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40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen wird verordnet

§ 1. Die Privilegien und Immunitäten im Umfange

des Übereinkommens über die Privilegien

und Immunitäten der SpezialOrganisationen der

Vereinten Nationen vom 21. November 1947

werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom

28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

eingeräumt

1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der

Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation,

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der

Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation,

dem Weltpostverein, dem Internationalen

Weltnachrichtenverein, der Internationalen

Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen

Weltorganisation, den Vertretern der

Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen

sowie den Sachverständigen in amtlicher

Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden

Organisation Privilegien und Immunitäten

vorsieht;

2. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen

für die Flüchtlinge, dessen Stellvertreter und

dessen Beamten;

3. dem Zwischenstaatlichen Komitee für die

Auswanderung aus Europa und dessen Beamten.

§ 2. Der Gewährung von Privilegien und

Immunitäten nach § 1 steht die österreichische

Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend

mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage

werden die Verordnung der Bundesregierung

vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen

mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung

der Bundesregierung vom 8. September 1953,

BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an das Zwischenstaatliche

Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März

1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der

nachstehenden Anlage abgeändert.

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