40_1957
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40. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 40. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1957_40_0 40. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 10. Dezember 1956, G 29/56,
V 16/56/8, im § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, die Worte „die
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
vom 22. März 1893, RGBl. Nr. 46, womit die
Anwendung von Schnellwaagen beim Detailverkauf
in festen Betriebsstätten sowie auf Märkten
untersagt wird, auf Grund des § 44" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni
1957 in Kraft.
(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder
in Kraft.