40. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der
Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in
der Fassung des Zusatzabkommens vom
16. Mai 1977 haben die zuständigen Behörden zur
Änderung der Durchführungsvereinbarung vom
30. Oktober 1968 in der Fassung der Zusatzvereinbarung
vom 8. Mai 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1969 in der
Fassung BGBl. Nr. 342/1974 — nachstehend als
Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes
vereinbart
Artikel 1
1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Verbindungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3
des Abkommens sind
in Österreich
für die Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen,
für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Vorarlberg;
in Liechtenstein
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und
Hinterlassenenversicherung",
für die Invalidenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung",
für die Familienbeihilfen
die Liechtensteinische Familienausgleichskasse,
für die Arbeitslosenversicherung
das Amt für Volkswirtschaft."
2. Artikel 3 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung
der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die
Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und
Rechtshilfe), sowie die Festlegung von Formblättern."
3. Nach Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung
werden die Abschnitte II a und II b mit
folgendem Wortlaut eingefügt
„ABSCHNITT II a
Familienbeihilfen
Artikel 9
Die zuständigen Träger werden den Beziehern
von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen
über den Bezug von Familienbeihilfen
ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung
von Ansprüchen auf Familienbeihilfen
im anderen Vertragsstaat erforderlich sind.
Diese Bestätigungen sollen enthalten
a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen
bezogen wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen
bezogen wurden, und
c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
ABSCHNITT II b
Arbeitslosenversicherung
Artikel 9a
(1) Die Überweisung der von der liechtensteinischen
Arbeitslosenversicherungskasse eingehobenen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge erfolgt
bargeldlos umgerechnet zum Schilling-Tageskurs
jährlich, spätestens im September für das vorangegangene
Kalenderjahr, unter gleichzeitiger
Übermittlung einer Liste der Versicherten und
der Angaben über die Dauer der Versicherungszeit
und die Angabe der eingehobenen Beiträge
dieser Versicherten an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte.
(2) Auf die Überweisung werden von der
liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse
vierteljährlich Akontozahlungen geleistet.
(3) Die von den liechtensteinischen Dienstgebern
ausgestellten Arbeitsbescheinigungen werden
vom Amt für Volkswirtschaft hinsichtlich der
Angaben über die Versicherungspflicht, die Dauer
der Versicherungspflicht und die Höhe des
Bruttolohnes überprüft und bestätigt."
Artikel 2
(1) Diese Zusatzvereinbarung tritt, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, gleichzeitig
mit dem Zusatzabkommen vom
16. Mai 1977 zum Abkommen vom 26. September
1968 zwischen der Republik Österreich und
dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der
Sozialen Sicherheit in Kraft.
(2) Abschnitt II b der Durchführungsvereinbarung
in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 3 tritt
mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.
Geschehen zu Kitzbühel, am 9. Juni 1977 in
zwei Urschriften.
Für den Bundesminister
für soziale Verwaltung
Schuh
Für den Bundesminister
für Finanzen
Wohlmann
Für die Regierung
des Fürstentums
Liechtenstein
Hartmann
Die vorstehende Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 am 1. Jänner 1978 in
Kraft getreten.