40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, welche also lautet
(Übersetzung )
Die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, die Volksrepublik
Bulgarien, die Republik
Ungarn, die Rumänische
Volksrepublik, die Ukrainische
Sozialistische Sowjetrepublik,
die Tschechoslowakische Republik
und die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien haben
in Anbetracht des Beschlusses
des Rates der Außenminister vom
12. Dezember 1946 eine Konferenz
der Vertreter der in dem
Beschluß genannten Staaten zur
Ausarbeitung einer neuen Konvention
über die Regelung der
Schiffahrt auf der Donau einzuberufen,
und
vom Wunsche geleitet, die
freie Schiffahrt auf der Donau
gemäß den Interessen und den
Souveränitätsrechten der Donaustaaten
zu sichern, sowie die
wirtschaftlichen und kulturellen
Beziehungen der Donaustaaten
untereinander und mit den anderen
Staaten zu festigen,
beschlossen, eine Konvention
über die Regelung der Schüffahrt
auf der Donau abzuschließen,
und haben zu diesem
Zweck ihre unterzeichneten Bevollmächtigten
bestimmt, die
nach Vorweis ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen
Vollmachten über Nachstehendes
übereingekommen sind
KAPITEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf der Donau
ist für die Angehörigen, die
Handelsschiffe und die Waren
aller Staaten auf Grundlage der
Gleichstellung bezüglich der
Hafen- und Schiffahrtsgebühren
und der Bedingungen für die
Handelsschiffahrt frei und offen.
Vorstehendes findet keine Anwendung
auf den Verkehr zwischen
Häfen desselben Staates.
Artikel 2.
Die in dieser Konvention
festgelegte Regelung findet auf
den schiffbares Teil des Donaustromes
von Ulm bis zum
Schwarzen Meer über den Arm
von Sulina mit Zugang zum
Meer durch den Sulina-Kanal
Anwendung.
Artikel 3.
Die Donaustaaten verpflichten
sich, ihre Donauabschnitte
in einem für Flußschiffe und
— auf den hiefür in Betracht
kommenden Abschnitten — für
Seeschiffe schiffbaren Zustand
zu erhalten, die zur Erhaltung
und Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse
notwendigen
Arbeiten durchzuführen, sowie
die Schiffahrt auf den Fahrrinnen
der Donau nicht zu behindern
oder zu stören. Die
Donaustaaten werden bezüglich
der in diesem Artikel erwähnten
Angelegenheiten Beratungen mit
der Donaukommission (Artikel
5) pflegen.
Die Uferstaaten haben das
Recht, innerhalb ihrer Grenzen
jene Arbeiten durchzuführen,
die durch unvorhergesehene und
dringende Umstände notwendig
geworden sind und die die
Sicherung der Bedürfnisse der
Schiffahrt zum Ziele haben. Die
Staaten werden jedoch die Kommission
von den Gründen, die
diese Arbeiten bedingt haben,
benachrichtigen und ihr eine
zusammenfassende Darstellung
darüber zur Verfügung stellen.
Artikel 4.
Falls ein Donaustaat nicht
selbst in der Lage ist, die Arbeitendurchzuführen,
die in seine
territoriale Zuständigkeit fallen
und die zur Sicherung der normalen
Schiffahrt notwendig sind,
ist er gehalten, ihre Durchführung
durch die Donaukommission
(Artikel 5) unter den
von ihr festzusetzenden Bedingungen
zu gestatten, ohne daß
die Kommission jedoch berechtigt
ist, die Durchführung dieser
Arbeiten einem anderen Staat
zu übertragen, es sei denn, daß
es sich um Abschnitte der
Stromstrecke handelt, die die
Grenze bilden. Im letzteren
Falle bestimmt die Kommission
die näheren Umstände der Durchführung
der Arbeiten.
Die Donaustaaten verpflichten
sich, der Kommission oder
dem Staat, der die genannten
Arbeiten durchführt, hiebei jede
Unterstützung zu gewähren.
