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40_1960 AT

40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.

Nachdem die Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, welche also lautet

(Übersetzung )

Die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, die Volksrepublik

Bulgarien, die Republik

Ungarn, die Rumänische

Volksrepublik, die Ukrainische

Sozialistische Sowjetrepublik,

die Tschechoslowakische Republik

und die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien haben

in Anbetracht des Beschlusses

des Rates der Außenminister vom

12. Dezember 1946 eine Konferenz

der Vertreter der in dem

Beschluß genannten Staaten zur

Ausarbeitung einer neuen Konvention

über die Regelung der

Schiffahrt auf der Donau einzuberufen,

und

vom Wunsche geleitet, die

freie Schiffahrt auf der Donau

gemäß den Interessen und den

Souveränitätsrechten der Donaustaaten

zu sichern, sowie die

wirtschaftlichen und kulturellen

Beziehungen der Donaustaaten

untereinander und mit den anderen

Staaten zu festigen,

beschlossen, eine Konvention

über die Regelung der Schüffahrt

auf der Donau abzuschließen,

und haben zu diesem

Zweck ihre unterzeichneten Bevollmächtigten

bestimmt, die

nach Vorweis ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen

Vollmachten über Nachstehendes

übereingekommen sind

KAPITEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Die Schiffahrt auf der Donau

ist für die Angehörigen, die

Handelsschiffe und die Waren

aller Staaten auf Grundlage der

Gleichstellung bezüglich der

Hafen- und Schiffahrtsgebühren

und der Bedingungen für die

Handelsschiffahrt frei und offen.

Vorstehendes findet keine Anwendung

auf den Verkehr zwischen

Häfen desselben Staates.

Artikel 2.

Die in dieser Konvention

festgelegte Regelung findet auf

den schiffbares Teil des Donaustromes

von Ulm bis zum

Schwarzen Meer über den Arm

von Sulina mit Zugang zum

Meer durch den Sulina-Kanal

Anwendung.

Artikel 3.

Die Donaustaaten verpflichten

sich, ihre Donauabschnitte

in einem für Flußschiffe und

— auf den hiefür in Betracht

kommenden Abschnitten — für

Seeschiffe schiffbaren Zustand

zu erhalten, die zur Erhaltung

und Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse

notwendigen

Arbeiten durchzuführen, sowie

die Schiffahrt auf den Fahrrinnen

der Donau nicht zu behindern

oder zu stören. Die

Donaustaaten werden bezüglich

der in diesem Artikel erwähnten

Angelegenheiten Beratungen mit

der Donaukommission (Artikel

5) pflegen.

Die Uferstaaten haben das

Recht, innerhalb ihrer Grenzen

jene Arbeiten durchzuführen,

die durch unvorhergesehene und

dringende Umstände notwendig

geworden sind und die die

Sicherung der Bedürfnisse der

Schiffahrt zum Ziele haben. Die

Staaten werden jedoch die Kommission

von den Gründen, die

diese Arbeiten bedingt haben,

benachrichtigen und ihr eine

zusammenfassende Darstellung

darüber zur Verfügung stellen.

Artikel 4.

Falls ein Donaustaat nicht

selbst in der Lage ist, die Arbeitendurchzuführen,

die in seine

territoriale Zuständigkeit fallen

und die zur Sicherung der normalen

Schiffahrt notwendig sind,

ist er gehalten, ihre Durchführung

durch die Donaukommission

(Artikel 5) unter den

von ihr festzusetzenden Bedingungen

zu gestatten, ohne daß

die Kommission jedoch berechtigt

ist, die Durchführung dieser

Arbeiten einem anderen Staat

zu übertragen, es sei denn, daß

es sich um Abschnitte der

Stromstrecke handelt, die die

Grenze bilden. Im letzteren

Falle bestimmt die Kommission

die näheren Umstände der Durchführung

der Arbeiten.

Die Donaustaaten verpflichten

sich, der Kommission oder

dem Staat, der die genannten

Arbeiten durchführt, hiebei jede

Unterstützung zu gewähren.

