zwingenden Norm des

allgemeinen Völkerrechts (ius

cogens)

Ein Vertrag ist nichtig, wenn

er im Zeitpunkt seines Abschlusses

im Widerspruch zu

einer zwängenden Norm des

allgemeinen Völkerrechts steht.

Im Sinne dieses Übereinkommens

ist eine zwingende Norm

des allgemeinen Völkerrechts

eine Norm, die von der internationalen

Staatengemeinschaft

in ihrer Gesamtheit angenommen

und anerkannt wird als

eine Norm, von der nicht abgewichen

werden darf und die

nur durch eine spätere Norm

des allgemeinen Völkerrechts

derselben Rechtsnatur geändert

werden kann.

ABSCHNITT 3: BEENDIGUNG

UND SUSPENDIERUNG

VON VERTRÄGEN

Artikel 54

Beendigung eines Vertrags

oder Rücktritt vom Vertrag auf

Grund seiner Bestimmungen

oder durch Einvernehmen zwischen

den Vertragsparteien

Die Beendigung eines Vertrags

oder der Rücktritt einer

Vertragspartei vom Vertrag

können erfolgen

a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen

oder

b) jederzeit durch Einvernehmen

zwischen allen

Vertragsparteien nach

Konsultierung der anderen

Vertragsstaaten.

Artikel 55

Abnahme der Zahl der Vertragsparteien

eines mehrseitigen

Vertrags auf weniger als die für

sein Inkrafttreten erforderliche

Zahl

Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht, erlischt ein

mehrseitiger Vertrag nicht schon

deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien

unter die für sein

Inkrafttreten erforderliche Zahl

sinkt.

Artikel 56

Kündigung eines Vertrags oder

Rücktritt von einem Vertrag,

der keine Bestimmung über

Beendigung, Kündigung oder

Rücktritt enthält

(1) Ein Vertrag, der keine

Bestimmung über seine Beendigung

enthält und eine Kündigung

oder einen Rücktritt nicht

vorsieht, unterliegt weder der

Kündigung noch dem Rücktritt,

sofern

a) nicht feststeht, daß die

Vertragsparteien die Möglichkeit

einer Kündigung

oder eines Rücktritts zuzulassen

beabsichtigten,

oder

b) ein Kündigungs- oder

Rücktrittsrecht sich nicht

aus der Natur des Vertrags

herleiten läßt.

(2) Eine Vertragspartei hat

ihre Absicht, nach Absatz 1

einen Vertrag zu kündigen oder

von einem Vertrag zurückzutreten,

mindestens zwölf Monate

im voraus zu notifizieren.

Artikel 57

Suspendierung eines Vertrags

auf Grund seiner Bestimmungen

oder durch Einvernehmen zwischen

den Vertragsparteien

Ein Vertrag kann gegenüber

allen oder einzelnen Vertragsparteien

suspendiert werden

a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen

oder

b) jederzeit durch Einvernehmen

zwischen allen Vertragsparteien

nach Konsultierung

der anderen Vertragsstaaten.

Artikel 58

Suspendierung eines mehrseitigen

Vertrags auf Grund einer

Übereinkunft zwischen einzelnen

Vertragsparteien

(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien

eines mehrseitigen Vertrags

können eine Übereinkunft

zur zeitweiligen, nur zwischen

ihnen wirksamen Suspendierung

einzelner Vertragsbestimmungen

schließen,

a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit

im

Vertrag vorgesehen ist

oder

b) wenn die Suspendierung

durch den Vertrag nicht

verboten ist, vorausgesetzt,

i) daß sie die anderen

Vertragsparteien im

Genuß ihrer Rechte

auf Grund des Vertrags

oder in der Erfüllung

ihrer Pflichten

nicht beeinträchtigt

und

ii) daß sie mit Ziel und

Zweck des Vertrags

nicht unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in

einem Fall des Absatzes 1 lit. a

nichts anderes vorsieht, haben

diese Vertragsparteien den anderen

Vertragsparteien ihre Absicht,

die Übereinkunft zu

schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen

zu notifizieren,

die sie suspendieren

wollen.

