40. Verordnung : Geschäftsordnung des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 141 h der Notariatsordnung,
RGBl. Nr. 75/1871, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 139,
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Delegiertentag der österreichischen
Notariatskammern hat die Interessen des gesamten
österreichischen Notariates zu wahren.
§ 2. Die Mitglieder des Delegiertentages haben
über Beratungen, Abstimmungen und über die
in dieser Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen
insoweit Verschwiegenheit zu wahren, als
eine Verlautbarung den Interessen des Standes
nachteilig ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch dann, wenn ein Beschluß in dieser
Richtung gefaßt wird. Sie gilt nicht für die
Berichterstatter der Delegierten an eine
Notariatskammer oder an ein Notariatskollegium.
§ 3. Die Notariatskammern haben dem Delegiertentag
unverzüglich über Fragen oder Ereignisse
von allgemeinem Standesinteresse zu berichten.
§ 4. Der Delegiertentag kann Auskünfte über
die Führung der Amtsgeschäfte, über die Kanzlei-
und Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen
und Ausgaben in der Kanzlei sowie
über die persönlichen Verhältnisse der Standesmitglieder,
deren Ehegatten und der mit ihnen
im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden sonstigen
Familienangehörigen einholen. Diese Auskünfte
können von den betreffenden Standesmitgliedern
entweder unmittelbar oder über die
zuständige Kammer verlangt werden. Sie sind
innerhalb der vom Delegiertentag hiefür gesetzten
Frist zu erteilen.
§ 5. Anträge und Gutachten über die Verminderung
oder Vermehrung von Notarstellen.
und über die Verlegung der Amtssitze der
Notare (§ 134 Abs. 2 Z. 7 der Notariatsordnung)
sind durch die zuständige Notariatskammer zu
erstatten (§ 9 Abs. 2 der Notariatsordnung).
Sofern die Angelegenheit die Interessen des
gesamten Standes oder mehrerer Kammern
berührt, können solche Anträge und Gutachten
außerdem auch vom Delegiertentag erstattet werden;
auf Verlangen des Bundesministeriums für
Justiz hat der Delegiertentag in solchen Angelegenheiten
Gutachten zu erstatten.
§ 6. (1) Ober die sonstigen im § 134 Abs. 2
Z. 7 der Notariatsordnung genannten Angelegenheiten
hat, soweit sie nur eine Kammer betreffen,
diese zu beschließen. Sie ist jedoch verpflichtet,
den Beschluß vor seiner Durchführung
dem Präsidenten des Delegiertentages vorzulegen;
hiebei sind die erforderlichen Aufklärungen
zu geben und Vorakten anzuschließen.
(2) Gibt der Präsident binnen vier Wochen
nach Einlangen des Beschlusses der Kammer
(Abs. 1) keine Erklärung ab, so kann die Kammer
ihren Beschluß durchführen.
(3) Findet der Präsident, daß der Beschluß
allgemeinen Standesinteressen widerspricht, so
hat er darüber innerhalb von drei Wochen den
Beschluß des Ständigen Ausschusses herbeizuführen.
Lehnt der Ständige Ausschuß den Beschluß
der Kammer ab, so hat der Präsident die
Kammer hievon innerhalb der im zweiten Absatz
genannten Frist zu verständigen. In diesem
Falle hat die Kammer über die Sache neuerlich
endgültig zu beschließen. Von der Durchführung
dieses Beschlusses ist der Präsident unverzüglich
zu verständigen.
II. Weisungen in Standesangelegenheiten.
§ 7. (1) Sind allgemeine Weisungen an alle Standesmitglieder
über ihr Verhalten in Standesangelegenheiten
und über die Führung der Geschäfte
vom Ständigen Ausschuß beschlossen worden, so
kann jede Kammer binnen vier Wochen nach
Mitteilung des Beschlusses an die Kammer die
Erledigung durch den nächsten Delegiertentag
verlangen. Bis dahin hat die Durchführung des
Beschlusses zu unterbleiben.
(2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes
gelten jedoch nicht, wenn der Delegiertentag den
Ständigen Ausschuß mit der Erledigung gemäß
§ 141 e Abs. 3 der Notariatsordnung betraut
hatte.
(3) Die vom Delegiertentag beschlossenen
Weisungen können entweder unmittelbar an alle
Standesmitglieder oder an die einzelnen Kammern
zur unverzüglichen Mitteilung an die
Standesmitglieder ihres Sprengeis zugestellt werden.