KAPITEL II.
Organisatorische
Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
Artikel 5.
Es wird eine Donaukommission
gebildet, im Folgenden als
Kommission bezeichnet; sie setzt
sich aus Vertretern der Donaustaaten
zusammen, und zwar so,
daß jeder dieser Staaten einen
Vertreter entsendet.
Artikel 6.
Die Kommission wählt aus
ihren Mitgliedern für einen Zeitraum
von 3 Jahren einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten
und einen Sekretär.
Artikel 7.
Die Kommission setzt die
Termine für ihre Tagungen und
ihre Geschäftsordnung fest.
Die Kommission tritt das
erste Mal binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieser
Konvention zusammen.
Artikel 8.
Die Zuständigkeit der Kommission
erstreckt sich auf die
Donau, wie sie in Artikel 2
umschrieben ist.
In den Aufgabenbereich der
Kommission fällt
a) die Überwachung der
Durchführung der Bestimmungen
dieser Konvention;
b) die Aufstellung eines allgemeinen
Planes für Arbeiten
großen Umfanges
im Interesse der Schifffahrt
auf Grund der Vorschläge
und Projekte der
Donaustaaten und der
Stromsonderverwaltungen
(Artikel 20 und 21), sowie
die Erstellung einer allgemeinen
Schätzung der
Kosten für diese Arbeiten;
c) die Durchführung der in
Artikel 4 vorgesehenen Arbeiten;
d) die Erteilung von Ratschlägen
und die Erstattung
von Empfehlungen
an die Donaustaaten bezüglich
der Durchführung
der in lit. b dieses Artikels
vorgesehenen Arbeiten, unter
Berücksichtigung der
technischen und wirtschaftlichen
Interessen, der Planungen
und der Möglichkeiten
der betreffenden
Staaten;
e) die Erteilung von Ratschlägen
und die Erstattung
von Empfehlungen
an die Stromsonderverwaltungen
(Artikel 20 und 21),
sowie der Austausch von
Informationen mit diesen
Verwaltungen;
f) die Festlegung eines einheitlichen
Systems der Bezeichnung
der Schiffahrtsstraße
auf dem gesamten
schiffbaren Lauf der Donau
sowie, unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten
der einzelnen
Stromabschnitte, die Festlegung
der grundsätzlichen
Bestimmungen über die
Schiffahrt auf der Donau
einschließlich jener über
den Lotsendienst;
g) die Vereinheitlichung der
Vorschriften über die
Stromüberwachung ;
h) die Koordinierung der hydrometeorologischen
Dienste
für die Donau, die
Herausgabe eines gemeinsamen
hydrologischen Bulletins
und die Veröffentlichung
von kurz- und
langfristigen, hydrologischen
Prognosen für die
Donau;
i) die Sammlung von statistischen
Angaben über
die Schiffahrt auf der Donau
in den Angelegenheiten,
die in die Zuständigkeit
der Kommission
fallen;
j) die Herausgabe von Nachschlagewerken,
Schiffahrtshandbüchern,
Schiffahrtskarten
und Atlanten für
die Bedürfnisse der Schiffahrt;
k) die Aufstellung und die
Genehmigung des Haushaltsplanes
der Kommission
sowie die Festsetzung
und die Einhebung der
in Artikel 10 vorgesehenen
Abgaben.
Artikel 9.
Zur Durchführung der im
vorhergehenden Artikel genannten
Aufgaben stehen der Kommission
ein Sekretariat und die
erforderlicher Dienststellen zur
Verfügung, deren Personal sich
aus Staatsangehörigen der Donaustaaten
zusammensetzt.
Die Organisation des Sekretariates
und der Dienststellen
obliegt der Kommission.
Artikel 10.
Die Kommission stellt ihren
Haushaltsplan auf und genehmigt
ihn mit der Mehrheit
der Stimmen aller ihrer Mitglieder.