Artikel 59

Beendigung oder Suspendierung

eines Vertrags durch Abschluß

eines späteren Vertrags

(1) Ein Vertrag gilt als beendet,

wenn alle Vertragsparteien

später einen sich auf denselben

Gegenstand beziehenden Vertrag

schließen und

a) aus dem späteren Vertrag

hervorgeht oder anderweitig

feststeht, daß die

Vertragsparteien beabsich-

tigten, den Gegenstand

durch den späteren Vertrag

zu regeln, oder

b) die Bestimmungen des

späteren Vertrags mit

denen des früheren Vertrags

in solchem Maße

unvereinbar sind, daß die

beiden Verträge eine

gleichzeitige Anwendung

nicht zulassen.

(2) Der frühere Vertrag gilt

als nur suspendiert, wenn eine

solche Absicht der Vertragsparteien

aus dem späteren Vertrag

hervorgeht oder anderweitig

feststeht.

Artikel 60

Beendigung oder Suspendierung

eines Vertrags infolge Vertragsverletzung

(1) Eine erhebliche Verletzung

eines zweiseitigen Vertrags

durch eine Vertragspartei berechtigt

die andere Vertragspartei,

die Vertragsverletzung

als Grund für die Beendigung

des Vertrags oder für seine

gänzliche oder teilweise Suspendierung

geltend zu machen.

(2) Eine erhebliche Verletzung

eines mehrseitigen Vertrags

durch eine Vertragspartei

a) berechtigt die anderen

Vertragsparteien, einvernehmlich

den Vertrag

ganz oder teilweise zu

suspendieren oder ihn zu

beenden

i) entweder im Verhältnis

zwischen

ihnen und dem Vertragsbrüchigen

Staat

ii) oder zwischen allen

Vertragsparteien;

b) berechtigt eine durch die

Vertragsverletzung besonders

betroffene Vertragspartei,

die Verletzung als

Grund für die gänzliche

oder teilweise Suspendierung

des Vertrags im Verhältnis

zwischen ihr und

dem Vertragsbrüchigen

Staat geltend zu machen;

c) berechtigt jede Vertragspartei

außer dem Vertragsbrüchigen

Staat, die

Vertragsverletzung als

Grund für die gänzliche

oder teilweise Suspendierung

des Vertrags in bezug

auf sich selbst geltend

zu machen, wenn der Vertrag

so beschaffen ist, daß

eine erhebliche Verletzung

seiner Bestimmungen

durch eine Vertragspartei

die Lage jeder Vertragspartei

hinsichtlich der

weiteren Erfüllung ihrer

Vertragsverpflichtungen

grundlegend ändert.

(3) Eine erhebliche Verletzung

im Sinne dieses Artikels

liegt

a) in einer nach diesem

Übereinkommen nicht zulässigen

Ablehnung des

Vertrags oder

b) in der Verletzung einer

für die Erreichung des

Vertragsziels oder des

Vertragszwecks wesentlichen

Bestimmung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen

Vertragsbestimmungen unberührt,

die bei einer Verletzung

des Vertrags anwendbar sind.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden

keine Anwendung auf Bestimmungen

über den Schutz der

menschlichen Person in Verträgen

humanitärer Art, insbesondere

auf Bestimmungen zum

Verbot von Repressalien jeder

Art gegen die durch derartige

Verträge geschützten Personen.

Artikel 61

Nachträgliche Unmöglichkeit

der Erfüllung

(1) Eine Vertragspartei kann

die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

als Grund für die

Beendigung des Vertrags oder

den Rücktritt vom Vertrag geltend

machen, wenn sich die Unmöglichkeit

aus dem endgültigen

Verschwinden oder der Vernichtung

eines zur Ausführung

des Vertrags unerläßlichen Ge-

genstands ergibt. Eine vorübergehende

Unmöglichkeit kann

nur als Grund für die Suspendierung

des Vertrags geltend

gemacht werden.

(2) Eine Vertragspartei kann

die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

nicht als Grund für

die Beendigung des Vertrags,

den Rücktritt vom Vertrag oder

seine Suspendierung geltend

machen, wenn sie die Unmöglichkeit

durch die Verletzung

einer Vertragsverpflichtung oder

einer sonstigen, gegenüber einer

anderen Vertragspartei bestehenden

internationalen Verpflichtung

selbst herbeigeführt

hat.

