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40_1958 AT

40. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Übereinkommens,

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,

BGBl. Nr. 91/1957, ist wie folgt zu berichtigen

In der letzten Zeile der Kundmachung hat es

in der Aufzählung der Vertragspartner statt

„die Niederlande" richtig „Finnland" zu lauten.

2. Die Kundmachung des Zollabkommens über

Behälter, BGBl. Nr. 22/1958, ist wie folgt zu

berichtigen

Im ersten Satz der Kundmachung hat es statt

„18. März 1956" richtig „18. Mai 1956" zu

lauten.

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