Der Haushaltsplan hat
die erforderlichen Ausgaben zur
Erhaltung der Kommission und
ihres Apparates vorzusehen; diese
Ausgaben werden durch Jahresbeiträge
gedeckt, die von
jedem Donaustaat in gleicher
Höhe zu leisten sind.
Zur Bestreitung der Kosten
für besondere Arbeiten, die zur
Erhaltung und Verbesserung der
Schiffahrtsbedingungen durchgeführt
werden, kann die Kommission
Spezialabgaben festsetzen.
Artikel 11.
Die Beschlüsse der Kommission
werden mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt, außer
in den Fällen, die diese Konvention
besonders vorsieht (Artikel
10, 12 und 13).
Die Kommission ist bei Anwesenheit
von fünf Mitgliedern
beschlußfähig.
Artikel 12.
Die Beschlüsse der Kommission
in den in Artikel 8 lit. b,
c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten
sind mit der Mehrheit
der Stimmen aller Mitglieder
zu fassen, jedoch ohne
Überstimmung des Staates,
auf dessen Gebiet die Arbeiten
durchzuführen sind.
Artikel 13.
Die Kommission hat ihren
Sitz in Galatz.
Sie kann jedoch mit einem
Beschluß, zu dem die Mehrheit
der Stimmen aller Mitglieder
erforderlich ist, ihren Sitz
verlegen.
Artikel 14.
Der Kommission kommt
Rechtspersönlichkeit gemäß der
Gesetzgebung des Staates zu,
in dem sie ihren Sitz hat.
Artikel 15.
Amtliche Sprachen der Kommission
sind französisch und
russisch.
Artikel 16.
Die Mitglieder der Kommission
und die von ihr beauftragten
Funktionäre genießen diplomatische
Immunität. Sämtliche
Amtsräume, Archive und Dokumente
der Kommission sind
unverletzlich.
Artikel 17.
Entsprechend bevollmächtigte
Funktionäre der Kommission
verständigen die zuständigen
Stellen der Donaustaaten von
Verstößen gegen die Schiffahrts-,
Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften,
soweit
solche Verstöße der Kommission
zur Kenntnis gelangt sind. Die
zuständigen Stellen haben ihrerseits
die Kommission von den
Maßnahmen in Kenntnis zu
setzen, die im Zusammenhang
mit den oberwähnten und ihnen
bekanntgegebenen Verstößen getroffen
wurden.
Artikel 18.
Die Kommission hat ihr
eigenes Siegel sowie ihre eigene
Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden
und auf ihren Schiffen
zu hissen berechtigt ist.
Artikel 19.
Die Donaustaaten haben der
Kommission, ihren Funktionären
und ihrem Personal bei der
Durchführung der ihnen auf
Grund dieser Konvention obliegenden
Aufgaben die notwendige
Unterstützung zu gewähren.
Die Funktionäre und das Personal
der Kommission genießen
in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen Bewegungsfreiheit
auf dem Strom und in den Häfen,
im Rahmen der Zuständigkeit
der Kommission, jedoch unter
Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II.
Stromsonderverwaltungen.
Artikel 20.
Für die untere Donau (von
der Mündung des Sulina-Kanals
bis einschließlich Braila) wird
eine Stromsonderverwaltung zur
Durchführung von hydrotechnischen
Arbeiten und zur Regelung
der Schiffahrt eingerichtet;
sie setzt sich aus Vertretern der
angrenzenden Uferstaaten (der
Rumänischen Volksrepublik und
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken) zusammen.
Diese Verwaltung übt ihre
Tätigkeit auf Grund eines Abkommens
zwischen den Regierungen
ihrer Teilnehmerstaaten
aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz
in Galatz.
Artikel 21.
