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40. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 GÜG in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

und 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat

an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

22 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens

einmal jährlich in dem vom Bundesministerium

für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum

abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich zur Kenntnis

zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die mindestens 18 Monate lang

im Aufgabenbereich des Dienstzweiges zufriedenstellend

verwendet worden sind; nach Maßgabe

der verfügbaren Kursplätze können auch Bedienstete

der Österreichischen Bundesbahnen,

deren Verwendung als Zolldeklaranten in

Betracht kommt, zugelassen werden.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus technischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht

zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium

für Finanzen. Der Bedienstete hat

den Antrag auf Zulassung binnen zwei Wochen

nach Kenntnisnahme der Lehrgangsabhaltung

beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der

Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege

an das Bundesministerium für Finanzen

weiterzuleiten; die Dienstbehörde hat dem Antrag

einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen.

Der Auszug hat die die Person und die

dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden

Angaben, seine Ausbildung und die Art

und Dauer seiner bisherigen Verwendung und

deren Erfolg zu enthalten.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen

des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des

Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner

Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf

Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt

zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen,

jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist er zur Prüfung zuzulassen, wenn

er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er

statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem

weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der

Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches

des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1

Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem

Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden

haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,

kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen

eines folgenden Ausbildungslehrganges

gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die

Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrganges

eingetretenen Versäumnisses

erweitert werden.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Bundeszollinspektors

betraute Beamte des Bundesministeriums für

Finanzen.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Vortragenden zu bestellen und die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung

zu überwachen.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und der Kanzleigeschäfte, die mit der

Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist

bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule)

vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind

1. die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich

der für ihr Verständnis notwendigen

wirtschaftlichen und technischen

Grundlagen,

2. sonstige den grenzüberschreitenden Verkehr

betreffende Vorschriften vorzutragen.

(5) Die Vorträge sind durch praktische

Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen

zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist in Form

von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die

1. in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles

(Ausarbeitung einer Warenerklärung

und einer Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides)

und

2. in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die

einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes

und Zollverfahrens, einschließlich der

Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand

hat,

bestehen; die Höchstdauer dieser Arbeiten darf

je vier Stunden nicht übersteigen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenem Vortragenden des Lehrganges

zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung

und Abgabenexekutionsordnung)

einschließlich einschlägiger

zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

2. Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie),

soweit diese für Zwecke der Tarifierung

von Waren von Bedeutung ist,

3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar

Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über

andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden

Verkehr erhobene Abgaben,

Grundzüge des Finanzstrafrechtes;

Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für

den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen

Dienstes bestellt werden. Vortragende

des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise

zu berücksichtigen.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindestens einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die

Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und der im § 8 Abs. 2 Z. 1 und 3

angeführten Gegenstände müssen rechtskundig

sein.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1973

in Kraft. Die Zollprüfungsvorschrift (Finanzverordnungsblatt

84/1928, die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde) tritt gemäß Art. III

Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

mit Ablauf des 31. Jänner 1973 außer Kraft.

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