40. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Ghana (mit Vorbehalt), Jugoslawien, Portugal
(einschließlich der überseeischen Provinzen), Salvador
und Spanien.
Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut
„(1) Die. Ausnahme von Waffen und Munition,
die in Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten
ist, ist auf Ghana nicht anwendbar.
(2) Die Ermächtigung, die in Art. 4 Abs. b
des Abkommens enthalten ist, Reiseandenken,
die einen Gesamtwert von 100 US-Dollar nicht
überschreiten, ohne Formalitäten bezüglich der
Devisenkontrolle und ohne Zahlung von Ausfuhrzöllen
zu exportieren, ist auf Ghana nicht
anwendbar."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß die Anwendung des Abkommens über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr auf Malta erstreckt
wird, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die
Definition des persönlichen Reiseguts, wie sie in
Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten ist, nicht
einen tragbaren Radioapparat umfaßt.
Die Ratifikation des Abkommens über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr durch Haiti,
BGBl. Nr. 195/1958, schließt den in der Schlußakte
über die Konferenz der Vereinten Nationen
über Zollformalitäten bei der vorübergehenden
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten
Vorbehalt ein.
2. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen sind dem Zusatzprotokoll
zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, folgende
weitere Staaten beigetreten
Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich
der überseeischen Provinzen), Salvador und
Spanien.
Die im BGBl. Nr. 131/1956 kundgemachte
Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr, durch
Belgien schließt die Annahme desselben für Belgisch-
Kongo und das Treuhandschaftsgebiet
Ruanda-Urundi ein.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend
die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr, auch auf Malta
Anwendung findet. Die im BGBl. Nr. 131/1956
kundgemachte Ratifikation des erwähnten Zusatzprotokolls
durch das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland schließt den
in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten
Nationen über Zollformalitäten bei der
vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr vermerkten Vorbehalt
ein.
3. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,
BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem
beigetreten
Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich
der überseeischen Provinzen), Salvador (mit Vorbehalt)
und Spanien.
Der Vorbehalt Salvadors hat folgenden Wortlaut
„Gemäß Art. 4 behält sich Salvador seine
Rechte hinsichtlich der zeitweisen Einfuhr von
Bestandteilen für die Reparatur von Motorfahrzeugen
vor, da diese Bestandteile bei der Ausfuhr
aus dem Lande schwer zu identifizieren
sind. Salvador ist daher der Ansicht, daß die
gesetzlich vorgesehene Entrichtung der Zölle in
solchen Fällen stattzufinden hat. Der gleiche Vorbehalt
wird im Zusammenhang mit anderen Artikeln
des Abkommens, die sich auf Bestandteile
beziehen, gemacht."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß die Anwendung des Zollabkommens über
die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
auf Malta erstreckt wird, jedoch
mit dem Vorbehalt, daß Art. 4 des Abkommens
keine Anwendung finden soll.