(4) Beschlüsse des Ständigen Ausschusses sind
vorerst nur den Kammern mitzuteilen. Solche
Beschlüsse sind den Standesmitgliedern erst dann
zuzustellen, sobald der Präsident des Delegiertentages
die Kammern dazu ermächtigt.
(5) Die Kammern haben die Durchführung
der Weisungen zu überwachen und auf Verlangen
dem Delegiertentag Bericht zu erstatten.
III. Organisation des Delegiertentages.
§ 8. Die Kammern sind verpflichtet, die von
ihnen gewählten Mitglieder des Delegiertentages
dessen Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.
§ 9. Die vom Delegiertentag ausgehenden
Schriftstücke sind vom Präsidenten zu unterfertigen
und mit dem Amtssiegel zu versehen. Das
Amtssiegel enthält das österreichische Bundeswappen
und die Umschrift „Delegiertentag der österreichischen
Notariatskammern".
§ 10. (1) Der Präsident hat für die ordnungsgemäße
Führung und Aufbewahrung der Akten
Sorge zu tragen. Sie sind bei der Notariatskammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
aufzubewahren, wenn der Präsident
nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat am
Ende seiner Amtstätigkeit die Akten seinem
Nachfolger zu übergeben.
(2) Von den Protokollen des Delegiertentages
und des Ständigen Ausschusses sind jeder Kammer
auf Verlangen Abschriften zu übermitteln.
(3) Die Kosten der Kanzlei gehören zu den
Kosten des Delegiertentages.
§ 11. (1) Dem Kassier obliegt außer der Kassagebarung
die Überwachung der Protokollführung
und der Kanzlei.
(2) Er hat dem Delegiertentag den Voranschlag
und den Rechnungsabschluß vorzulegen und bei
jedem ordentlichen Delegiertentag über die
Kassagebarung zu berichten. Er hat den Eingang
der Beiträge zu überwachen und die Zahlungen
einschließlich der Vergütungen an die Delegierten
zu veranlassen.
(3) Die Beiträge sind, wenn für ein Rechnungsjahr
noch kein Voranschlag beschlossen wurde,
in der für das letzte Rechnungsjahr beschlossenen
Höhe einzuheben.
§ 12. (1) Der Präsident ist berechtigt, Angelegenheiten,
die eine schriftliche Erledigung
erfordern, einem Mitglied zur Vorbereitung zuzuteilen.
Er kann auch Gutachten von anderen
Standesmitgliedern oder von Sachverständigen
einholen.
(2) Dringende oder minder wichtige Geschäfte
kann der Präsident erledigen (§ 141 e Abs. 2 der
Notariatsordnung). Ansonsten hat er die Beschlußfassung
des Ständigen Ausschusses einzuholen
oder die Sache bis zur nächsten Tagung
des Delegiertentages zurückzustellen.
IV. Verhandlungsordnung.
§ 13. Die ordentliche Tagung des Delegiertentages
soll nicht für die Monate Juli oder
August einberufen werden.
§ 14. Der Delegiertentag ist schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen
vor dem angesetzten Tagungstermin einzuberufen.
In dringenden Fällen kann die Einberufung
auch telegraphisch oder telephonisch in kürzerer
Frist erfolgen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften
hat jedoch nicht die Ungültigkeit der
bei der Tagung gefaßten Beschlüsse zur Folge.
§ 15. Der Präsident kann den Delegiertentag
jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.
Er hat ihn außerdem auf Antrag von
mindestens sieben Mitgliedern einzuberufen
(§ 141 d Abs. 1 der Notariatsordnung). Dieser
Antrag muß schriftlich gestellt und von den
Antragstellern unterschrieben sein; er hat die
zur Beratung und Beschlußfassung gestellten
Gegenstände genau zu bezeichnen. Sonst kann
der Präsident den Antrag zur Verbesserung
zurückstellen. Auf Grund eines ordnungsgemäßen
Antrages ist die Tagung innerhalb von
vier Wochen einzuberufen; sie hat innerhalb von
acht Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.
§ 16. (1) Der Präsident des Delegiertentages
kann den Ständigen Ausschuß jederzeit nach
Bedarf einberufen. Die §§ 13 und 14 sind anzuwenden.
