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40. Verordnung : Geschäftsordnung des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung : Geschäftsordnung des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern.

Auf Grund des § 141 h der Notariatsordnung,

RGBl. Nr. 75/1871, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 139,

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Delegiertentag der österreichischen

Notariatskammern hat die Interessen des gesamten

österreichischen Notariates zu wahren.

§ 2. Die Mitglieder des Delegiertentages haben

über Beratungen, Abstimmungen und über die

in dieser Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen

insoweit Verschwiegenheit zu wahren, als

eine Verlautbarung den Interessen des Standes

nachteilig ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht

auch dann, wenn ein Beschluß in dieser

Richtung gefaßt wird. Sie gilt nicht für die

Berichterstatter der Delegierten an eine

Notariatskammer oder an ein Notariatskollegium.

§ 3. Die Notariatskammern haben dem Delegiertentag

unverzüglich über Fragen oder Ereignisse

von allgemeinem Standesinteresse zu berichten.

§ 4. Der Delegiertentag kann Auskünfte über

die Führung der Amtsgeschäfte, über die Kanzlei-

und Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen

und Ausgaben in der Kanzlei sowie

über die persönlichen Verhältnisse der Standesmitglieder,

deren Ehegatten und der mit ihnen

im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden sonstigen

Familienangehörigen einholen. Diese Auskünfte

können von den betreffenden Standesmitgliedern

entweder unmittelbar oder über die

zuständige Kammer verlangt werden. Sie sind

innerhalb der vom Delegiertentag hiefür gesetzten

Frist zu erteilen.

§ 5. Anträge und Gutachten über die Verminderung

oder Vermehrung von Notarstellen.

und über die Verlegung der Amtssitze der

Notare (§ 134 Abs. 2 Z. 7 der Notariatsordnung)

sind durch die zuständige Notariatskammer zu

erstatten (§ 9 Abs. 2 der Notariatsordnung).

Sofern die Angelegenheit die Interessen des

gesamten Standes oder mehrerer Kammern

berührt, können solche Anträge und Gutachten

außerdem auch vom Delegiertentag erstattet werden;

auf Verlangen des Bundesministeriums für

Justiz hat der Delegiertentag in solchen Angelegenheiten

Gutachten zu erstatten.

§ 6. (1) Ober die sonstigen im § 134 Abs. 2

Z. 7 der Notariatsordnung genannten Angelegenheiten

hat, soweit sie nur eine Kammer betreffen,

diese zu beschließen. Sie ist jedoch verpflichtet,

den Beschluß vor seiner Durchführung

dem Präsidenten des Delegiertentages vorzulegen;

hiebei sind die erforderlichen Aufklärungen

zu geben und Vorakten anzuschließen.

(2) Gibt der Präsident binnen vier Wochen

nach Einlangen des Beschlusses der Kammer

(Abs. 1) keine Erklärung ab, so kann die Kammer

ihren Beschluß durchführen.

(3) Findet der Präsident, daß der Beschluß

allgemeinen Standesinteressen widerspricht, so

hat er darüber innerhalb von drei Wochen den

Beschluß des Ständigen Ausschusses herbeizuführen.

Lehnt der Ständige Ausschuß den Beschluß

der Kammer ab, so hat der Präsident die

Kammer hievon innerhalb der im zweiten Absatz

genannten Frist zu verständigen. In diesem

Falle hat die Kammer über die Sache neuerlich

endgültig zu beschließen. Von der Durchführung

dieses Beschlusses ist der Präsident unverzüglich

zu verständigen.

II. Weisungen in Standesangelegenheiten.

§ 7. (1) Sind allgemeine Weisungen an alle Standesmitglieder

über ihr Verhalten in Standesangelegenheiten

und über die Führung der Geschäfte

vom Ständigen Ausschuß beschlossen worden, so

kann jede Kammer binnen vier Wochen nach

Mitteilung des Beschlusses an die Kammer die

Erledigung durch den nächsten Delegiertentag

verlangen. Bis dahin hat die Durchführung des

Beschlusses zu unterbleiben.

(2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes

gelten jedoch nicht, wenn der Delegiertentag den

Ständigen Ausschuß mit der Erledigung gemäß

§ 141 e Abs. 3 der Notariatsordnung betraut

hatte.

