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40_1977 AT

40. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,

BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen

zur Verhütung der Einschleppung

gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge

(Pflanzeneinfuhrverordnung) wird wie

folgt geändert

1. Am Ende der lit. e des § 2 ist an Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu setzen und der lit. e

nachstehende lit. f anzufügen

„f) Pflanzen der Gattungen Zwergmispel (Cotoneaster),

Weißdorn (Crataegus), Feuer-

dorn (Pyracantha), Eberesche (Sorbus) und

Stranvaesia einschließlich ihrer Setzlinge,

Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen."

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und

Obststräuchern sowie der Zierarten von Apfel

(Malus), Birne (Pyrits) und Quitte (Cydonia) —

mit Ausnahme der Edelkastanie (Castanea), des

Weißdorns (Crataegus) und der Eberesche (Sorbus)

— einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,

Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn

a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,

daß die Gehölze frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,

insbesondere frei von San Jose-

Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),

und überdies die Obstbäume und Obststräucher

einschließlich ihrer Setzlinge,

Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen, frei

von Viruskrankheiten sind und

b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung

erfüllt sind."

3. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen

„§ 5 a. Die Einfuhr von Pflanzen der Gattungen

Apfel (Malus), Birne (Pyrus) und Quitte

(Cydonia) — einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,

Edelreiser und Unterlagen — ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 nur zulässig,

wenn das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Gehölze frei von Feuerbrand

(Erwinia amylovora) sind und von einer Anbaufläche

stammen, in deren Umkreis von 5 km

seit zwei Jahren kein Feuerbrand festgestellt

worden ist."

4. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und

Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze —

mit Ausnahme der im § 2 lit. d und f sowie der

in den §§ 5 und 5 a angeführten — einschließlich

ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen

ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Gehölze

frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und

Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San

José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),

sind."

5. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„(1) Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung

(§§ 5 und 14) eine Begasung vorgeschrieben

ist, sind von den Zolldienststellen unverzüglich

der nächsten Pflanzenschutzdienststelle

anzuzeigen. Weiter haben Zolldienststellen, denen

nicht die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist,

unter die Bestimmungen der §§ 3, 5, 5 a, 6 und 7

fallende Sendungen jedenfalls und sonstige Sendungen

unter der Voraussetzung, daß das vorgeschriebene

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

der Sendung nicht beigeschlossen oder sachlich

unrichtig ist, gleichfalls der nächsten Pflanzenschutzdienststelle

anzuzeigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 10. Feber 1977 in

Kraft.

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