KAPITEL II.

Organisatorische

Bestimmungen.

Abschnitt I.

Donaukommission.

Artikel 5.

Es wird eine Donaukommission

gebildet, im Folgenden als

Kommission bezeichnet; sie setzt

sich aus Vertretern der Donaustaaten

zusammen, und zwar so,

daß jeder dieser Staaten einen

Vertreter entsendet.

Artikel 6.

Die Kommission wählt aus

ihren Mitgliedern für einen Zeitraum

von 3 Jahren einen Präsidenten,

einen Vizepräsidenten

und einen Sekretär.

Artikel 7.

Die Kommission setzt die

Termine für ihre Tagungen und

ihre Geschäftsordnung fest.

Die Kommission tritt das

erste Mal binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieser

Konvention zusammen.

Artikel 8.

Die Zuständigkeit der Kommission

erstreckt sich auf die

Donau, wie sie in Artikel 2

umschrieben ist.

In den Aufgabenbereich der

Kommission fällt

a) die Überwachung der

Durchführung der Bestimmungen

dieser Konvention;

b) die Aufstellung eines allgemeinen

Planes für Arbeiten

großen Umfanges

im Interesse der Schifffahrt

auf Grund der Vorschläge

und Projekte der

Donaustaaten und der

Stromsonderverwaltungen

(Artikel 20 und 21), sowie

die Erstellung einer allgemeinen

Schätzung der

Kosten für diese Arbeiten;

c) die Durchführung der in

Artikel 4 vorgesehenen Arbeiten;

d) die Erteilung von Ratschlägen

und die Erstattung

von Empfehlungen

an die Donaustaaten bezüglich

der Durchführung

der in lit. b dieses Artikels

vorgesehenen Arbeiten, unter

Berücksichtigung der

technischen und wirtschaftlichen

Interessen, der Planungen

und der Möglichkeiten

der betreffenden

Staaten;

e) die Erteilung von Ratschlägen

und die Erstattung

von Empfehlungen

an die Stromsonderverwaltungen

(Artikel 20 und 21),

sowie der Austausch von

Informationen mit diesen

Verwaltungen;

f) die Festlegung eines einheitlichen

Systems der Bezeichnung

der Schiffahrtsstraße

auf dem gesamten

schiffbaren Lauf der Donau

sowie, unter Berücksichtigung

der besonderen Gegebenheiten

der einzelnen

Stromabschnitte, die Festlegung

der grundsätzlichen

Bestimmungen über die

Schiffahrt auf der Donau

einschließlich jener über

den Lotsendienst;

g) die Vereinheitlichung der

Vorschriften über die

Stromüberwachung ;

h) die Koordinierung der hydrometeorologischen

Dienste

für die Donau, die

Herausgabe eines gemeinsamen

hydrologischen Bulletins

und die Veröffentlichung

von kurz- und

langfristigen, hydrologischen

Prognosen für die

Donau;

i) die Sammlung von statistischen

Angaben über

die Schiffahrt auf der Donau

in den Angelegenheiten,

die in die Zuständigkeit

der Kommission

fallen;

j) die Herausgabe von Nachschlagewerken,

Schiffahrtshandbüchern,

Schiffahrtskarten

und Atlanten für

die Bedürfnisse der Schiffahrt;

k) die Aufstellung und die

Genehmigung des Haushaltsplanes

der Kommission

sowie die Festsetzung

und die Einhebung der

in Artikel 10 vorgesehenen

Abgaben.

Artikel 9.

Zur Durchführung der im

vorhergehenden Artikel genannten

Aufgaben stehen der Kommission

ein Sekretariat und die

erforderlicher Dienststellen zur

Verfügung, deren Personal sich

aus Staatsangehörigen der Donaustaaten

zusammensetzt.

Die Organisation des Sekretariates

und der Dienststellen

obliegt der Kommission.

Artikel 10.

