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40_1959 AT

40. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

1. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Ghana (mit Vorbehalt), Jugoslawien, Portugal

(einschließlich der überseeischen Provinzen), Salvador

und Spanien.

Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut

„(1) Die. Ausnahme von Waffen und Munition,

die in Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten

ist, ist auf Ghana nicht anwendbar.

(2) Die Ermächtigung, die in Art. 4 Abs. b

des Abkommens enthalten ist, Reiseandenken,

die einen Gesamtwert von 100 US-Dollar nicht

überschreiten, ohne Formalitäten bezüglich der

Devisenkontrolle und ohne Zahlung von Ausfuhrzöllen

zu exportieren, ist auf Ghana nicht

anwendbar."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß die Anwendung des Abkommens über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr auf Malta erstreckt

wird, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die

Definition des persönlichen Reiseguts, wie sie in

Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten ist, nicht

einen tragbaren Radioapparat umfaßt.

Die Ratifikation des Abkommens über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr durch Haiti,

BGBl. Nr. 195/1958, schließt den in der Schlußakte

über die Konferenz der Vereinten Nationen

über Zollformalitäten bei der vorübergehenden

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten

Vorbehalt ein.

2. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen sind dem Zusatzprotokoll

zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von

Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, folgende

weitere Staaten beigetreten

Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich

der überseeischen Provinzen), Salvador und

Spanien.

Die im BGBl. Nr. 131/1956 kundgemachte

Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und

Werbematerial für den Fremdenverkehr, durch

Belgien schließt die Annahme desselben für Belgisch-

Kongo und das Treuhandschaftsgebiet

Ruanda-Urundi ein.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr, auch auf Malta

Anwendung findet. Die im BGBl. Nr. 131/1956

kundgemachte Ratifikation des erwähnten Zusatzprotokolls

durch das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland schließt den

in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten

Nationen über Zollformalitäten bei der

vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr vermerkten Vorbehalt

ein.

3. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,

BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem

beigetreten

Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich

der überseeischen Provinzen), Salvador (mit Vorbehalt)

und Spanien.

Der Vorbehalt Salvadors hat folgenden Wortlaut

„Gemäß Art. 4 behält sich Salvador seine

Rechte hinsichtlich der zeitweisen Einfuhr von

Bestandteilen für die Reparatur von Motorfahrzeugen

vor, da diese Bestandteile bei der Ausfuhr

aus dem Lande schwer zu identifizieren

sind. Salvador ist daher der Ansicht, daß die

gesetzlich vorgesehene Entrichtung der Zölle in

solchen Fällen stattzufinden hat. Der gleiche Vorbehalt

wird im Zusammenhang mit anderen Artikeln

des Abkommens, die sich auf Bestandteile

beziehen, gemacht."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß die Anwendung des Zollabkommens über

die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

auf Malta erstreckt wird, jedoch

mit dem Vorbehalt, daß Art. 4 des Abkommens

keine Anwendung finden soll.

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