(2) Der Präsident hat den Ständigen Ausschuß
einzuberufen,
1. auf schriftlichen Antrag von wenigstens drei
Ausschußmitgliedern; der Antrag muß von den
Antragstellern unterschrieben sein und den
Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung
anführen;
2. in dem im § 6 Abs. 3 bezeichneten Falle;
3. wenn es der Ausschuß beschließt.
In diesen Fällen hat die Ausschußsitzung binnen
14 Tagen stattzufinden.
§ 17. Ein Mitglied des Ständigen Ausschusses,
das an der Teilnahme verhindert ist, kann sich
durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten
lassen; dazu bedarf der Vertreter einer schriftlichen
Vollmacht.
§ 18. Abgestimmt wird durch Erheben der
Hände. Auf Anordnung des Präsidenten oder
auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern
findet die Abstimmung schriftlich statt. Das
Stimmenverhältnis ist in das Protokoll aufzunehmen.
§ 19. Der Präsident, seine Stellvertreter, der
Kassier und die Ausschußmitglieder werden
mittels Stimmzettel gewählt. Der Präsident kann
ein Mitglied als Stimmenzähler bestellen. Die
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn dies einstimmig
beschlossen wird.
§ 20. (1) Der Präsident kann ein Standesmitglied
oder einen Angestellten des Delegiertentages,
einer Notariatskammer oder einer
Notariatskanzlei mit der Aufnahme des Protokolles
betrauen. Das Protokoll ist vom Präsidenten,
dem Kassier und dem Protokollführer
zu fertigen.
(2) Jedes Mitglied des Delegiertentages ist
berechtigt, in der Kanzlei in alle Protokolle oder
bei einer Tagung (Sitzung) in das Protokoll der
letzten Tagung (Sitzung) Einsicht zu nehmen.
(3) Bei jeder Tagung (Sitzung) kann die Verlesung
eines Teiles oder des ganzen Protokolles
über die letzte Tagung (Sitzung) verlangt werden.
§ 21. (1) Die Tagesordnung jeder ordentlichen
Tagung des Delegiertentages hat zu enthalten
1. die Verlesung des Protokolles der letzten
ordentlichen oder der etwa dazwischen liegenden
außerordentlichen Tagung, soweit seine Verlesung
beantragt wird;
2. die Genehmigung des Protokolles der letzten
Tagung;
3. den Bericht des Präsidenten über seine
Tätigkeit und die des Ständigen Ausschusses
sowie über sonstige wichtige Vorfälle;
4. Wahlen, soweit solche erforderlich sind;
5. allenfalls Bestellung von Fachausschüssen
(§ 141 f der Notariatsordnung) und Wahl ihrer
Mitglieder;
6. Berichte, Anfragen und Anträge (Referate).
(2) Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
bestimmt der Präsident.
§ 22. (1) Die Tagesordnung jeder Sitzung des
Ständigen Ausschusses hat zu enthalten
1. die Verlesung des Protokolles der letzten
Ausschußsitzung, soweit seine Verlesung beantragt
wird;
2. die Genehmigung des Protokolles der letzten
Ausschußsitzung ;
3. den Bericht des Präsidenten über seine
Tätigkeit und über sonstige wichtige Vorfälle;
4. Berichte, Anfragen und Anträge (Referate).
(2) Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
bestimmt der Präsident.
§ 23. Der Präsident kann zum Delegiertentag
oder zu den Sitzungen des Ständigen Ausschusses
auch Standesmitglieder, die nicht dem Delegiertentag
angehören, ferner auch sachverständige
Personen außerhalb des Standes mit beratender
Stimme einladen.
§ 24. Die Berichterstatter werden vom Präsidenten
bestellt. Dazu können auch Standesmitglieder
bestellt werden, die dem Delegiertentag
nicht angehören; diese nehmen an dem betreffenden
Teil der Verhandlung mit beratender
Stimme teil. Für eine Angelegenheit können
mehrere Berichterstatter oder Unterausschüsse
bestellt werden. Auch der Präsident kann Berichterstattung
übernehmen.
§ 25. (1) Jedes Mitglied des Delegiertentages
hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Anträge, die bei der Tagung des Delegiertentages
oder bei der Sitzung des Ständigen
Ausschusses mündlich vorgebracht werden, sind
dem Präsidenten auf dessen Verlangen auch
schriftlich zu übergeben. Findet der Präsident
oder die Versammlung, daß der Gegenstand des
Antrages einer Vorbereitung bedarf oder Erhebungen
erforderlich sind, so kann die Beratung
auf die nächste Tagung des Delegiertentages oder
Sitzung des Ständigen Ausschusses verwiesen
werden.