Die Kommission stellt ihren

Haushaltsplan auf und genehmigt

ihn mit der Mehrheit

der Stimmen aller ihrer Mitglieder.

Der Haushaltsplan hat

die erforderlichen Ausgaben zur

Erhaltung der Kommission und

ihres Apparates vorzusehen; diese

Ausgaben werden durch Jahresbeiträge

gedeckt, die von

jedem Donaustaat in gleicher

Höhe zu leisten sind.

Zur Bestreitung der Kosten

für besondere Arbeiten, die zur

Erhaltung und Verbesserung der

Schiffahrtsbedingungen durchgeführt

werden, kann die Kommission

Spezialabgaben festsetzen.

Artikel 11.

Die Beschlüsse der Kommission

werden mit der Mehrheit

der Stimmen der anwesenden

Mitglieder gefaßt, außer

in den Fällen, die diese Konvention

besonders vorsieht (Artikel

10, 12 und 13).

Die Kommission ist bei Anwesenheit

von fünf Mitgliedern

beschlußfähig.

Artikel 12.

Die Beschlüsse der Kommission

in den in Artikel 8 lit. b,

c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten

sind mit der Mehrheit

der Stimmen aller Mitglieder

zu fassen, jedoch ohne

Überstimmung des Staates,

auf dessen Gebiet die Arbeiten

durchzuführen sind.

Artikel 13.

Die Kommission hat ihren

Sitz in Galatz.

Sie kann jedoch mit einem

Beschluß, zu dem die Mehrheit

der Stimmen aller Mitglieder

erforderlich ist, ihren Sitz

verlegen.

Artikel 14.

Der Kommission kommt

Rechtspersönlichkeit gemäß der

Gesetzgebung des Staates zu,

in dem sie ihren Sitz hat.

Artikel 15.

Amtliche Sprachen der Kommission

sind französisch und

russisch.

Artikel 16.

Die Mitglieder der Kommission

und die von ihr beauftragten

Funktionäre genießen diplomatische

Immunität. Sämtliche

Amtsräume, Archive und Dokumente

der Kommission sind

unverletzlich.

Artikel 17.

Entsprechend bevollmächtigte

Funktionäre der Kommission

verständigen die zuständigen

Stellen der Donaustaaten von

Verstößen gegen die Schiffahrts-,

Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften,

soweit

solche Verstöße der Kommission

zur Kenntnis gelangt sind. Die

zuständigen Stellen haben ihrerseits

die Kommission von den

Maßnahmen in Kenntnis zu

setzen, die im Zusammenhang

mit den oberwähnten und ihnen

bekanntgegebenen Verstößen getroffen

wurden.

Artikel 18.

Die Kommission hat ihr

eigenes Siegel sowie ihre eigene

Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden

und auf ihren Schiffen

zu hissen berechtigt ist.

Artikel 19.

Die Donaustaaten haben der

Kommission, ihren Funktionären

und ihrem Personal bei der

Durchführung der ihnen auf

Grund dieser Konvention obliegenden

Aufgaben die notwendige

Unterstützung zu gewähren.

Die Funktionäre und das Personal

der Kommission genießen

in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen Bewegungsfreiheit

auf dem Strom und in den Häfen,

im Rahmen der Zuständigkeit

der Kommission, jedoch unter

Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II.

Stromsonderverwaltungen.

Artikel 20.

Für die untere Donau (von

der Mündung des Sulina-Kanals

bis einschließlich Braila) wird

eine Stromsonderverwaltung zur

Durchführung von hydrotechnischen

Arbeiten und zur Regelung

der Schiffahrt eingerichtet;

sie setzt sich aus Vertretern der

angrenzenden Uferstaaten (der

Rumänischen Volksrepublik und

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken) zusammen.

Diese Verwaltung übt ihre

Tätigkeit auf Grund eines Abkommens

zwischen den Regierungen

ihrer Teilnehmerstaaten

aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz

in Galatz.

Artikel 21.