(3) Die vom Delegiertentag beschlossenen

Weisungen können entweder unmittelbar an alle

Standesmitglieder oder an die einzelnen Kammern

zur unverzüglichen Mitteilung an die

Standesmitglieder ihres Sprengeis zugestellt werden.

(4) Beschlüsse des Ständigen Ausschusses sind

vorerst nur den Kammern mitzuteilen. Solche

Beschlüsse sind den Standesmitgliedern erst dann

zuzustellen, sobald der Präsident des Delegiertentages

die Kammern dazu ermächtigt.

(5) Die Kammern haben die Durchführung

der Weisungen zu überwachen und auf Verlangen

dem Delegiertentag Bericht zu erstatten.

III. Organisation des Delegiertentages.

§ 8. Die Kammern sind verpflichtet, die von

ihnen gewählten Mitglieder des Delegiertentages

dessen Präsidenten unverzüglich anzuzeigen.

§ 9. Die vom Delegiertentag ausgehenden

Schriftstücke sind vom Präsidenten zu unterfertigen

und mit dem Amtssiegel zu versehen. Das

Amtssiegel enthält das österreichische Bundeswappen

und die Umschrift „Delegiertentag der österreichischen

Notariatskammern".

§ 10. (1) Der Präsident hat für die ordnungsgemäße

Führung und Aufbewahrung der Akten

Sorge zu tragen. Sie sind bei der Notariatskammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

aufzubewahren, wenn der Präsident

nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat am

Ende seiner Amtstätigkeit die Akten seinem

Nachfolger zu übergeben.

(2) Von den Protokollen des Delegiertentages

und des Ständigen Ausschusses sind jeder Kammer

auf Verlangen Abschriften zu übermitteln.

(3) Die Kosten der Kanzlei gehören zu den

Kosten des Delegiertentages.

§ 11. (1) Dem Kassier obliegt außer der Kassagebarung

die Überwachung der Protokollführung

und der Kanzlei.

(2) Er hat dem Delegiertentag den Voranschlag

und den Rechnungsabschluß vorzulegen und bei

jedem ordentlichen Delegiertentag über die

Kassagebarung zu berichten. Er hat den Eingang

der Beiträge zu überwachen und die Zahlungen

einschließlich der Vergütungen an die Delegierten

zu veranlassen.

(3) Die Beiträge sind, wenn für ein Rechnungsjahr

noch kein Voranschlag beschlossen wurde,

in der für das letzte Rechnungsjahr beschlossenen

Höhe einzuheben.

§ 12. (1) Der Präsident ist berechtigt, Angelegenheiten,

die eine schriftliche Erledigung

erfordern, einem Mitglied zur Vorbereitung zuzuteilen.

Er kann auch Gutachten von anderen

Standesmitgliedern oder von Sachverständigen

einholen.

(2) Dringende oder minder wichtige Geschäfte

kann der Präsident erledigen (§ 141 e Abs. 2 der

Notariatsordnung). Ansonsten hat er die Beschlußfassung

des Ständigen Ausschusses einzuholen

oder die Sache bis zur nächsten Tagung

des Delegiertentages zurückzustellen.

IV. Verhandlungsordnung.

§ 13. Die ordentliche Tagung des Delegiertentages

soll nicht für die Monate Juli oder

August einberufen werden.

§ 14. Der Delegiertentag ist schriftlich unter

Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen

vor dem angesetzten Tagungstermin einzuberufen.

In dringenden Fällen kann die Einberufung

auch telegraphisch oder telephonisch in kürzerer

Frist erfolgen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften

hat jedoch nicht die Ungültigkeit der

bei der Tagung gefaßten Beschlüsse zur Folge.

§ 15. Der Präsident kann den Delegiertentag

jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.

Er hat ihn außerdem auf Antrag von

mindestens sieben Mitgliedern einzuberufen

(§ 141 d Abs. 1 der Notariatsordnung). Dieser

Antrag muß schriftlich gestellt und von den

Antragstellern unterschrieben sein; er hat die

zur Beratung und Beschlußfassung gestellten

Gegenstände genau zu bezeichnen. Sonst kann

der Präsident den Antrag zur Verbesserung

zurückstellen. Auf Grund eines ordnungsgemäßen

Antrages ist die Tagung innerhalb von

vier Wochen einzuberufen; sie hat innerhalb von

acht Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.

§ 16. (1) Der Präsident des Delegiertentages

kann den Ständigen Ausschuß jederzeit nach

Bedarf einberufen. Die §§ 13 und 14 sind anzuwenden.

