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40_1971 AT

40. Kundmachung: Abänderung des Artikels 25 Absatz (a) erster Unterabsatz der Satzung des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Abänderung des Artikels 25 Absatz (a) erster Unterabsatz der Satzung des Europarates

Artikel 25 Absatz (a) erster Unterabsatz der Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 253/1965 hat zu lauten wie folgt

(Übersetzung)

(a) Die Beratende Versammlung

besteht aus Vertretern

aller Mitglieder, die von deren

Parlamenten aus ihrer Mitte gewählt

oder aus den Mitgliedern

dieser Parlamente nach einem

von diesen bestimmten Verfahren

bezeichnet werden, jedoch

unter dem Vorbehalt, daß die

Regierung eines jeden Mitglieds

ergänzende Ernennungen vornehmen

kann, wenn das Parlament

nicht tagt und das in

diesem Falle zu befolgende Verfahren

nicht bestimmt hat.

Jeder Vertreter muß Staatsangehöriger

des von ihm vertretenen

Mitgliedes sein. Er darf

nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee

angehören.

Gemäß Artikel 41 Absatz d der Satzung ist der abgeänderte Wortlaut des Artikels 25 Absatz

(a) erster Unterabsatz der Satzung am 14. Oktober 1970 in Kraft getreten.

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