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40_1964 AT

40. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen.

Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Botschaft in Kopenhagen und dem Königlich

Dänischen Ministerium des Äußeren vom

13. Juli/17. Juli 1963 wurde die nachstehende

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Königlich Dänischen Regierung

über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen

abgeschlossen

1. Die beiden Regierungen werden künftig einander

die Einbürgerung von Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates mitteilen.

Unter Einbürgerung im Sinne dieser Vereinbarung

ist auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit

durch Erklärung oder Wiedererlangung

zu verstehen.

2. Der Austausch der Mitteilungen wird in der

Weise vollzogen, daß über jeden Fall einer

Einbürgerung österreichischerseits eine Mitteilung

nach dem Muster der Anlage B und dänischerseits

eine „Mitteilung über die Ausfertigung

eines Staatsbürgerschaftsnachweises" (Anlage

A 1 oder A 2) zweifach ausgefertigt und

auf diplomatischem Wege der anderen Regierung

übermittelt wird.

3. Die von den Behörden des anderen Vertragsstaates

ausgestellten Personalausweise (Reisepsse,

Staatsbürgerschaftsnachweise etc.), die

durch die Einbürgerung ungültig werden, sind

bei der Einbürgerung einzuziehen und der Mitteilung

beizufügen.

4. Soweit dies ohne größere Schwierigkeiten

möglich ist, wird jede der beiden Regierungen

der anderen Regierung auf Anfrage darüber

Auskunft geben, ob ein näher bezeichneter

Staatsangehöriger des anderen Staates in ihrem

Staat eingebürgert worden ist oder auf sonstige

Weise die Staatsangehörigkeit erlangt hat.

5. Diese Vereinbarung tritt am Tage des Notenaustausches

in Kraft. Sie wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen, ist jederzeit kündbar und tritt

sechs Monate nach ihrer Kündigung außer

Kraft.

Anlage A 1

Anlage A 2

Anlage B

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Punkt 5 am 17. Juli 1963 in Kraft getreten.

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