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40. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 21. März 1962, BGBl.

Nr. 94, über die Rekonstruktion der Austrian

Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1963 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. c hat zu lauten

„c) daß der Aufsichtsrat aus je einem Beamten

des Bundesministeriums für Finanzen und

des Bundesministeriums für Verkehr sowie

weiteren zwölf Mitgliedern besteht, auf

Antrag eines Aktionärs — falls ein Aufsichtsratsmitglied

vor Ablauf seiner Amtszeit

ausscheidet — ungesäumt eine Hauptversammlung

zur Ersatzwahl einzuberufen

ist und der Aufsichtsrat beschlußfähig ist,

wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist."

2. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. d hat zu entfallen.

3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Bestellung der in § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. c

genannten weiteren zwölf Mitglieder des Aufsichtsrates

sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge

der im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien zu berücksichtigen."

4. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.

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