40. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 21. März 1962, BGBl.
Nr. 94, über die Rekonstruktion der Austrian
Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1963 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. c hat zu lauten
„c) daß der Aufsichtsrat aus je einem Beamten
des Bundesministeriums für Finanzen und
des Bundesministeriums für Verkehr sowie
weiteren zwölf Mitgliedern besteht, auf
Antrag eines Aktionärs — falls ein Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit
ausscheidet — ungesäumt eine Hauptversammlung
zur Ersatzwahl einzuberufen
ist und der Aufsichtsrat beschlußfähig ist,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist."
2. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. d hat zu entfallen.
3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei der Bestellung der in § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. c
genannten weiteren zwölf Mitglieder des Aufsichtsrates
sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge
der im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien zu berücksichtigen."
4. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.