Für den Stromabschnitt des

Eisernen Tores (von Vince bis

Kostol am rechten und von

Moldova Veche bis Turnu Severin

am linken Donauufer) wird

eine Stromsonderverwaltung des

Eisernen Tores eingerichtet, die

sich aus Vertretern der Rumänischen

Volksrepublik und der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

zusammensetzt; ihre

Aufgabe ist die Durchführung

von hydrotechnischen Arbeiten

und die Regelung der Schiffahrt

in dem genannten Gebiet.

Diese Verwaltung übt ihre

Tätigkeit auf Grund eines Abkommens

zwischen den Regierungen

ihrer Teilnehmerstaaten

aus.

Die Verwaltung hat ihren

Sitz in Orsova und in Tekija.

Artikel 22.

Die in Artikel 20 und 21 erwähnten

Abkommen über die

Stromsonderverwaltungen (im

folgenden als „Verwaltungen"

bezeichnet) sind der Kommission

zur Kenntnis zu bringen.

KAPITEL III.

Regelung der Schiffahrt.

Abschnitt I.

Schiffahrt.

Artikel 23.

Die Schiffahrt auf der unteren

Donau und auf dem Stromabschnitt

des Eisernen Tores

wird durch die von den Verwaltungen

für die genannten

Gebiete erlassenen Vorschriften

geregelt. Die Schiffahrt auf den

übrigen Donauabschnitten erfolgt

gemäß den Vorschriften,

die von den jeweiligen Donaustaaten,

deren Gebiet die Donau

durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise

auf den Abschnitten,

wo die Donauufer zwei

verschiedenen Staaten gehören,

gemäß den Vorschriften, die von

diesen Staaten einvernehmlich

festgelegt werden.

Bei der Erfassung dee Schifffahrtsvorschriften

haben die

Donaustaaten und die Verwaltungen

die von der Kommission

festgelegten grundsätzlichen

Bestimmungen übet die

Schiffahrt auf der Donau zu

berücksichtigen.

Artikel 24.

Die die Donau befahrenden

Schiffe haben das Recht, unter

Einhaltung der von den betreffenden

Donaustaaten erlassenen

Vorschriften in Häfen

einzulaufen, in denselben zu

laden und zu löschen, Passagiere

ein- und auszuschiffen, sich mit

Brennstoff und Verpflegung zu

versorgen und so weiter.

Artikel 25.

Die Beförderung von Passagieren

und Waren im lokalen

Verkehr sowie der Verkehr zwischen

Häfen ein und desselben

Staates ist Schiffen unter fremder

Flagge nur gemäß den Bestimmungen

des betreffenden Donaustaates

gestattet.

Artikel 26.

Die auf der Donau geltenden

Sanitäts- und Polizeivorschriften

sind ohne Unterschied der Flagge,

des Abfahrts- oder Bestimmungsortes

der Schiffe oder

sonstiger Umstände anzuwenden.

Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung

auf der Donau

wird von den Donaustaaten

wahrgenommen; diese bringen

die von ihnen erlassenen Vorschriften

der Kommission zur

Kenntnis, um ihr die Möglichkeit

zu geben, an der Vereinheitlichung

der Zoll- und der

Sanitätsvorschriften mitzuwirken

sowie die Vorschriften über

die Stromüberwachung zu vereinheitlichen

(Artikel 8 lit. g).

Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften

dürfen die Schifffahrt

nicht behindern.

Artikel 27.

Beim Transitverkehr von Waren

auf Stromabschnitten, wo

beide Donauufer zum Gebiet

desselben Staates gehören, hat

dieser Staat das Recht, die

Transitwaren unter Zollverschluß

oder unter der. Aufsicht

von Zollorganen befördern

zu lassen. Der betreffende

Staat ist ferner berechtigt, vom

Kapitän, vom Reeder oder vom

Schiffer eine schriftliche Erklärung

zu verlangen, aus der

lediglich hervorgeht, ob er Waren

befördert, deren Einfuhr

in den Transitstaat verboten ist.

