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40_1978 AT

40. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der

Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in

der Fassung des Zusatzabkommens vom

16. Mai 1977 haben die zuständigen Behörden zur

Änderung der Durchführungsvereinbarung vom

30. Oktober 1968 in der Fassung der Zusatzvereinbarung

vom 8. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 in der

Fassung BGBl. Nr. 342/1974 — nachstehend als

Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes

vereinbart

Artikel 1

1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Verbindungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3

des Abkommens sind

in Österreich

für die Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen,

für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Vorarlberg;

in Liechtenstein

für die Alters- und Hinterlassenenversicherung

die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und

Hinterlassenenversicherung",

für die Invalidenversicherung

die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung",

für die Familienbeihilfen

die Liechtensteinische Familienausgleichskasse,

für die Arbeitslosenversicherung

das Amt für Volkswirtschaft."

2. Artikel 3 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung

der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die

Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und

Rechtshilfe), sowie die Festlegung von Formblättern."

3. Nach Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung

werden die Abschnitte II a und II b mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„ABSCHNITT II a

Familienbeihilfen

Artikel 9

Die zuständigen Träger werden den Beziehern

von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen

über den Bezug von Familienbeihilfen

ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung

von Ansprüchen auf Familienbeihilfen

im anderen Vertragsstaat erforderlich sind.

Diese Bestätigungen sollen enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen

bezogen wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen

bezogen wurden, und

c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.

ABSCHNITT II b

Arbeitslosenversicherung

Artikel 9a

(1) Die Überweisung der von der liechtensteinischen

Arbeitslosenversicherungskasse eingehobenen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge erfolgt

bargeldlos umgerechnet zum Schilling-Tageskurs

jährlich, spätestens im September für das vorangegangene

Kalenderjahr, unter gleichzeitiger

Übermittlung einer Liste der Versicherten und

der Angaben über die Dauer der Versicherungszeit

und die Angabe der eingehobenen Beiträge

dieser Versicherten an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte.

(2) Auf die Überweisung werden von der

liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse

vierteljährlich Akontozahlungen geleistet.

(3) Die von den liechtensteinischen Dienstgebern

ausgestellten Arbeitsbescheinigungen werden

vom Amt für Volkswirtschaft hinsichtlich der

Angaben über die Versicherungspflicht, die Dauer

der Versicherungspflicht und die Höhe des

Bruttolohnes überprüft und bestätigt."

Artikel 2

(1) Diese Zusatzvereinbarung tritt, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, gleichzeitig

mit dem Zusatzabkommen vom

16. Mai 1977 zum Abkommen vom 26. September

1968 zwischen der Republik Österreich und

dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der

Sozialen Sicherheit in Kraft.

(2) Abschnitt II b der Durchführungsvereinbarung

in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 3 tritt

mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.

Geschehen zu Kitzbühel, am 9. Juni 1977 in

zwei Urschriften.

Für den Bundesminister

für soziale Verwaltung

Schuh

Für den Bundesminister

für Finanzen

Wohlmann

Für die Regierung

des Fürstentums

Liechtenstein

Hartmann

Die vorstehende Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 am 1. Jänner 1978 in

Kraft getreten.

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