40. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 GÜG in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
und 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat
an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
22 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens
einmal jährlich in dem vom Bundesministerium
für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum
abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich zur Kenntnis
zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die mindestens 18 Monate lang
im Aufgabenbereich des Dienstzweiges zufriedenstellend
verwendet worden sind; nach Maßgabe
der verfügbaren Kursplätze können auch Bedienstete
der Österreichischen Bundesbahnen,
deren Verwendung als Zolldeklaranten in
Betracht kommt, zugelassen werden.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus technischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht
zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium
für Finanzen. Der Bedienstete hat
den Antrag auf Zulassung binnen zwei Wochen
nach Kenntnisnahme der Lehrgangsabhaltung
beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der
Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege
an das Bundesministerium für Finanzen
weiterzuleiten; die Dienstbehörde hat dem Antrag
einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen.
Der Auszug hat die die Person und die
dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden
Angaben, seine Ausbildung und die Art
und Dauer seiner bisherigen Verwendung und
deren Erfolg zu enthalten.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen
des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des
Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner
Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf
Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt
zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen,
jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist er zur Prüfung zuzulassen, wenn
er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er
statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem
weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der
Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches
des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1
Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem
Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden
haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,
kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen
eines folgenden Ausbildungslehrganges
gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die
Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrganges
eingetretenen Versäumnisses
erweitert werden.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Bundeszollinspektors
betraute Beamte des Bundesministeriums für
Finanzen.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Vortragenden zu bestellen und die
Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung
zu überwachen.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und der Kanzleigeschäfte, die mit der
Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist
bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule)
vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind
1. die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich
der für ihr Verständnis notwendigen
wirtschaftlichen und technischen
Grundlagen,
2. sonstige den grenzüberschreitenden Verkehr
betreffende Vorschriften vorzutragen.
(5) Die Vorträge sind durch praktische
Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen
zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist in Form
von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die
1. in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles
(Ausarbeitung einer Warenerklärung
und einer Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides)
und
2. in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die
einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes
und Zollverfahrens, einschließlich der
Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand
hat,
bestehen; die Höchstdauer dieser Arbeiten darf
je vier Stunden nicht übersteigen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenem Vortragenden des Lehrganges
zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung
und Abgabenexekutionsordnung)
einschließlich einschlägiger
zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
2. Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie),
soweit diese für Zwecke der Tarifierung
von Waren von Bedeutung ist,
3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar
Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über
andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden
Verkehr erhobene Abgaben,
Grundzüge des Finanzstrafrechtes;
Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für
den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen
Dienstes bestellt werden. Vortragende
des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise
zu berücksichtigen.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindestens einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die
Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und der im § 8 Abs. 2 Z. 1 und 3
angeführten Gegenstände müssen rechtskundig
sein.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1973
in Kraft. Die Zollprüfungsvorschrift (Finanzverordnungsblatt
84/1928, die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde) tritt gemäß Art. III
Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
mit Ablauf des 31. Jänner 1973 außer Kraft.