Der Transitstaat hat aber nicht

das Recht, die Durchfuhr zu

verbieten. Diese Formalitäten

dürfen weder mit einer Durchsuchung

der Ladung verbunden

sein, noch die Durchfahrt verzögern.

Bei Abgabe einer falschen

Erklärung ist der Kapitän,

der Reeder oder der Schiffer

nach den gesetzlichen Vorschriften

des Staates, dem gegenüber

sie abgegeben wurde, verantwortlich.

Wo die Donau die Grenze

zwischen zwei Staaten bildet,

sind Schiffe, Flöße, Passagiere

und Waren im Transit von

allen Zollformalitäten befreit.

Artikel 28.

Die von den Donaustaaten

für die Stromüberwachung (Polizei)

verwendeten Schiffe haben

außer ihrer Nationalflagge noch

ein einheitliches Kennzeichen

zu führen; die Beschreibung

und die Nummern dieser Schiffe

sind der Kommission bekanntzugeben.

Diese Schiffe sowie

die im Zolldienst der Donaustaaten

verwendeten dürfen die

Donau nur innerhalb der Grenzen

des Landes befahren, dessen

Flagge sie führen; außerhalb

der Grenzen bedürfen sie hiezu

der Bewilligung der betreffenden

Donaustaaten.

Artikel 29.

Die die Donau befahrenden

Schiffe können an Bord befindliche

Funkanlagen sowie an

Land befindliche Nachrichtenanlagen

für Zwecke der Schifffahrt

benützen.

Artikel 30.

Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten

ist die Befahrung

der Donau untersagt.

Kriegsschiffe der Donaustaaten

dürfen die Donau außerhalb

der Grenzen des Staates, dessen

Flagge sie führen, nur nach

vorher eingeholtem Einverständnis

mit den betreffenden

Donaustaaten befahren.

Abschnitt II.

Lotsendienst.

Artikel 31.

Auf der unteren Donau und

im Stromabschnitt des Eisernen

Tores werden Lotsenkorps gebildet,

die den zuständigen Verwaltungen

(Artikel 22) unterstehen.

Die Vorschriften über den

Lotsendienst sind von den Verwaltungen

im Einklang mit den

grundsätzlichen Bestimmungen

über die Schiffahrt auf der

Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen

und der Kommission

zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 32.

Den Lotsendienst auf der

unteren Donau und im Stromabschnitt

des Eisernen Tores

versehen Lotsen, die dem zuständigen

Lotsenkorps angehören

oder Lotsen, die nach Ablegung

einer Prüfung bei den

Dienststellen der zuständigen

Verwaltung von dieser zur Ausübung

des Lotsendienstes zugelassen

werden.

Artikel 33.

Das Personal der Lotsenkorps

ist aus Staatsangehörigen derjenigen

Donaustaaten zu bilden,

die den betreffenden Verwaltungsbehörden

angehören. Die

Bildung der Personalstände wird

durch Sonderabkommen zwischen

den oben genannten Mitgliedsstaaten

(Artikel 20 und 21)

dieser Verwaltungen geregelt.

KAPITEL IV.

Bestreitung der zur Sicherung

der Schiffahrt erforderlichen

Ausgaben.

Artikel 34.

Die Finanzierung der gemäß

Artikel 3 dieser Konvention

von den Donaustaaten durchzuführenden

hydrotechnischen

Arbeiten auf der Donau wird

durch die betreffenden Donaustaaten

selbst sichergestellt.

Die Finanzierung der Arbeiten

nach Artikel 8 lit. c

wird durch die Kommission

sichergestellt.

Artikel 35.

Zur Bedeckung der Ausgaben

für die Sicherung der Schiffahrt

können die Donaustaaten nach

Herstellung des Einvernehmens

mit der Kommission festlegen,

daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren

einzuheben sind, deren

Höhe sich nach den Kosten für

die Instandhaltung der Stromstrecke

und der in Artikel 34

genannten Arbeiten bestimmt.

Artikel 36.