(2) Der Präsident hat den Ständigen Ausschuß

einzuberufen,

1. auf schriftlichen Antrag von wenigstens drei

Ausschußmitgliedern; der Antrag muß von den

Antragstellern unterschrieben sein und den

Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung

anführen;

2. in dem im § 6 Abs. 3 bezeichneten Falle;

3. wenn es der Ausschuß beschließt.

In diesen Fällen hat die Ausschußsitzung binnen

14 Tagen stattzufinden.

§ 17. Ein Mitglied des Ständigen Ausschusses,

das an der Teilnahme verhindert ist, kann sich

durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten

lassen; dazu bedarf der Vertreter einer schriftlichen

Vollmacht.

§ 18. Abgestimmt wird durch Erheben der

Hände. Auf Anordnung des Präsidenten oder

auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern

findet die Abstimmung schriftlich statt. Das

Stimmenverhältnis ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 19. Der Präsident, seine Stellvertreter, der

Kassier und die Ausschußmitglieder werden

mittels Stimmzettel gewählt. Der Präsident kann

ein Mitglied als Stimmenzähler bestellen. Die

Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn dies einstimmig

beschlossen wird.

§ 20. (1) Der Präsident kann ein Standesmitglied

oder einen Angestellten des Delegiertentages,

einer Notariatskammer oder einer

Notariatskanzlei mit der Aufnahme des Protokolles

betrauen. Das Protokoll ist vom Präsidenten,

dem Kassier und dem Protokollführer

zu fertigen.

(2) Jedes Mitglied des Delegiertentages ist

berechtigt, in der Kanzlei in alle Protokolle oder

bei einer Tagung (Sitzung) in das Protokoll der

letzten Tagung (Sitzung) Einsicht zu nehmen.

(3) Bei jeder Tagung (Sitzung) kann die Verlesung

eines Teiles oder des ganzen Protokolles

über die letzte Tagung (Sitzung) verlangt werden.

§ 21. (1) Die Tagesordnung jeder ordentlichen

Tagung des Delegiertentages hat zu enthalten

1. die Verlesung des Protokolles der letzten

ordentlichen oder der etwa dazwischen liegenden

außerordentlichen Tagung, soweit seine Verlesung

beantragt wird;

2. die Genehmigung des Protokolles der letzten

Tagung;

3. den Bericht des Präsidenten über seine

Tätigkeit und die des Ständigen Ausschusses

sowie über sonstige wichtige Vorfälle;

4. Wahlen, soweit solche erforderlich sind;

5. allenfalls Bestellung von Fachausschüssen

(§ 141 f der Notariatsordnung) und Wahl ihrer

Mitglieder;

6. Berichte, Anfragen und Anträge (Referate).

(2) Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände

bestimmt der Präsident.

§ 22. (1) Die Tagesordnung jeder Sitzung des

Ständigen Ausschusses hat zu enthalten

1. die Verlesung des Protokolles der letzten

Ausschußsitzung, soweit seine Verlesung beantragt

wird;

2. die Genehmigung des Protokolles der letzten

Ausschußsitzung ;

3. den Bericht des Präsidenten über seine

Tätigkeit und über sonstige wichtige Vorfälle;

4. Berichte, Anfragen und Anträge (Referate).

(2) Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände

bestimmt der Präsident.

§ 23. Der Präsident kann zum Delegiertentag

oder zu den Sitzungen des Ständigen Ausschusses

auch Standesmitglieder, die nicht dem Delegiertentag

angehören, ferner auch sachverständige

Personen außerhalb des Standes mit beratender

Stimme einladen.

§ 24. Die Berichterstatter werden vom Präsidenten

bestellt. Dazu können auch Standesmitglieder

bestellt werden, die dem Delegiertentag

nicht angehören; diese nehmen an dem betreffenden

Teil der Verhandlung mit beratender

Stimme teil. Für eine Angelegenheit können

mehrere Berichterstatter oder Unterausschüsse

bestellt werden. Auch der Präsident kann Berichterstattung

übernehmen.

§ 25. (1) Jedes Mitglied des Delegiertentages

hat das Recht, Anträge zu stellen.

