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40_1965 AT

40. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Ausdehnung des Amtssitzabkommens auf Beamte anderer Internationaler Organisationen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Zeit zugeteilt sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Ausdehnung des Amtssitzabkommens auf Beamte anderer Internationaler Organisationen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Zeit zugeteilt sind

Nachdem die sich aus den nachstehenden Noten ergebende Vereinbarung zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Ausdehnung des Amtssitzabkommens

auf Beamte anderer Internationaler Organisationen, die der Internationalen Atomenergie-

Organisation auf Zeit zugeteilt sind, die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates

erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im

Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen

Bestimmungen

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION,

WIEN

Wien, am 20. Dezember 1964

Herr Bundesminister!

Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-

Organisation bestimmt wie folgt

„Unter dem Begriff ,Angestellte der IAEO'

(sind zu verstehen) der Generaldirektor und

alle Angehörigen des Personals der IAEO mit

Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen

und nach Stundenlohn bezahlten Personals."

Angesichts der zunehmenden Koordinierung von

Politik und Programmen zwischen den zuständigen

Organisationen des Gefüges der Vereinten

Nationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit,

in einzelnen Fällen Angehörige der

Sekretariate der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen

dem Stab der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf Zeit zuzuteilen,

um diese Koordinierung zu erleichtern, beehre

ich mich, namens der Internationalen Atomenergie-

Organisation vorzuschlagen, daß der

Begriff „Angehörige des Personals der IAEO" so

aufgefaßt werden soll, daß er Mitglieder der

Sekretariate der Vereinten Nationen und der

Spezialorganisationen einschließt, die dem Stab

der Internationalen Atomenergie-Organisation

auf Zeit durch Vereinbarung zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation und den

betreffenden Organisationen zugeteilt sind. Ich

beehre mich weiters vorzuschlagen, daß der

Dienstgrad solcher Mitglieder der Sekretariate

dieser Organisationen als dem entsprechenden

Grad im Stab der Internationalen Atomenergie-

Organisation gleichwertig angesehen werden soll.

Falls die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote

eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation darstellen, die mit dem Datum

Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sigvard Eklund m. p.

Generaldirektor

An den

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich,

Ballhausplatz 2,

Wien I.

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 1. März 1965

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 20. Dezember 1964 zu bestätigen,

welches wie folgt lautet

„Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-

Organisation bestimmt wie folgt

„Unter dem Begriff ,Angestellte der IAEO'

(sind zu verstehen) der Generaldirektor und

alle Angehörigen des Personals der IAEO mit

Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen

und nach Stundenlohn bezahlten Personals."

Angesichts der zunehmenden Koordinierung von

Politik und Programmen zwischen den zuständigen

Organisationen des Gefüges der Vereinten

Nationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit,

in einzelnen Fällen Angehörige der Sekretariate

der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen

dem Stab der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf Zeit zuzuteilen,

um diese Koordinierung zu erleichtern, beehre

ich mich, namens der Internationalen Atomenergie-

Organisation vorzuschlagen, daß der

Begriff „Angehörige des Personals der IAEO" so

aufgefaßt werden soll, daß er Mitglieder der

Sekretariate der Vereinten Nationen und der

Spezialorganisationen einschließt, die dem Stab

der Internationalen Atomenergie-Organisation

auf Zeit durch Vereinbarung zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation und den

betreffenden Organisationen zugeteilt sind. Ich

beehre mich weiters vorzuschlagen, daß der

Dienstgrad solcher Mitglieder der Sekretariate

dieser Organisationen als dem entsprechenden

Grad im Stab der Internationalen Atomenergie-

Organisation gleichwertig angesehen werden soll.

Falls die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote

eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation darstellen, die mit dem Datum

Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik

Österreich dem vorstehenden Vorschlag zustimmt

und Ihr Schreiben sowie diese Antwort

als Vereinbarung zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die

erneute Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Kreisky m. p.

An den

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergie-Organisation,

Kärntner Ring 11—13,

Wien I.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. Feber 1965.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Vereinbarung ist am 1. März 1965 in Kraft getreten.

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