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40_1956 AT

40. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juni

1955 ist Italien dem Madrider Abkommen,

betreffend die internationale Registrierung von

Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1914, im Haag am 6. November 1925

und in London am 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 8/

1948, beigetreten.

Gemäß Artikel 11 ist dieser Beitritt am

15. Juli 1955 in Kraft getreten.

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