Artikel 62

Grundlegende Änderung der

Umstände

(1) Eine grundlegende Änderung

der beim Vertragsabschluß

gegebenen Umstände, die von

den Vertragsparteien nicht vorausgesehen

wurde, kann nicht

als Grund für die Beendigung

des Vertrags oder den Rücktritt

von ihm geltend gemacht werden,

es sei denn

a) das Vorhandensein jener

Umstände bildete eine

wesentliche Grundlage für

die Zustimmung der Vertragsparteien,

durch den

Vertrag gebunden zu sein,

und

b) die Änderung der Umstände

würde das Ausmaß

der auf Grund des Vertrags

noch zu erfüllenden

Verpflichtungen tiefgreifend

umgestalten.

(2) Eine grundlegende Änderung

der Umstände kann nicht

als Grund für die Beendigung

des Vertrags oder den Rücktritt

von ihm geltend gemacht

werden,

a) wenn der Vertrag eine

Grenze festlegt oder

b) wenn die Vertragspartei,

welche die grundlegende

Änderung der Umstände

geltend macht, diese durch

Verletzung einer Vertragsverpflichtung

oder

einer sonstigen, gegenüber

einer anderen Vertragspartei

bestehenden internationalen

Verpflichtung

selbst herbeigeführt hat.

(3) Kann eine Vertragspartei

nach Absatz 1 oder 2 eine

grundlegende Änderung der

Umstände als Grund für die

Beendigung des Vertrags oder

den Rücktritt von ihm geltend

machen, so kann sie die Änderung

auch als Grund für die

Suspendierung des Vertrags geltend

machen.

Artikel 63

Abbruch der diplomatischen

oder konsularischen

Beziehungen

Der Abbruch der diplomatischen

oder konsularischen Beziehungen

zwischen Parteien

eines Vertrags läßt die zwischen

ihnen durch den Vertrag begründeten

Rechtsbeziehungen

unberührt, es sei denn, das Bestehen

diplomatischer oder konsularischer

Beziehungen ist für

die Anwendung des Vertrags

unerläßlich.

Artikel 64

Entstehung einer neuen zwingenden

Norm des allgemeinen

Völkerrechts (ius cogens)

Entsteht eine neue zwingende

Norm des allgemeinen Völkerrechts,

so wird jeder zu dieser

Norm im Widerspruch stehende

Vertrag nichtig und erlischt.

ABSCHNITT 4: VERFAHREN

Artikel 65

Verfahren bei Ungültigkeit oder

Beendigung eines Vertrags,

beim Rücktritt von einem Vertrag

oder bei Suspendierung

eines Vertrags

(1) Macht eine Vertragspartei

auf Grund dieses Übereinkom-

mens entweder einen Mangel

in ihrer Zustimmung, durch

einen Vertrag gebunden zu sein,

oder einen Grund zur Anfechtung

der Gültigkeit eines Vertrags,

zu seiner Beendigung,

zum Rücktritt vom Vertrag

oder zu seiner Suspendierung

geltend, so hat sie den anderen

Vertragsparteien ihren Anspruch

zu notifizieren. In der Notifikation

sind die in bezug auf

den Vertrag beabsichtigte Maßnahme

und die Gründe dafür

anzugeben.

(2) Erhebt innerhalb einer

Frist, die — außer in besonders

dringenden Fällen — nicht

weniger als drei Monate nach

Empfang der Notifikation beträgt,

keine Vertragspartei Einspruch,

so kann die notifizierende

Vertragspartei in der in

Artikel 67 vorgesehenen Form

die angekündigte Maßnahme

durchführen.

(3) Hat jedoch eine andere

Vertragspartei Einspruch erhoben,

so bemühen sich die Vertragsparteien

um eine Lösung

durch die in Artikel 33 der

Satzung der Vereinten Nationen

genannten Mittel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren

nicht die Rechte oder

Pflichten der Vertragsparteien

auf Grund in Kraft befindlicher

und für die Vertragsparteien

verbindlicher Bestimmungen

über die Beilegung von

Streitigkeiten.

(5) Unbeschadet des Artikels

45 hindert der Umstand,

daß ein Staat die nach Absatz 1

vorgeschriebene Notifikation

noch nicht abgegeben hat, diesen

nicht daran, eine solche

Notifikation als Antwort gegenüber

einer anderen Vertragspartei

abzugeben, die Vertragserfüllung

fordert oder eine Vertragsverletzung

behauptet.

