40. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Innsbruck.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die
Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der
israelitischen Religionsgesellschaft wird verordnet
§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 16. Feber
1952, BGBl. Nr. 39, bezeichnete israelitische
Kultusgemeinde in Innsbruck ist ein provisorischer
Kultusgemeindevorstand, bestehend aus
fünf Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.
§ 2. Bei dieser Wahl sind alle israelitischen
Männer und Frauen wahlberechtigt, die in den
Bundesländern Tirol und Vorarlberg ihren
ordentlichen Wohnsitz haben und zum Gemeinderat
der Landeshauptstadt Innsbruck wahlberechtigt
sind (§§ 11 bis 13 der Innsbrucker
Gemeindewahlordnung, Gesetz vom 16. Dezember
1948, Landesgesetz- und Verordnungsblatt
für Tirol Nr. 15/1949) oder es wären, wenn sie
ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet von
Innsbruck hätten.
§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),
der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der
Landeshauptstadt Innsbruck besitzt (§ 14 der
zitierten Innsbrucker Gemeindewahlordnung)
oder sie besäße, wenn er im Stadtgebiet von Innsbruck
seinen ordentlichen Wohnsitz hätte.
§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
werden, abgesehen von der
Bestimmung des § 8 Abs. 3 auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen.
Verhältniswahlrechtes gewählt.
§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes
sind die Bestimmungen der
im § 2 genannten Innsbrucker Gemeindewahlordnung
dem Sinne nach anzuwenden, soweit
diese Verordnung nichts anderes vorschreibt.
§ 6. (1) Die gemäß § 15 bis § 55 der im § 2
genannten Innsbrucker Gemeindewahlordnung
den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben
obliegen dem Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.
Sie werden vom Landeshauptmann von
Tirol aus der Mitte der zum provisorischen
Kultusgemeindevorstand wählbaren Personen
(§ 3) berufen.
(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des
Wahlausschusses ist unzulässig.
§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens
10 Wählern unterfertigt sein.
§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Innsbruck
zu erfolgen und wird vom Wahlausschuß in
Anwesenheit eines Vertreters des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde
durchgeführt. Der Vertreter des
Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck hat
die Einhaltung der Wahlvorschriften zu überwachen.
(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege
in verschlossenem Umschlag, spätestens bis
zum Ende des Wahltages, abgegeben werden.
(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht wird,
entfällt die Wahl und gelten die in diesem Wahlvorschlag
namhaft gemachten Personen als gewählt.
§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
wählt unter der Leitung des ältesten
Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher
und dessen Stellvertreter.
(2) Einwendungen gegen die Wahl können
binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt
Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht werden; eine Berufung
gegen die Entscheidung hierüber ist unzulässig.
(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck
als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf
Grund von solchen Einwendungen sowie auf
Grund von Wahrnehmungen seines Vertreters
bei der Wahlhandlung, diese für ungültig erklären
und eine neue Wahl anordnen, wenn bei
dem über die erwähnten Einwendungen oder
Wahrnehmungen eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten
festgestellt worden sind, deren
Unterbleiben ein anderes Wahlergebnis zur Folge
gehabt hätte.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind den
Landeshauptmännern von Tirol und Vorarlberg
im Wege des Magistrates der Landeshauptstadt
Innsbruck anzuzeigen.
§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,
bis die Wahl und Konstituierung des
ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß
den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.
(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand
hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde
zu verfassen und binnen eines Monates
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege
des Landeshauptmannes von Tirol dem Bundesministerium
für Unterricht zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher
oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz
in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,
vertritt die Kultusgemeinde
nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt
die laufenden Geschäfte.