40. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Ausdehnung des Amtssitzabkommens auf Beamte anderer Internationaler Organisationen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Zeit zugeteilt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die sich aus den nachstehenden Noten ergebende Vereinbarung zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Ausdehnung des Amtssitzabkommens
auf Beamte anderer Internationaler Organisationen, die der Internationalen Atomenergie-
Organisation auf Zeit zugeteilt sind, die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates
erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im
Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen
Bestimmungen
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION,
WIEN
Wien, am 20. Dezember 1964
Herr Bundesminister!
Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-
Organisation bestimmt wie folgt
„Unter dem Begriff ,Angestellte der IAEO'
(sind zu verstehen) der Generaldirektor und
alle Angehörigen des Personals der IAEO mit
Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen
und nach Stundenlohn bezahlten Personals."
Angesichts der zunehmenden Koordinierung von
Politik und Programmen zwischen den zuständigen
Organisationen des Gefüges der Vereinten
Nationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit,
in einzelnen Fällen Angehörige der
Sekretariate der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen
dem Stab der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf Zeit zuzuteilen,
um diese Koordinierung zu erleichtern, beehre
ich mich, namens der Internationalen Atomenergie-
Organisation vorzuschlagen, daß der
Begriff „Angehörige des Personals der IAEO" so
aufgefaßt werden soll, daß er Mitglieder der
Sekretariate der Vereinten Nationen und der
Spezialorganisationen einschließt, die dem Stab
der Internationalen Atomenergie-Organisation
auf Zeit durch Vereinbarung zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation und den
betreffenden Organisationen zugeteilt sind. Ich
beehre mich weiters vorzuschlagen, daß der
Dienstgrad solcher Mitglieder der Sekretariate
dieser Organisationen als dem entsprechenden
Grad im Stab der Internationalen Atomenergie-
Organisation gleichwertig angesehen werden soll.
Falls die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation darstellen, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigvard Eklund m. p.
Generaldirektor
An den
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
Ballhausplatz 2,
Wien I.
(Übersetzung)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 1. März 1965
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 20. Dezember 1964 zu bestätigen,
welches wie folgt lautet
„Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-
Organisation bestimmt wie folgt
„Unter dem Begriff ,Angestellte der IAEO'
(sind zu verstehen) der Generaldirektor und
alle Angehörigen des Personals der IAEO mit
Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen
und nach Stundenlohn bezahlten Personals."
Angesichts der zunehmenden Koordinierung von
Politik und Programmen zwischen den zuständigen
Organisationen des Gefüges der Vereinten
Nationen und der daraus resultierenden Notwendigkeit,
in einzelnen Fällen Angehörige der Sekretariate
der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen
dem Stab der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf Zeit zuzuteilen,
um diese Koordinierung zu erleichtern, beehre
ich mich, namens der Internationalen Atomenergie-
Organisation vorzuschlagen, daß der
Begriff „Angehörige des Personals der IAEO" so
aufgefaßt werden soll, daß er Mitglieder der
Sekretariate der Vereinten Nationen und der
Spezialorganisationen einschließt, die dem Stab
der Internationalen Atomenergie-Organisation
auf Zeit durch Vereinbarung zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation und den
betreffenden Organisationen zugeteilt sind. Ich
beehre mich weiters vorzuschlagen, daß der
Dienstgrad solcher Mitglieder der Sekretariate
dieser Organisationen als dem entsprechenden
Grad im Stab der Internationalen Atomenergie-
Organisation gleichwertig angesehen werden soll.
Falls die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation darstellen, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich dem vorstehenden Vorschlag zustimmt
und Ihr Schreiben sowie diese Antwort
als Vereinbarung zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die
erneute Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Kreisky m. p.
An den
Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation,
Kärntner Ring 11—13,
Wien I.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. Feber 1965.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Vereinbarung ist am 1. März 1965 in Kraft getreten.