Für den Stromabschnitt des
Eisernen Tores (von Vince bis
Kostol am rechten und von
Moldova Veche bis Turnu Severin
am linken Donauufer) wird
eine Stromsonderverwaltung des
Eisernen Tores eingerichtet, die
sich aus Vertretern der Rumänischen
Volksrepublik und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
zusammensetzt; ihre
Aufgabe ist die Durchführung
von hydrotechnischen Arbeiten
und die Regelung der Schiffahrt
in dem genannten Gebiet.
Diese Verwaltung übt ihre
Tätigkeit auf Grund eines Abkommens
zwischen den Regierungen
ihrer Teilnehmerstaaten
aus.
Die Verwaltung hat ihren
Sitz in Orsova und in Tekija.
Artikel 22.
Die in Artikel 20 und 21 erwähnten
Abkommen über die
Stromsonderverwaltungen (im
folgenden als „Verwaltungen"
bezeichnet) sind der Kommission
zur Kenntnis zu bringen.
KAPITEL III.
Regelung der Schiffahrt.
Abschnitt I.
Schiffahrt.
Artikel 23.
Die Schiffahrt auf der unteren
Donau und auf dem Stromabschnitt
des Eisernen Tores
wird durch die von den Verwaltungen
für die genannten
Gebiete erlassenen Vorschriften
geregelt. Die Schiffahrt auf den
übrigen Donauabschnitten erfolgt
gemäß den Vorschriften,
die von den jeweiligen Donaustaaten,
deren Gebiet die Donau
durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise
auf den Abschnitten,
wo die Donauufer zwei
verschiedenen Staaten gehören,
gemäß den Vorschriften, die von
diesen Staaten einvernehmlich
festgelegt werden.
Bei der Erfassung dee Schifffahrtsvorschriften
haben die
Donaustaaten und die Verwaltungen
die von der Kommission
festgelegten grundsätzlichen
Bestimmungen übet die
Schiffahrt auf der Donau zu
berücksichtigen.
Artikel 24.
Die die Donau befahrenden
Schiffe haben das Recht, unter
Einhaltung der von den betreffenden
Donaustaaten erlassenen
Vorschriften in Häfen
einzulaufen, in denselben zu
laden und zu löschen, Passagiere
ein- und auszuschiffen, sich mit
Brennstoff und Verpflegung zu
versorgen und so weiter.
Artikel 25.
Die Beförderung von Passagieren
und Waren im lokalen
Verkehr sowie der Verkehr zwischen
Häfen ein und desselben
Staates ist Schiffen unter fremder
Flagge nur gemäß den Bestimmungen
des betreffenden Donaustaates
gestattet.
Artikel 26.
Die auf der Donau geltenden
Sanitäts- und Polizeivorschriften
sind ohne Unterschied der Flagge,
des Abfahrts- oder Bestimmungsortes
der Schiffe oder
sonstiger Umstände anzuwenden.
Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung
auf der Donau
wird von den Donaustaaten
wahrgenommen; diese bringen
die von ihnen erlassenen Vorschriften
der Kommission zur
Kenntnis, um ihr die Möglichkeit
zu geben, an der Vereinheitlichung
der Zoll- und der
Sanitätsvorschriften mitzuwirken
sowie die Vorschriften über
die Stromüberwachung zu vereinheitlichen
(Artikel 8 lit. g).
Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften
dürfen die Schifffahrt
nicht behindern.
Artikel 27.
Beim Transitverkehr von Waren
auf Stromabschnitten, wo
beide Donauufer zum Gebiet
desselben Staates gehören, hat
dieser Staat das Recht, die
Transitwaren unter Zollverschluß
oder unter der. Aufsicht
von Zollorganen befördern
zu lassen. Der betreffende
Staat ist ferner berechtigt, vom
Kapitän, vom Reeder oder vom
Schiffer eine schriftliche Erklärung
zu verlangen, aus der
lediglich hervorgeht, ob er Waren
befördert, deren Einfuhr
in den Transitstaat verboten ist.
