40_1961
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40. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 40. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
1961_40_0 40. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
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Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 287, über die Einbeziehung weiterer
Gruppen von Personen in die Krankenversicherung
wird abgeändert wie folgt
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt
für die im § 1 genannten Personengruppen der
Betrag von 35 S."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1961 in
Kraft.