40. Verordnung: Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. (1) Bei wollhältigen Geweben, die zur
Herstellung von Bekleidung bestimmt sind, sowie
bei daraus hergestellten Bekleidungsgegenständen
ist, sofern sie gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gebracht werden, die
Beschaffenheit entsprechend den folgenden Bestimmungen
ersichtlich zu machen.
(2) „Wollhältig" im Sinne des Abs. 1 sind alle
Gewebe, die mindestens zu 15% des Gesamtgewichtes
aus versponnenem Tierhaar hergestellt
sind.
(3) Eine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung
der Beschaffenheit besteht nicht für
a) Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,
Halstücher, Kopftücher, Kragenschoner,
Mantillen, Schleier, Krawatten und dergleichen
Bekleidungszubehör;
b) bereits bestimmungsgemäß gebrauchte
Waren;
c) noch nicht bestimmungsgemäß gebrauchte
Waren, wenn sie durch Pfandleih- und Versteigerungsanstalten,
Altwarenhändler oder
Verkaufsvermittler gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden, sofern die Waren nicht aus Geschäftsbetrieben
übernommen wurden;
d) Waren, die der Zwangsvollstreckung unterliegen;
e) behördlich für verfallen erklärte Waren.
(4) Wird jedoch die Beschaffenheit der im
Abs. 3 angeführten Waren ersichtlich gemacht,
so hat dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
zu geschehen.
§ 2. Unter „Schurwolle" oder „reiner Wolle"
im Sinne dieser Verordnung ist Tierhaar, das
durch Scheren vom lebenden Tier gewonnen und
noch keinem Feinspinn- oder Filzprozeß unterzogen
wurde, zu verstehen. Als „Reißwolle" sind
Tierhaare anzusehen, die aus einem gewebten,
gestrickten oder gefilzten Produkt, gleichgültig,
ob dieses schon in Gebrauch gestanden hat oder
nicht, durch Reißen und Krempeln rückgewonnen
wurden. „Gerberwolle" ist die in bestimmten
Verfahren (zum Beispiel Kalkverfahren) von
den Fellen toter Tiere gewonnene Wolle.
§ 3. (1) Bei der Ersichtlichmachung der Beschaffenheit
dürfen die Bezeichnungen „Schurwolle"
oder „reine Wolle" nur dann verwendet
werden, wenn das Gewebe zu mindestens 97%
seines Gesamtgewichtes aus Schurwolle hergestellt
ist. Bei anderen wollhältigen Geweben ist
der Gehalt an den verarbeiteten Wollarten (zum
Beispiel Schurwolle, Reißwolle, Gerberwolle) im
prozentuellen Verhältnis zum Gesamtgewicht anzugeben.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 sind in den Geweben enthaltene Effekte
(Zierfäden) aus anderen Spinnstoffen, sofern das
Gewicht dieser Effekte 7% des Gesamtgewichtes
nicht übersteigt, außer Betracht zu lassen.
§ 4. (1) Sind Gewebe oder Bekleidungsstücke
mit einem Hinweis auf eine bestimmte Fertigungstechnik
des Gewebes versehen (zum Beispiel
„Kammgarn", „Streichgarn" und ähnliches), so
ist die Beschaffenheit sowohl hinsichtlich der
Wollbestandteile als auch aller übrigen verarbeiteten
Spinnstoffe im prozentuellen Verhältnis
zum Gesamtgewicht ersichtlich zu machen,
und zwar auch dann, wenn es sich nicht um
wollhältige Gewebe im Sinne des § 1 Abs. 2
handelt.
{2) Zusätze zu den Hinweisen auf die Fertigungstechnik
(wie „echter Kammgarn", „100%
Kammgarn" und ähnliche) sind unzulässig.
§ 5. (1) Die Beschaffenheit muß in gut lesbaren
Buchstaben oder Ziffern durch Stempel, Anhängezettel,
Etiketten oder in ähnlicher Form ersichtlich
gemacht werden. Besteht die Bezeichnung
aus mehreren Teilen (Worten, Buchstaben, Ziffern),
so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander
getrennt werden. Einzelne Teile der
nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zulässigen
oder vorgeschriebenen Angaben dürfen
gegenüber anderen Teilen nicht hervortreten.
(2) Die Beschaffenheit muß in deutscher Sprache
angegeben sein. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
sind gestattet.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 13. Feber
1960, BGBl. Nr. 55, über die Ersichtlichmachung
der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben
und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken
dienenden Waren in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 13. Oktober 1960, BGBl. Nr. 201,
außer Kraft.