Artikel 66

Verfahren zur gerichtlichen oder

schiedsgerichtlichen Beilegung

oder zum Vergleich

Ist innerhalb von zwölf Monaten

nach Erhebung eines Ein-

spruchs keine Lösung nach Artikel

65 Absatz 3 erzielt worden,

so sind folgende Verfahren anzuwenden

a) Jede Partei einer Streitigkeit

über die Anwendung

oder Auslegung des Artikels

53 oder 64 kann die

Streitigkeit durch eine

Klageschrift dem Internationalen

Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreiten,

sofern die Parteien

nicht vereinbaren, die

Streitigkeit einem Schiedsverfahren

zu unterwerfen;

b) jede Partei einer Streitigkeit

über die Anwendung

oder Auslegung eines

sonstigen Artikels des

Teiles V dieses Übereinkommens

kann das in der

Anlage zu dem Übereinkommen

bezeichnete Verfahren

durch einen diesbezüglichen

Antrag an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen einleiten.

Artikel 67

Urkunden zur Ungültigerklärung

oder Beendigung eines Vertrags,

zum Rücktritt von einem

Vertrag oder zur Suspendierung

eines Vertrags

(1) Die Notifikation nach Artikel

65 Absatz 1 bedarf der

Schriftform.

(2) Eine Handlung, durch die

ein Vertrag auf Grund seiner

Bestimmungen oder nach Artikel

65 Absatz 2 oder 3 dieses

Übereinkommens für ungültig

erklärt oder beendet wird, durch

die der Rücktritt vom Vertrag

erklärt oder dieser suspendiert

wird, ist durch eine den anderen

Vertragsparteien zu übermittelnde

Urkunde vorzunehmen.

Ist die Urkunde nicht vom

Staatsoberhaupt, Regierungschef

oder Außenminister unterzeichnet,

so kann der Vertreter

des die Urkunde übermittelnden

Staates aufgefordert werden,

seine Vollmacht vorzulegen.

Artikel 68

Rücknahme von Notifikationen

und Urkunden nach den Artikeln

65 und 67

Eine Notifikation oder eine

Urkunde nach den Artikeln 65

und 67 kann jederzeit zurückgenommen

werden, bevor sie

wirksam wird.

ABSCHNITT 5: FOLGEN

DER UNGÜLTIGKEIT, DER

BEENDIGUNG ODER DER

SUSPENDIERUNG EINES

VERTRAGS

Artikel 69

Folgen der Ungültigkeit eines

Vertrags

(1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit

auf Grund dieses

Übereinkommens festgestellt

wird, ist nichtig. Die Bestimmungen

eines nichtigen Vertrags

haben keine rechtliche

Gültigkeit.

(2) Sind jedoch, gestützt auf

einen solchen Vertrag, Handlungen

vorgenommen worden,

a) so kann jede Vertragspartei

von jeder anderen

Vertragspartei verlangen,

daß diese in ihren gegenseitigen

Beziehungen soweit

wie möglich die Lage

wiederherstellt, die bestanden

hätte, wenn die

Handlungen nicht vorgenommen

worden wären;

b) so werden Handlungen,

die vor Geltendmachung

der Ungültigkeit in gutem

Glauben vorgenommen

wurden, nicht schon durch

die Ungültigkeit des Vertrags

rechtswidrig.

(3) In den Fällen der Artikel

49, 50, 51 oder 52 findet

Absatz 2 keine Anwendung in

bezug auf die Vertragspartei,

welcher der Betrug, die Bestechung

oder der Zwang zuzurechnen

ist.

(4) Ist die Zustimmung eines

bestimmten Staates, durch einen

mehrseitigen Vertrag gebunden

zu sein, mit einem Mangel be-

haftet, so finden die Absätze 1

bis 3 im Verhältnis zwischen

diesem Staat und den Vertragsparteien

Anwendung.

Artikel 70

Folgen der Beendigung eines

Vertrags

(1) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht oder die Vertragsparteien

nichts anderes vereinbaren,

hat die nach den Bestimmungen

des Vertrags oder

nach diesem Übereinkommen

eingetretene Beendigung des

Vertrags folgende Wirkungen

a) Sie befreit die Vertragsparteien

von der Verpflichtung,

den Vertrag weiterhin

zu erfüllen;

b) sie berührt nicht die vor

Beendigung des Vertrags

durch dessen Durchführung

begründeten Rechte

und Pflichten der Vertragsparteien

und ihre dadurch

geschaffene Rechtslage.

