40. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,
BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
zur Verhütung der Einschleppung
gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge
(Pflanzeneinfuhrverordnung) wird wie
folgt geändert
1. Am Ende der lit. e des § 2 ist an Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu setzen und der lit. e
nachstehende lit. f anzufügen
„f) Pflanzen der Gattungen Zwergmispel (Cotoneaster),
Weißdorn (Crataegus), Feuer-
dorn (Pyracantha), Eberesche (Sorbus) und
Stranvaesia einschließlich ihrer Setzlinge,
Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen."
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und
Obststräuchern sowie der Zierarten von Apfel
(Malus), Birne (Pyrits) und Quitte (Cydonia) —
mit Ausnahme der Edelkastanie (Castanea), des
Weißdorns (Crataegus) und der Eberesche (Sorbus)
— einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,
Edelreiser und Unterlagen ist zulässig, wenn
a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis bescheinigt,
daß die Gehölze frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,
insbesondere frei von San Jose-
Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),
und überdies die Obstbäume und Obststräucher
einschließlich ihrer Setzlinge,
Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen, frei
von Viruskrankheiten sind und
b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
vorliegt und die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung
erfüllt sind."
3. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen
„§ 5 a. Die Einfuhr von Pflanzen der Gattungen
Apfel (Malus), Birne (Pyrus) und Quitte
(Cydonia) — einschließlich ihrer Setzlinge, Stecklinge,
Edelreiser und Unterlagen — ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 nur zulässig,
wenn das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Gehölze frei von Feuerbrand
(Erwinia amylovora) sind und von einer Anbaufläche
stammen, in deren Umkreis von 5 km
seit zwei Jahren kein Feuerbrand festgestellt
worden ist."
4. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und
Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze —
mit Ausnahme der im § 2 lit. d und f sowie der
in den §§ 5 und 5 a angeführten — einschließlich
ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen
ist zulässig, wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Gehölze
frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und
Pflanzenschädlingen, insbesondere frei von San
José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),
sind."
5. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„(1) Sendungen, für die in der Einfuhrbewilligung
(§§ 5 und 14) eine Begasung vorgeschrieben
ist, sind von den Zolldienststellen unverzüglich
der nächsten Pflanzenschutzdienststelle
anzuzeigen. Weiter haben Zolldienststellen, denen
nicht die phytosanitäre Kontrolle übertragen ist,
unter die Bestimmungen der §§ 3, 5, 5 a, 6 und 7
fallende Sendungen jedenfalls und sonstige Sendungen
unter der Voraussetzung, daß das vorgeschriebene
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
der Sendung nicht beigeschlossen oder sachlich
unrichtig ist, gleichfalls der nächsten Pflanzenschutzdienststelle
anzuzeigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 10. Feber 1977 in
Kraft.