40. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolles
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in
der Fassung der Ziffer 2 des Zusatzprotokolles,
BGBl. Nr. 8/1953, wird verordnet
§ 1. (l) Bei Durchführung der Sozialversicherung
im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge,
sonstige von den Versicherten
oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge
sowie die Versicherungsleistungen in der
Währung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.
Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften und in
den Satzungen der Versicherungsträger in
Schillingwährung ausgedrückten Beträge in die
Währung der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Schlüssel: drei Schilling gleich einer Deutschen
Mark umgerechnet.
(2) Der im Abs. 1 angeführte Umrechnungsschlüssel
gilt auch für in Schillingwährung festzustellende
Leistungen (Leistungsteile), die an
Personen zu erbringen sind, die sich im Zollausschlußgebiete
dauernd aufhalten oder dort,
wenn auch nur vorübergehend, beschäftigt sind.
(3) In Anwendung des Abs. 1 festgestellte Leistungen
(Leistungsteile), die außerhalb des Währungsgebietes
der Bundesrepublik Deutschland
zu erbringen sind, werden in die österreichische
Währung nach dem Schlüssel: eine deutsche
Mark gleich drei Schilling umgerechnet.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953
in Kraft.