Der Transitstaat hat aber nicht
das Recht, die Durchfuhr zu
verbieten. Diese Formalitäten
dürfen weder mit einer Durchsuchung
der Ladung verbunden
sein, noch die Durchfahrt verzögern.
Bei Abgabe einer falschen
Erklärung ist der Kapitän,
der Reeder oder der Schiffer
nach den gesetzlichen Vorschriften
des Staates, dem gegenüber
sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wo die Donau die Grenze
zwischen zwei Staaten bildet,
sind Schiffe, Flöße, Passagiere
und Waren im Transit von
allen Zollformalitäten befreit.
Artikel 28.
Die von den Donaustaaten
für die Stromüberwachung (Polizei)
verwendeten Schiffe haben
außer ihrer Nationalflagge noch
ein einheitliches Kennzeichen
zu führen; die Beschreibung
und die Nummern dieser Schiffe
sind der Kommission bekanntzugeben.
Diese Schiffe sowie
die im Zolldienst der Donaustaaten
verwendeten dürfen die
Donau nur innerhalb der Grenzen
des Landes befahren, dessen
Flagge sie führen; außerhalb
der Grenzen bedürfen sie hiezu
der Bewilligung der betreffenden
Donaustaaten.
Artikel 29.
Die die Donau befahrenden
Schiffe können an Bord befindliche
Funkanlagen sowie an
Land befindliche Nachrichtenanlagen
für Zwecke der Schifffahrt
benützen.
Artikel 30.
Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten
ist die Befahrung
der Donau untersagt.
Kriegsschiffe der Donaustaaten
dürfen die Donau außerhalb
der Grenzen des Staates, dessen
Flagge sie führen, nur nach
vorher eingeholtem Einverständnis
mit den betreffenden
Donaustaaten befahren.
Abschnitt II.
Lotsendienst.
Artikel 31.
Auf der unteren Donau und
im Stromabschnitt des Eisernen
Tores werden Lotsenkorps gebildet,
die den zuständigen Verwaltungen
(Artikel 22) unterstehen.
Die Vorschriften über den
Lotsendienst sind von den Verwaltungen
im Einklang mit den
grundsätzlichen Bestimmungen
über die Schiffahrt auf der
Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen
und der Kommission
zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 32.
Den Lotsendienst auf der
unteren Donau und im Stromabschnitt
des Eisernen Tores
versehen Lotsen, die dem zuständigen
Lotsenkorps angehören
oder Lotsen, die nach Ablegung
einer Prüfung bei den
Dienststellen der zuständigen
Verwaltung von dieser zur Ausübung
des Lotsendienstes zugelassen
werden.
Artikel 33.
Das Personal der Lotsenkorps
ist aus Staatsangehörigen derjenigen
Donaustaaten zu bilden,
die den betreffenden Verwaltungsbehörden
angehören. Die
Bildung der Personalstände wird
durch Sonderabkommen zwischen
den oben genannten Mitgliedsstaaten
(Artikel 20 und 21)
dieser Verwaltungen geregelt.
KAPITEL IV.
Bestreitung der zur Sicherung
der Schiffahrt erforderlichen
Ausgaben.
Artikel 34.
Die Finanzierung der gemäß
Artikel 3 dieser Konvention
von den Donaustaaten durchzuführenden
hydrotechnischen
Arbeiten auf der Donau wird
durch die betreffenden Donaustaaten
selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten
nach Artikel 8 lit. c
wird durch die Kommission
sichergestellt.
Artikel 35.
Zur Bedeckung der Ausgaben
für die Sicherung der Schiffahrt
können die Donaustaaten nach
Herstellung des Einvernehmens
mit der Kommission festlegen,
daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren
einzuheben sind, deren
Höhe sich nach den Kosten für
die Instandhaltung der Stromstrecke
und der in Artikel 34
genannten Arbeiten bestimmt.
Artikel 36.
