40. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Botschaft in Kopenhagen und dem Königlich
Dänischen Ministerium des Äußeren vom
13. Juli/17. Juli 1963 wurde die nachstehende
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Königlich Dänischen Regierung
über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
abgeschlossen
1. Die beiden Regierungen werden künftig einander
die Einbürgerung von Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates mitteilen.
Unter Einbürgerung im Sinne dieser Vereinbarung
ist auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit
durch Erklärung oder Wiedererlangung
zu verstehen.
2. Der Austausch der Mitteilungen wird in der
Weise vollzogen, daß über jeden Fall einer
Einbürgerung österreichischerseits eine Mitteilung
nach dem Muster der Anlage B und dänischerseits
eine „Mitteilung über die Ausfertigung
eines Staatsbürgerschaftsnachweises" (Anlage
A 1 oder A 2) zweifach ausgefertigt und
auf diplomatischem Wege der anderen Regierung
übermittelt wird.
3. Die von den Behörden des anderen Vertragsstaates
ausgestellten Personalausweise (Reisepsse,
Staatsbürgerschaftsnachweise etc.), die
durch die Einbürgerung ungültig werden, sind
bei der Einbürgerung einzuziehen und der Mitteilung
beizufügen.
4. Soweit dies ohne größere Schwierigkeiten
möglich ist, wird jede der beiden Regierungen
der anderen Regierung auf Anfrage darüber
Auskunft geben, ob ein näher bezeichneter
Staatsangehöriger des anderen Staates in ihrem
Staat eingebürgert worden ist oder auf sonstige
Weise die Staatsangehörigkeit erlangt hat.
5. Diese Vereinbarung tritt am Tage des Notenaustausches
in Kraft. Sie wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen, ist jederzeit kündbar und tritt
sechs Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft.
Anlage A 1
Anlage A 2
Anlage B
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Punkt 5 am 17. Juli 1963 in Kraft getreten.