40_1954
AT
40. Bundesgesetz: Nachweis der Studien für die Erlangung der Befugnis eines Architekten durch Absolventen einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Nachweis der Studien für die Erlangung der Befugnis eines Architekten durch Absolventen einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.
1954_40_0 40. Bundesgesetz: Nachweis der Studien für die Erlangung der Befugnis eines Architekten durch Absolventen einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Studiennachweis gemäß § 10 Abs. 2
der Verordnung, betreffend die Ziviltechniker,
RGBl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung,
BGBl. Nr. 61/1937, für die Erlangung der
Befugnis eines Architekten wird auch durch das
Zeugnis über die erfolgreiche Zurücklegung des
Studiums an einer Meisterklasse für Architektur
an der Akademie für angewandte Kunst in Wien
erbracht.
§ 2. Die an dieser Anstalt (früher Reichshochschule
für angewandte Kunst beziehungsweise
Hochschule für angewandte Kunst) auf dem Gebiete
der Architektur abgeschlossenen Studien
sind den im § 1 genannten Studien gleichzuhalten.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.