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40_1957 AT

40. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 10. Dezember 1956, G 29/56,

V 16/56/8, im § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes,

BGBl. Nr. 152/1950, die Worte „die

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium des Innern

vom 22. März 1893, RGBl. Nr. 46, womit die

Anwendung von Schnellwaagen beim Detailverkauf

in festen Betriebsstätten sowie auf Märkten

untersagt wird, auf Grund des § 44" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni

1957 in Kraft.

(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder

in Kraft.

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