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40_1961 AT

40. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 287, über die Einbeziehung weiterer

Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

wird abgeändert wie folgt

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt

für die im § 1 genannten Personengruppen der

Betrag von 35 S."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1961 in

Kraft.

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