40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen wird verordnet
§ 1. Die Privilegien und Immunitäten im Umfange
des Übereinkommens über die Privilegien
und Immunitäten der SpezialOrganisationen der
Vereinten Nationen vom 21. November 1947
werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom
28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage
eingeräumt
1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation,
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation,
dem Weltpostverein, dem Internationalen
Weltnachrichtenverein, der Internationalen
Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen
Weltorganisation, den Vertretern der
Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen
sowie den Sachverständigen in amtlicher
Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden
Organisation Privilegien und Immunitäten
vorsieht;
2. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge, dessen Stellvertreter und
dessen Beamten;
3. dem Zwischenstaatlichen Komitee für die
Auswanderung aus Europa und dessen Beamten.
§ 2. Der Gewährung von Privilegien und
Immunitäten nach § 1 steht die österreichische
Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend
mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage
werden die Verordnung der Bundesregierung
vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen
mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung
der Bundesregierung vom 8. September 1953,
BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an das Zwischenstaatliche
Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.
(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März
1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der
nachstehenden Anlage abgeändert.