(2) Anträge, die bei der Tagung des Delegiertentages

oder bei der Sitzung des Ständigen

Ausschusses mündlich vorgebracht werden, sind

dem Präsidenten auf dessen Verlangen auch

schriftlich zu übergeben. Findet der Präsident

oder die Versammlung, daß der Gegenstand des

Antrages einer Vorbereitung bedarf oder Erhebungen

erforderlich sind, so kann die Beratung

auf die nächste Tagung des Delegiertentages oder

Sitzung des Ständigen Ausschusses verwiesen

werden.

(3) Anträge, die außerhalb einer Tagung des

Delegiertentages oder einer Sitzung des Ständigen

Ausschusses eingebracht werden, sind dem Präsidenten

schriftlich, mit einer Begründung und

von den Antragstellern unterschrieben, zu übermitteln.

Der Präsident hat sie in der nächsten

Sitzung des Ständigen Ausschusses zur Verhandlung

zu bringen, falls er nicht findet, daß darüber

bei der nächsten Tagung des Delegiertentages

beraten werden soll; in diesem Falle hat er in

einer etwa inzwischen stattfindenden Sitzung des

Ständigen Ausschusses über den Antrag zu

berichten.

§ 26. Erfordert der Bericht oder der Antrag

eine schriftliche Erledigung, so hat sie der Berichterstatter

(Antragsteller) zu entwerfen und

zu unterschreiben. Die Berichte oder Anträge

hat der Berichterstatter oder der Antragsteller

oder, wenn er abwesend ist, ein anderes Mitglied

mündlich vorzutragen.

§ 27. (1) Der Präsident hat das Wort zuerst

dem Antragsteller, dann dem Berichterstatter

und nach diesen den übrigen Mitgliedern in der

Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Der

Präsident kann jederzeit das Wort ergreifen.

Ebenso können der Antragsteller und der

Berichterstatter ohne Rücksicht auf die Reihenfolge,

sobald ein Redner seine Ausführungen

beendet hat, das Wort verlangen; dem Antragsteller

und nach ihm dem Berichterstatter gebührt

das Schlußwort auch dann, wenn ein

Beschluß auf Beendigung der Wechselrede gefaßt

worden ist.

(2) Wird der Antrag des Berichterstatters abgelehnt,

so ist auf sein Verlangen die weitere

Berichterstattung und eine schriftliche Ausarbeitung

einem anderen Mitglied zu übertragen.

Diese Verfügung kann der Präsident auch ohne

ein solches Verlangen treffen.

§ 28. (1) Ein Antrag auf Änderung eines Beschlusses

des Delegiertentages oder des Ständigen

Ausschusses kann zur Beschlußfassung nur zugelassen

werden, wenn der Abänderungsantrag

gestellt wird entweder

1. vom Präsidenten;

2. von mindestens 14 Mitgliedern des Delegiertentages

oder vom Ständigen Ausschuß, falls

ein Beschluß des Delegiertentages geändert werden

soll;

3. von mindestens vier Mitgliedern des Ständigen

Ausschusses, falls ein Beschluß dieses Ausschusses

geändert werden soll.

In den Fällen der Z. 2 und 3 muß der Antrag

schriftlich gestellt werden; er ist mit Gründen

zu versehen, von den Antragstellern zu unterschreiben

und dem Präsidenten zu übergeben.

(2) Unbeschadet des gemäß § 141 Abs. 2 der

Notariatsordnung dem Bundesministerium für

Justiz zustehenden Rechtes kann ein Beschluß

des Delegiertentages nur durch ihn abgeändert

werden.

§ 29. (1) Jedes Mitglied des Delegiertentages

hat das Recht, an den Präsidenten, an den Berichterstatter

oder an den Antragsteller Anfragen

zu richten.

(2) Langt eine Anfrage wenigstens acht Tage

vor der Tagung des Delegiertentages oder vor

der Sitzung des Ständigen Ausschusses beim

Präsidenten ein, so ist sie in der Tagung (Sitzung)

zu beantworten; andernfalls kann der Präsident

(Berichterstatter, Antragsteller) die Erklärung

abgeben, daß er die Anfrage schriftlich beantworten

wird. Diese schriftliche Beantwortung ist

binnen vier Wochen an alle Mitglieder des

Delegiertentages zuzustellen.

V. Schlußbestimmung.

§ 30. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die mit Erlaß des Bundesministeriums

für Justiz vom 2. Dezember 1927,

Zahl 213.430/27, genehmigte Geschäftsordnung

des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern

und seines Ausschusses vom 4. Dezember

1926 ihre Wirksamkeit.

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