(3) Anträge, die außerhalb einer Tagung des
Delegiertentages oder einer Sitzung des Ständigen
Ausschusses eingebracht werden, sind dem Präsidenten
schriftlich, mit einer Begründung und
von den Antragstellern unterschrieben, zu übermitteln.
Der Präsident hat sie in der nächsten
Sitzung des Ständigen Ausschusses zur Verhandlung
zu bringen, falls er nicht findet, daß darüber
bei der nächsten Tagung des Delegiertentages
beraten werden soll; in diesem Falle hat er in
einer etwa inzwischen stattfindenden Sitzung des
Ständigen Ausschusses über den Antrag zu
berichten.
§ 26. Erfordert der Bericht oder der Antrag
eine schriftliche Erledigung, so hat sie der Berichterstatter
(Antragsteller) zu entwerfen und
zu unterschreiben. Die Berichte oder Anträge
hat der Berichterstatter oder der Antragsteller
oder, wenn er abwesend ist, ein anderes Mitglied
mündlich vorzutragen.
§ 27. (1) Der Präsident hat das Wort zuerst
dem Antragsteller, dann dem Berichterstatter
und nach diesen den übrigen Mitgliedern in der
Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Der
Präsident kann jederzeit das Wort ergreifen.
Ebenso können der Antragsteller und der
Berichterstatter ohne Rücksicht auf die Reihenfolge,
sobald ein Redner seine Ausführungen
beendet hat, das Wort verlangen; dem Antragsteller
und nach ihm dem Berichterstatter gebührt
das Schlußwort auch dann, wenn ein
Beschluß auf Beendigung der Wechselrede gefaßt
worden ist.
(2) Wird der Antrag des Berichterstatters abgelehnt,
so ist auf sein Verlangen die weitere
Berichterstattung und eine schriftliche Ausarbeitung
einem anderen Mitglied zu übertragen.
Diese Verfügung kann der Präsident auch ohne
ein solches Verlangen treffen.
§ 28. (1) Ein Antrag auf Änderung eines Beschlusses
des Delegiertentages oder des Ständigen
Ausschusses kann zur Beschlußfassung nur zugelassen
werden, wenn der Abänderungsantrag
gestellt wird entweder
1. vom Präsidenten;
2. von mindestens 14 Mitgliedern des Delegiertentages
oder vom Ständigen Ausschuß, falls
ein Beschluß des Delegiertentages geändert werden
soll;
3. von mindestens vier Mitgliedern des Ständigen
Ausschusses, falls ein Beschluß dieses Ausschusses
geändert werden soll.
In den Fällen der Z. 2 und 3 muß der Antrag
schriftlich gestellt werden; er ist mit Gründen
zu versehen, von den Antragstellern zu unterschreiben
und dem Präsidenten zu übergeben.
(2) Unbeschadet des gemäß § 141 Abs. 2 der
Notariatsordnung dem Bundesministerium für
Justiz zustehenden Rechtes kann ein Beschluß
des Delegiertentages nur durch ihn abgeändert
werden.
§ 29. (1) Jedes Mitglied des Delegiertentages
hat das Recht, an den Präsidenten, an den Berichterstatter
oder an den Antragsteller Anfragen
zu richten.
(2) Langt eine Anfrage wenigstens acht Tage
vor der Tagung des Delegiertentages oder vor
der Sitzung des Ständigen Ausschusses beim
Präsidenten ein, so ist sie in der Tagung (Sitzung)
zu beantworten; andernfalls kann der Präsident
(Berichterstatter, Antragsteller) die Erklärung
abgeben, daß er die Anfrage schriftlich beantworten
wird. Diese schriftliche Beantwortung ist
binnen vier Wochen an alle Mitglieder des
Delegiertentages zuzustellen.
V. Schlußbestimmung.
§ 30. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die mit Erlaß des Bundesministeriums
für Justiz vom 2. Dezember 1927,
Zahl 213.430/27, genehmigte Geschäftsordnung
des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern
und seines Ausschusses vom 4. Dezember
1926 ihre Wirksamkeit.