40. Kundmachung: Abänderung des Artikels 25 Absatz (a) erster Unterabsatz der Satzung des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 25 Absatz (a) erster Unterabsatz der Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 253/1965 hat zu lauten wie folgt
(Übersetzung)
(a) Die Beratende Versammlung
besteht aus Vertretern
aller Mitglieder, die von deren
Parlamenten aus ihrer Mitte gewählt
oder aus den Mitgliedern
dieser Parlamente nach einem
von diesen bestimmten Verfahren
bezeichnet werden, jedoch
unter dem Vorbehalt, daß die
Regierung eines jeden Mitglieds
ergänzende Ernennungen vornehmen
kann, wenn das Parlament
nicht tagt und das in
diesem Falle zu befolgende Verfahren
nicht bestimmt hat.
Jeder Vertreter muß Staatsangehöriger
des von ihm vertretenen
Mitgliedes sein. Er darf
nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee
angehören.
Gemäß Artikel 41 Absatz d der Satzung ist der abgeänderte Wortlaut des Artikels 25 Absatz
(a) erster Unterabsatz der Satzung am 14. Oktober 1970 in Kraft getreten.