Zur Bedeckung der Ausgaben
für die Sicherung der Schiffahrt
und die Durchführung der von
den Verwaltungen unternommenen
Arbeiten setzen diese besondere
Abgaben fest, die von
Schiffen eingehoben werden, die
die Stromabschnitte zwischen
der Mündung des Sulina-Kanals
und Braila sowie zwischen Vince
und Kostol am rechten und
zwischen Moldova Veche und
Turnu Severin am linken Donauufer
befahren.
Die Verwaltungen set2en die
Kommission von den eingeführten
besonderen Abgaben sowie
von der Art ihrer Einhebung
in Kenntnis.
Artikel 37.
Die Beträge aus Spezialabgaben,
Schiffahrtsgebühren und
besonderen Abgaben, die die
Kommission, die Donaustaaten
und die Verwaltungen einheben,
dürfen keine Gewinnquelle darstellen.
Artikel 36.
Die Art der Einhebung der
Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren
und der besonderen Abgaben
wird durch Vorschriften
geregelt, die entweder die Kommission,
die Donaustaaten oder
die Verwaltungen erlassen. Die
Donaustaaten und die Verwaltungen
erlassen ihre Vorschriften
im Einvernehmen mit der Kommission.
Die Abgaben sind nach der
Tragfähigkeit des Schiffes zu
berechnen.
Artikel 39,
Die Durchführung von Arbeiten
und die Aufteilung der
hiebei entstehenden Kosten auf
jenen Strecken der Donau, die
die Staatsgrenze bilden, wird
von den betreffenden Anratnerstaaten
einvernehmlich geregelt.
Artikel 40.
Die Hafengebühren heben die
Behörden der betreffenden
Donaustaaten von den Schiffen
ein. Eine unterschiedliche Behandlung
in dieser Hinsicht auf
Grund der Flagge, des Abfahrts-
oder Bestimmungsortes der
Schiffe oder sonstiger Umstände
ist unzulässig.
Artikel 41.
Schiffe, die in Häfen zum
Laden oder Löschen einlaufen,
sind berechtigt, Umschlageinrichtungen,
Gerätschaften, Ma-
gazine, Lagerplätte und so weiter
auf Grund von Abmachungen
mit den betreffenden Transport-
und Speditionsdiensten zu benützen.
Die Beträge, die für die geleisteten
Dienste zu entrichten
sind, werden ohne unterschiedliche
Behandlung festgesetzt.
Im Einklang mit Handelsusancen
auf Grund des Umfanges
der Arbeiten und der
Art der Waren gewährte Vergünstigungen
sind nicht als
unterschiedliche Behandlung anzusehen.
Artikel 42.
Für die Durchfahrt als solche
dürfen von Schiffen, Flößen,
Passagieren und Waren keine
Abgaben eingehoben werden.
Artikel 43.
Die Tarife für die Lotsengebühren
auf der unteren Donau
und im Stromabschnitt des
Eisernen Tores werden von den
betreffenden Verwaltungen festgesetzt
und der Kommission zur
Kenntnis gebracht.
KAPITEL V.
Schlußbestimmungen.
Artikel 44.
In dieser Konvention bezeichnet
der Ausdruck „Donaustaat"
einen Staat, dessen Gebiet
wenigstens ein Ufer der Donau
einschließt, wie sie in Artikel 2
umschrieben ist.
Artikel 45.
Alle Streitfälle zwischen Signatarstaaten
dieser Konvention hinsichtlich
der Anwendung oder
Auslegung der Konvention sind,
sofern sie nicht in direkten Verhandlungen
beigelegt werden,
auf Antrag einer der Streitparteien
einer Schlichtungskommission
vorzulegen, die aus
einem Vertreter jeder Streit-
partei und einem dritten Mitglied
besteht, das der Präsident
der Donaukommission, oder
falls dieser Staatsangehöriger
einer der Streitparteien ist, die
Donaukommission aus dem
Kreise der Staatsangehörigen
eines Staates, der nicht Streitpartei
ist, ernennt.