Zur Bedeckung der Ausgaben

für die Sicherung der Schiffahrt

und die Durchführung der von

den Verwaltungen unternommenen

Arbeiten setzen diese besondere

Abgaben fest, die von

Schiffen eingehoben werden, die

die Stromabschnitte zwischen

der Mündung des Sulina-Kanals

und Braila sowie zwischen Vince

und Kostol am rechten und

zwischen Moldova Veche und

Turnu Severin am linken Donauufer

befahren.

Die Verwaltungen set2en die

Kommission von den eingeführten

besonderen Abgaben sowie

von der Art ihrer Einhebung

in Kenntnis.

Artikel 37.

Die Beträge aus Spezialabgaben,

Schiffahrtsgebühren und

besonderen Abgaben, die die

Kommission, die Donaustaaten

und die Verwaltungen einheben,

dürfen keine Gewinnquelle darstellen.

Artikel 36.

Die Art der Einhebung der

Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren

und der besonderen Abgaben

wird durch Vorschriften

geregelt, die entweder die Kommission,

die Donaustaaten oder

die Verwaltungen erlassen. Die

Donaustaaten und die Verwaltungen

erlassen ihre Vorschriften

im Einvernehmen mit der Kommission.

Die Abgaben sind nach der

Tragfähigkeit des Schiffes zu

berechnen.

Artikel 39,

Die Durchführung von Arbeiten

und die Aufteilung der

hiebei entstehenden Kosten auf

jenen Strecken der Donau, die

die Staatsgrenze bilden, wird

von den betreffenden Anratnerstaaten

einvernehmlich geregelt.

Artikel 40.

Die Hafengebühren heben die

Behörden der betreffenden

Donaustaaten von den Schiffen

ein. Eine unterschiedliche Behandlung

in dieser Hinsicht auf

Grund der Flagge, des Abfahrts-

oder Bestimmungsortes der

Schiffe oder sonstiger Umstände

ist unzulässig.

Artikel 41.

Schiffe, die in Häfen zum

Laden oder Löschen einlaufen,

sind berechtigt, Umschlageinrichtungen,

Gerätschaften, Ma-

gazine, Lagerplätte und so weiter

auf Grund von Abmachungen

mit den betreffenden Transport-

und Speditionsdiensten zu benützen.

Die Beträge, die für die geleisteten

Dienste zu entrichten

sind, werden ohne unterschiedliche

Behandlung festgesetzt.

Im Einklang mit Handelsusancen

auf Grund des Umfanges

der Arbeiten und der

Art der Waren gewährte Vergünstigungen

sind nicht als

unterschiedliche Behandlung anzusehen.

Artikel 42.

Für die Durchfahrt als solche

dürfen von Schiffen, Flößen,

Passagieren und Waren keine

Abgaben eingehoben werden.

Artikel 43.

Die Tarife für die Lotsengebühren

auf der unteren Donau

und im Stromabschnitt des

Eisernen Tores werden von den

betreffenden Verwaltungen festgesetzt

und der Kommission zur

Kenntnis gebracht.

KAPITEL V.

Schlußbestimmungen.

Artikel 44.

In dieser Konvention bezeichnet

der Ausdruck „Donaustaat"

einen Staat, dessen Gebiet

wenigstens ein Ufer der Donau

einschließt, wie sie in Artikel 2

umschrieben ist.

Artikel 45.

Alle Streitfälle zwischen Signatarstaaten

dieser Konvention hinsichtlich

der Anwendung oder

Auslegung der Konvention sind,

sofern sie nicht in direkten Verhandlungen

beigelegt werden,

auf Antrag einer der Streitparteien

einer Schlichtungskommission

vorzulegen, die aus

einem Vertreter jeder Streit-

partei und einem dritten Mitglied

besteht, das der Präsident

der Donaukommission, oder

falls dieser Staatsangehöriger

einer der Streitparteien ist, die

Donaukommission aus dem

Kreise der Staatsangehörigen

eines Staates, der nicht Streitpartei

ist, ernennt.