(2) Kündigt ein Staat einen

mehrseitigen Vertrag oder tritt

er von ihm zurück, so gilt Absatz

1 in den Beziehungen zwischen

diesem Staat und jeder anderen

Vertragspartei vom Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der

Kündigung oder des Rücktritts

an.

Artikel 71

Folgen der Ungültigkeit eines

Vertrags, der im Widerspruch

zu einer zwingenden Norm des

allgemeinen Völkerrechts steht

(1) Im Fall eines nach Artikel

53 nichtigen Vertrags haben

die Vertragsparteien

a) soweit wie möglich die

Folgen von Handlungen

zu beseitigen, die, gestützt

auf eine zu der zwingenden

Norm des allgemeinen

Völkerrechts im Widerspruch

stehenden Bestimmung,

vorgenommen wurden,

und

b) ihre gegenseitigen Beziehungen

mit der zwingen-

den Norm des allgemeinen

Völkerrechts in Einklang

zu bringen.

(2) Im Fall eines Vertrags,

der nach Artikel 64 nichtig

wird und erlischt, hat die Beendigung

folgende Wirkungen

a) Sie befreit die Vertragsparteien

von der Verpflichtung,

den Vertrag weiterhin

zu erfüllen;

b) sie berührt nicht die vor

Beendigung des Vertrags

begründeten Rechte und

Pflichten der Vertragsparteien

und ihre dadurch

geschaffene Rechtslage; solche

Rechte, Pflichten und

Rechtslagen dürfen danach

jedoch nur insoweit aufrechterhalten

werden, als

ihre Aufrechterhaltung als

solche nicht im Widerspruch

zu der neuen zwingenden

Norm des allgemeinen

Völkerrechts steht.

Artikel 72

Folgen der Suspendierung eines

Vertrags

(1) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht oder die Vertragsparteien

nichts anderes vereinbaren,

hat die nach den Bestimmungen

des Vertrags oder

nach diesem Übereinkommen erfolgte

Suspendierung des Vertrags

folgende Wirkungen

a) Sie befreit die Vertragsparteien,

zwischen denen

der Vertrag suspendiert

ist, in ihren gegenseitigen

Beziehungen während der

Suspendierung von der

Verpflichtung, den Vertrag

zu erfüllen;

b) sie berührt anderweitig

die durch den Vertrag

zwischen den Vertragsparteien

begründeten Rechtsbeziehungen

nicht.

(2) Während der Suspendierung

haben sich die Vertragsparteien

aller Handlungen zu

enthalten, die der Wiederanwendung

des Vertrags entgegenstehen

könnten.

TEIL VI

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 73

Fälle der Staatennachfolge, der

Verantwortlichkeit der Staaten

und des Ausbruchs von Feindseligkeiten

Dieses Übereinkommen läßt

Fragen unberührt, die sich hinsichtlich

eines Vertrags aus der

Nachfolge von Staaten, aus der

völkerrechtlichen Verantwortlichkeit

eines Staates oder aus

dem Ausbruch von Feindseligkeiten

zwischen Staaten ergeben

können.

Artikel 74

Diplomatische und konsularische

Beziehungen und der Abschluß

von Verträgen

Der Abbruch oder das Fehlen

diplomatischer oder konsularischer

Beziehungen zwischen zwei

oder mehr Staaten steht dem

Abschluß von Verträgen zwischen

diesen Staaten nicht entgegen.

Der Abschluß eines Vertrags

ist als solcher ohne Wirkung

in bezug auf diplomatische

oder konsularische Beziehungen.

Artikel 75

Fall eines Aggressorstaates

Dieses Übereinkommen berührt

keine mit einem Vertrag

zusammenhängenden Verpflichtungen,

welche sich für einen

Aggressorstaat infolge von Maßnahmen

ergeben können, die

auf die Aggression des betreffenden

Staates hin im Einklang

mit der Satzung der Vereinten

Nationen getroffen wurden.

