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40_1953 AT

40. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolles

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in

der Fassung der Ziffer 2 des Zusatzprotokolles,

BGBl. Nr. 8/1953, wird verordnet

§ 1. (l) Bei Durchführung der Sozialversicherung

im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge,

sonstige von den Versicherten

oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge

sowie die Versicherungsleistungen in der

Währung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.

Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften und in

den Satzungen der Versicherungsträger in

Schillingwährung ausgedrückten Beträge in die

Währung der Bundesrepublik Deutschland nach

dem Schlüssel: drei Schilling gleich einer Deutschen

Mark umgerechnet.

(2) Der im Abs. 1 angeführte Umrechnungsschlüssel

gilt auch für in Schillingwährung festzustellende

Leistungen (Leistungsteile), die an

Personen zu erbringen sind, die sich im Zollausschlußgebiete

dauernd aufhalten oder dort,

wenn auch nur vorübergehend, beschäftigt sind.

(3) In Anwendung des Abs. 1 festgestellte Leistungen

(Leistungsteile), die außerhalb des Währungsgebietes

der Bundesrepublik Deutschland

zu erbringen sind, werden in die österreichische

Währung nach dem Schlüssel: eine deutsche

Mark gleich drei Schilling umgerechnet.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953

in Kraft.

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