Die Entscheidung der Schlichtungskommission

ist endgültig

und fur die Streitparteien bindend.

Artikel 46.

Diese Konvention kann auf

Antrag der Mehrheit der Signatarstaaten

abgeändert werden.

Ein solcher Antrag ist an die

Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien zu

richten, die ehestens eine Konferenz

aller Signatarstaaten einzuberufen

hat. Die abgeänderten

Bestimmungen treten erst nach

Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

von sechs Signatarstaaten

dieser Konvention in

Kraft.

Artikel 47.

Diese Konvention einschließlich

der Annexe, deren französischer

und russischer Text authentisch

ist, ist zu ratifizieren

und tritt nach Hinterlegung

von sechs Ratifikationsurkunden

in Kraft. Die Ratifikationsurkunden

sind bei der Regierung

der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien zu hinterlegen,

in deren Archiven das

Original dieser Konvention aufbewahrt

wird.

Die Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien

wird jedem Signatarstaat der

Konvention eine beglaubigte Abschrift

übermitteln und die Signatarstaaten

der Konvention von

der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden

jeweils nach

deren Erhalt verständigen.

Verzeichnis der Annexe.

Annex I. Von der Zulassung

Österreichs zur Donaukommission.

Annex II. Vom Stromabschnitt

Gabcikovo—Gönyü.

Annex I

Von der Zulassung Österreichs

zur Donaukommission.

1. Ein Vertreter Österreichs

wird zur Donaukommission nach

der Regelung der Frage des

Vertrages mit Österreich zugelassen

werden.

2. Dieser Annex tritt gleichzeitig

mit der Konvention über

die Regelung der Schiffahrt auf

der Donau in Kraft und bildet

einen integrierenden Bestandteil

derselben.

Annex II

Vom Stromabschnitt Gabcikovo

—Gönyü.

Hinsichtlich der zur Erhaltung

normaler Schiffahrtsverhältnisse

im Stromabschnitt Gabcikovo

—Gönyü (von km 1821

bis km 1791) notwendigen Arbeiten

erkennen die Vertragsschließenden

Teile übereinstimmend

an, daß es im allgemeinen

Interesse gelegen ist, diesen

Stromabschnitt in gut schiffbarem

Zustand zu erhalten, und

daß die hiefür notwendigen Arbeiten

bei weitem das Ausmaß

übersteigen, das billigerweise

von den zuständigen Uferstaaten

verlangt werden kann.

Es wird daher vereinbart,

daß die Donaukommission die

Frage beraten und entscheiden

wird, ob zu diesem Zweck

die Bildung einer Stromsonderverwaltung

ähnlich den in Artikel

20 und 21 vorgesehenen

Stromsonderverwaltungen

zweckmäßig wäre oder ob für

diesen Abschnitt die Anwendung

der Bestimmungen der

Artikel 4 und 34 (Absatz zwei)

dieser Konvention ausreichend

ist.

Im Falle der Bildung einer

Verwaltung sind Bestimmungen

entsprechend denen des Ar-

tikels 20 dieser Konvention,

von der dieser Annex einen

integrierenden Bestandteil bildet,

anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die

unterfertigten Bevollmächtigten

diese Konvention unterzeichnet

und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in Belgrad, am

18. August 1948.

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

A. Wyschinskij

Für die Volksrepublik Bulgarien

Ew. Kamenow

Für die Republik Ungarn

E. Molnár

Für die Rumänische Volksrepublik

Ana Pauker

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

A. Baranowskij

Für die Tschechoslowakische Republik

V. Clementis

Für die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien

Dr. Ales Bebler

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu dieser Konvention und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorstehende Beitritt ist für Österreich am 7. Jänner 1960 wirksam geworden. Zu diesem

Zeitpunkt gehörten folgende Staaten der Konvention an: Sowjetunion, Bulgarien, Ungarn, Rumänien,

Ukraine, Tschechoslowakei und Jugoslawien.

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