TEIL VII

DEPOSITÄR, NOTIFIKATIONEN,

BERICHTIGUNGEN

UND REGISTRIERUNG

Artikel 76

Depositär von Verträgen

(1) Der Depositär eines Vertrags

kann von den Verhand-

lungsstaaten im Vertrag selbst

oder in sonstiger Weise bestimmt

werden. Einzelne oder mehrere

Staaten, eine internationale Organisation

oder der leitende Verwaltungsbeamte

einer internationalen

Organisation können Depositär

sein.

(2) Die Aufgaben des Depositärs

haben internationalen Charakter;

der Depositär ist verpflichtet,

diese Aufgaben unparteiisch

wahrzunehmen. Insbesondere

wird diese Verpflichtung

nicht davon berührt, daß ein

Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien

nicht in Kraft getreten

ist oder daß zwischen

einem Staat und einem Depositär

über die Erfüllung von dessen

Aufgaben Meinungsverschiedenheiten

aufgetreten sind.

Artikel 77

Aufgaben des Depositärs

(1) Sofern der Vertrag nichts

anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten

nichts anderes vereinbaren,

hat ein Depositär insbesondere

folgende Aufgaben

a) die Urschrift des Vertrags

und der dem Depositär

übergebenen Vollmachten

zu verwahren;

b) beglaubigte Abschriften

der Urschrift sowie weitere

Texte des Vertrags

in den nach dem Vertrag

erforderlichen zusätzlichen

Sprachen zu erstellen und

sie den Vertragsparteien

und den Staaten zu übermitteln,

die berechtigt

sind, Vertragsparteien zu

werden;

c) Unterzeichnungen des Vertrags

entgegenzunehmen

sowie alle sich auf den

Vertrag beziehenden Urkunden,

Notifikationen

und Mitteilungen entgegenzunehmen

und zu verwahren;

d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung

und jede sich

auf den Vertrag beziehende

Urkunde, Notifikation

oder Mitteilung in

guter und gehöriger Form

sind, und, falls erforderlich,

den betreffenden

Staat darauf aufmerksam

zu machen;

e) die Vertragsparteien sowie

die Staaten, die berechtigt

sind, Vertragsparteien zu

werden, von Handlungen,

Notifikationen und Mitteilungen

zu unterrichten,

die sich auf den Vertrag

beziehen;

f) die Staaten, die berechtigt

sind, Vertragsparteien zu

werden, von dem Zeitpunkt

zu unterrichten, zu

dem die für das Inkrafttreten

des Vertrags erforderliche

Anzahl von Unterzeichnungen

oder von

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

vorliegt

oder hinterlegt wurde;

g) den Vertrag beim Sekretariat

der Vereinten Nationen

registrieren zu lassen;

h) die in anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

bezeichneten

Aufgaben zu erfüllen.

(2) Treten zwischen einem

Staat und dem Depositär über

die Erfüllung von dessen Aufgaben

Meinungsverschiedenheiten

auf, so macht dieser die

Unterzeichnerstaaten und die

Vertragsstaaten oder, wenn angebracht,

das zuständige Organ

der internationalen Organisation

darauf aufmerksam.

Artikel 78

Notifikationen und Mitteilungen

Sofern der Vertrag oder dieses

Übereinkommen nichts anderes

vorsieht, gilt für Notifikationen

und Mitteilungen, die

ein Staat auf Grund dieses Übereinkommens

abzugeben hat, folgendes

a) Ist kein Depositär vorhanden,

so sind sie unmittelbar

den Staaten zu übersenden,

für die sie bestimmt

sind; ist ein Depositär

vorhanden, so sind

sie diesem zu übersenden;

b) sie gelten erst dann als

von dem betreffenden

Staat abgegeben, wenn sie

— je nach Lage des Falles

— der Staat, dem sie

übermittelt werden, oder

der Depositär empfangen

hat;

c) werden sie einem Depositär

übermittelt, so gelten

sie erst in dem Zeitpunkt

als von dem Staat, für

den sie bestimmt sind,

empfangen, zu dem. dieser

nach Artikel 77 Absatz 1

lit. e von dem Depositär

unterrichtet wurde.

