Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40_1954 AT

40. Bundesgesetz: Nachweis der Studien für die Erlangung der Befugnis eines Architekten durch Absolventen einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Nachweis der Studien für die Erlangung der Befugnis eines Architekten durch Absolventen einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Studiennachweis gemäß § 10 Abs. 2

der Verordnung, betreffend die Ziviltechniker,

RGBl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung,

BGBl. Nr. 61/1937, für die Erlangung der

Befugnis eines Architekten wird auch durch das

Zeugnis über die erfolgreiche Zurücklegung des

Studiums an einer Meisterklasse für Architektur

an der Akademie für angewandte Kunst in Wien

erbracht.

§ 2. Die an dieser Anstalt (früher Reichshochschule

für angewandte Kunst beziehungsweise

Hochschule für angewandte Kunst) auf dem Gebiete

der Architektur abgeschlossenen Studien

sind den im § 1 genannten Studien gleichzuhalten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →