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40. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. (1) Bei wollhältigen Geweben, die zur

Herstellung von Bekleidung bestimmt sind, sowie

bei daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen

ist, sofern sie gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gebracht werden, die

Beschaffenheit entsprechend den folgenden Bestimmungen

ersichtlich zu machen.

(2) „Wollhältig" im Sinne des Abs. 1 sind alle

Gewebe, die mindestens zu 15% des Gesamtgewichtes

aus versponnenem Tierhaar hergestellt

sind.

(3) Eine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit besteht nicht für

a) Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,

Halstücher, Kopftücher, Kragenschoner,

Mantillen, Schleier, Krawatten und dergleichen

Bekleidungszubehör;

b) bereits bestimmungsgemäß gebrauchte

Waren;

c) noch nicht bestimmungsgemäß gebrauchte

Waren, wenn sie durch Pfandleih- und Versteigerungsanstalten,

Altwarenhändler oder

Verkaufsvermittler gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht

werden, sofern die Waren nicht aus Geschäftsbetrieben

übernommen wurden;

d) Waren, die der Zwangsvollstreckung unterliegen;

e) behördlich für verfallen erklärte Waren.

(4) Wird jedoch die Beschaffenheit der im

Abs. 3 angeführten Waren ersichtlich gemacht,

so hat dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

zu geschehen.

§ 2. Unter „Schurwolle" oder „reiner Wolle"

im Sinne dieser Verordnung ist Tierhaar, das

durch Scheren vom lebenden Tier gewonnen und

noch keinem Feinspinn- oder Filzprozeß unterzogen

wurde, zu verstehen. Als „Reißwolle" sind

Tierhaare anzusehen, die aus einem gewebten,

gestrickten oder gefilzten Produkt, gleichgültig,

ob dieses schon in Gebrauch gestanden hat oder

nicht, durch Reißen und Krempeln rückgewonnen

wurden. „Gerberwolle" ist die in bestimmten

Verfahren (zum Beispiel Kalkverfahren) von

den Fellen toter Tiere gewonnene Wolle.

§ 3. (1) Bei der Ersichtlichmachung der Beschaffenheit

dürfen die Bezeichnungen „Schurwolle"

oder „reine Wolle" nur dann verwendet

werden, wenn das Gewebe zu mindestens 97%

seines Gesamtgewichtes aus Schurwolle hergestellt

ist. Bei anderen wollhältigen Geweben ist

der Gehalt an den verarbeiteten Wollarten (zum

Beispiel Schurwolle, Reißwolle, Gerberwolle) im

prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht anzugeben.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 sind in den Geweben enthaltene Effekte

(Zierfäden) aus anderen Spinnstoffen, sofern das

Gewicht dieser Effekte 7% des Gesamtgewichtes

nicht übersteigt, außer Betracht zu lassen.

§ 4. (1) Sind Gewebe oder Bekleidungsstücke

mit einem Hinweis auf eine bestimmte Fertigungstechnik

des Gewebes versehen (zum Beispiel

„Kammgarn", „Streichgarn" und ähnliches), so

ist die Beschaffenheit sowohl hinsichtlich der

Wollbestandteile als auch aller übrigen verarbeiteten

Spinnstoffe im prozentuellen Verhältnis

zum Gesamtgewicht ersichtlich zu machen,

und zwar auch dann, wenn es sich nicht um

wollhältige Gewebe im Sinne des § 1 Abs. 2

handelt.

{2) Zusätze zu den Hinweisen auf die Fertigungstechnik

(wie „echter Kammgarn", „100%

Kammgarn" und ähnliche) sind unzulässig.

§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren

Buchstaben oder Ziffern durch Stempel, Anhängezettel,

Etiketten oder in ähnlicher Form ersichtlich

gemacht werden. Besteht die Bezeichnung

aus mehreren Teilen (Worten, Buchstaben, Ziffern),

so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander

getrennt werden. Einzelne Teile der

nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zulässigen

oder vorgeschriebenen Angaben dürfen

gegenüber anderen Teilen nicht hervortreten.

(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache

angegeben sein. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

sind gestattet.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 13. Feber

1960, BGBl. Nr. 55, über die Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben

und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken

dienenden Waren in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 13. Oktober 1960, BGBl. Nr. 201,

außer Kraft.

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