Artikel 79

Berichtigung von Fehlern im

Text oder in den beglaubigten

Abschriften von Verträgen

(1) Kommen die Unterzeichnerstaaten

und die Vertragsstaaten

nach Festlegung des authentischen

Textes eines Vertrags

übereinstimmend zu der Ansicht,

daß er einen Fehler enthält,

so wird dieser, sofern die

genannten Staaten nicht ein anderes

Verfahren zur Berichtigung

beschließen, wie folgt berichtigt

a) Der Text wird entsprechend

berichtigt und die

Berichtigung von gehörig

ermächtigten Vertretern

paraphiert;

b) über die vereinbarte Berichtigung

wird eine Urkunde

errichtet oder werden

mehrere Urkunden

ausgetauscht oder

c) ein berichtigter Text des

gesamten Vertrags wird

nach demselben Verfahren

hergestellt wie der ursprüngliche

Text.

(2) Ist für einen Vertrag ein

Depositär vorhanden, so notifiziert

dieser den Unterzeichnerstaaten

und den Vertragsstaaten

den Fehler und den Berichtigungsvorschlag

und setzt eine

angemessene Frist, innerhalb

welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene

Berichtigung erhoben

werden kann. Ist nach Ablauf

dieser Frist

a) kein Einspruch erhoben

worden, so nimmt der Depositär

die Berichtigung

am Text vor und paraphiert

sie; ferner fertigt

er eine Niederschrift über

die Berichtigung an und

übermittelt von dieser je

eine Abschrift den Vertragsparteien

und den

Staaten, die berechtigt

sind, Vertragsparteien zu

werden;

b) Einspruch erhoben worden,

so teilt der Depositär

den Unterzeichnerstaaten

und den Vertragsstaaten

den Einspruch mit.

(3) Die Absätze 1 und 2

finden auch Anwendung, wenn

der Text in zwei oder mehr

Sprachen als authentisch festgelegt

wurde und sich ein Mangel

an Übereinstimmung herausstellt,

der nach einhelliger Auffassung

der Unterzeichnerstaaten

und der Vertragsstaaten behoben

werden soll.

(4) Der berichtigte Text tritt

ab initio an die Stelle des mangelhaften

Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten

und die Vertragsstaaten

nichts anderes beschließen.

(5) Die Berichtigung des

Textes eines registrierten Vertrags

ist dem Sekretariat der

Vereinten Nationen zu notifizieren.

(6) Wird in einer beglaubigten

Abschrift eines Vertrags ein

Fehler festgestellt, so fertigt der

Depositär eine Niederschrift

über die Berichtigung an und

übermittelt den Unterzeichnerstaaten

und den Vertragsstaaten

von dieser je eine Abschrift.

Artikel 80

Registrierung und Veröffentlichung

von Verträgen

(1) Verträge werden nach

ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat

der Vereinten Nationen

zur Registrierung beziehungsweise

Aufnahme in die Akten

(filing and recording) und zur

Veröffentlichung übermittelt.

(2) Ist ein Depositär bestimmt,

so gilt er als befugt, die in Absatz

1 genannten Handlungen

vorzunehmen.

TEIL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 81

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

für alle Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, einer ihrer

Spezialorganisationen oder der

Internationalen Atomenergie-

Organisation, für Vertragsparteien

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs und für

jeden anderen Staat, den die

Generalversammlung der Vereinten

Nationen einlädt, Vertragspartei

des Übereinkommens

zu werden, wie folgt zur

Unterzeichnung auf: bis zum

30. November 1969 im Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik

Österreich und danach bis zum

30. April 1970 am Sitz der Vereinten

Nationen in New York.

Artikel 82

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 83

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht

jedem Staat zum Beitritt offen,

der einer der in Artikel 81 bezeichneten

Kategorien angehört

Die Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 84

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der fünfunddreißigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der fünfunddreißigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

das Übereinkommen

ratifiziert oder ihm beitritt,

tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner

eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 85

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hiezu gehörig

befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN am

23. Mai 1969.

ANHANG

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen erstellt und

führt ein Verzeichnis qualifizierter

Juristen als Vermittler. Zu

diesem Zweck wird jeder Staat,

der Mitglied der Vereinten Nationen

oder Vertragspartei dieses

Übereinkommens ist, ersucht,

zwei Vermittler zu ernennen;

die Namen der so Ernannten

bilden das Verzeichnis. Die Vermittler,

einschließlich der zur

zeitweiligen Stellvertretung berufenen,

werden für fünf Jahre

ernannt; die Ernennung kann

erneuert werden. Nach Ablauf

der Zeit, für welche die Vermittler

ernannt worden sind,

nehmen diese weiterhin die Aufgaben

wahr, für die sie nach

Absatz 2 ausgewählt wurden.