Die Entscheidung der Schlichtungskommission
ist endgültig
und fur die Streitparteien bindend.
Artikel 46.
Diese Konvention kann auf
Antrag der Mehrheit der Signatarstaaten
abgeändert werden.
Ein solcher Antrag ist an die
Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien zu
richten, die ehestens eine Konferenz
aller Signatarstaaten einzuberufen
hat. Die abgeänderten
Bestimmungen treten erst nach
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
von sechs Signatarstaaten
dieser Konvention in
Kraft.
Artikel 47.
Diese Konvention einschließlich
der Annexe, deren französischer
und russischer Text authentisch
ist, ist zu ratifizieren
und tritt nach Hinterlegung
von sechs Ratifikationsurkunden
in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
sind bei der Regierung
der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien zu hinterlegen,
in deren Archiven das
Original dieser Konvention aufbewahrt
wird.
Die Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien
wird jedem Signatarstaat der
Konvention eine beglaubigte Abschrift
übermitteln und die Signatarstaaten
der Konvention von
der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden
jeweils nach
deren Erhalt verständigen.
Verzeichnis der Annexe.
Annex I. Von der Zulassung
Österreichs zur Donaukommission.
Annex II. Vom Stromabschnitt
Gabcikovo—Gönyü.
Annex I
Von der Zulassung Österreichs
zur Donaukommission.
1. Ein Vertreter Österreichs
wird zur Donaukommission nach
der Regelung der Frage des
Vertrages mit Österreich zugelassen
werden.
2. Dieser Annex tritt gleichzeitig
mit der Konvention über
die Regelung der Schiffahrt auf
der Donau in Kraft und bildet
einen integrierenden Bestandteil
derselben.
Annex II
Vom Stromabschnitt Gabcikovo
—Gönyü.
Hinsichtlich der zur Erhaltung
normaler Schiffahrtsverhältnisse
im Stromabschnitt Gabcikovo
—Gönyü (von km 1821
bis km 1791) notwendigen Arbeiten
erkennen die Vertragsschließenden
Teile übereinstimmend
an, daß es im allgemeinen
Interesse gelegen ist, diesen
Stromabschnitt in gut schiffbarem
Zustand zu erhalten, und
daß die hiefür notwendigen Arbeiten
bei weitem das Ausmaß
übersteigen, das billigerweise
von den zuständigen Uferstaaten
verlangt werden kann.
Es wird daher vereinbart,
daß die Donaukommission die
Frage beraten und entscheiden
wird, ob zu diesem Zweck
die Bildung einer Stromsonderverwaltung
ähnlich den in Artikel
20 und 21 vorgesehenen
Stromsonderverwaltungen
zweckmäßig wäre oder ob für
diesen Abschnitt die Anwendung
der Bestimmungen der
Artikel 4 und 34 (Absatz zwei)
dieser Konvention ausreichend
ist.
Im Falle der Bildung einer
Verwaltung sind Bestimmungen
entsprechend denen des Ar-
tikels 20 dieser Konvention,
von der dieser Annex einen
integrierenden Bestandteil bildet,
anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die
unterfertigten Bevollmächtigten
diese Konvention unterzeichnet
und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in Belgrad, am
18. August 1948.
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
A. Wyschinskij
Für die Volksrepublik Bulgarien
Ew. Kamenow
Für die Republik Ungarn
E. Molnár
Für die Rumänische Volksrepublik
Ana Pauker
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
A. Baranowskij
Für die Tschechoslowakische Republik
V. Clementis
Für die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien
Dr. Ales Bebler
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu dieser Konvention und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorstehende Beitritt ist für Österreich am 7. Jänner 1960 wirksam geworden. Zu diesem
Zeitpunkt gehörten folgende Staaten der Konvention an: Sowjetunion, Bulgarien, Ungarn, Rumänien,
Ukraine, Tschechoslowakei und Jugoslawien.