(2) Ist nach Artikel 66 ein

Antrag beim Generalsekretär

gestellt worden, so legt dieser

die Streitigkeit einer Vergleichskommission

vor, die sich wie

folgt zusammensetzt

Der Staat oder die Staaten,

die eine der Streitparteien bilden,

bestellen

a) einen Vermittler mit der

Staatsangehörigkeit dieses

Staates oder eines dieser

Staaten, der aus dem in

Absatz 1 genannten Verzeichnis

ausgewählt werden

kann, sowie

b) einen Vermittler, der nicht

die Staatsangehörigkeit

dieses Staates oder eines

dieser Staaten besitzt und

der aus dem Verzeichnis

auszuwählen ist.

Der Staat oder die Staaten,

welche die andere Streitpartei

bilden, bestellen in derselben

Weise zwei Vermittler. Die von

den Parteien ausgewählten vier

Vermittler sind innerhalb von

sechzig Tagen zu bestellen, nachdem

der Antrag beim Generalsekretär

eingegangen ist.

Die vier Vermittler bestellen

innerhalb von sechzig Tagen,

nachdem der letzte von ihnen

bestellt wurde, einen fünften

Vermittler zum Vorsitzenden,

der aus dem Verzeichnis auszuwählen

ist.

Wird der Vorsitzende oder ein

anderer Vermittler nicht innerhalb

der oben hiefür vorgeschriebenen

Frist bestellt, so

wird er innerhalb von sechzig

Tagen nach Ablauf der genannten

Frist vom Generalsekretär

bestellt. Der Generalsekretär

kann eine der im Verzeichnis

eingetragenen Personen oder,

ein Mitglied der Völkerrechtskommission

zum Vorsitzenden

ernennen. Sämtliche Fristen, innerhalb

derer die Bestellungen

vorzunehmen sind, können

durch Vereinbarung zwischen

den Streitparteien verlängert

werden.

Wird die Stelle eines Vermittlers

frei, so ist sie nach

dem für die ursprüngliche Bestellung

vorgeschriebenen Verfahren

zu besetzen.

(3) Die Vergleichskommission

beschließt ihr Verfahren. Mit

Zustimmung der Streitparteien

kann die Kommission jede Vertragspartei

einladen, ihr ihre

Ansichten schriftlich oder mündlich

darzulegen. Entscheidungen

und Empfehlungen der Kommission

bedürfen der Mehrheit

der fünf Mitglieder.

(4) Die Kommission kann den

Streitparteien Maßnahmen aufzeigen,

die eine gütliche Beilegung

erleichtern könnten.

(5) Die Kommission hört die

Parteien, prüft die Ansprüche

und Einwendungen und macht

den Parteien Vorschläge mit

dem Ziel einer gütlichen Beilegung

der Streitigkeit.

(6) Die Kommission erstattet

innerhalb von zwölf Monaten

nach ihrer Einsetzung Bericht.

Der Bericht wird an den Generalsekretär

gerichtet und den

Streitparteien übermittelt. Der

Bericht der Kommission, einschließlich

der darin niedergelegten

Schlußfolgerungen über

Tatsachen oder in Rechtsfragen,

bindet die Parteien nicht und

hat nur den Charakter von

Empfehlungen, die den Parteien

zur Prüfung vorgelegt werden,

um eine gütliche Beilegung der

Streitigkeit zu erleichtern.

(7) Der Generalsekretär gewährt

der Kommission jede

Unterstützung und stellt ihr alle

Einrichtungen zur Verfügung,

derer sie bedarf. Die Kosten

der Kommission werden von

den Vereinten Nationen getragen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 30. April 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 84 Abs. 1 am 27. Jänner 1980 für Österreich und folgende

weitere Staaten in Kraft

Argentinien, Australien, Barbados, Dänemark, Finnland, Griechenland, Heiliger Stuhl, Honduras,

Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Marokko, Mauritius, Mexiko,

Nauru, Neuseeland, Niger, Nigeria, Paraguay, Philippinen, Republik Korea, Schweden, Spanien,

Syrien, Tansania, Togo, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

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