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40_1952 AT

40. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Innsbruck.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Anordnungen über die Bestellung des provisorischen Kultusgemeindevorstandes und die vorläufige Besorgung der Gemeindeangelegenheiten der neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde Innsbruck.

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom

21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die

Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der

israelitischen Religionsgesellschaft wird verordnet

§ 1. Für die in § 1 der Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 16. Feber

1952, BGBl. Nr. 39, bezeichnete israelitische

Kultusgemeinde in Innsbruck ist ein provisorischer

Kultusgemeindevorstand, bestehend aus

fünf Mitgliedern, durch Wahl zu bestellen.

§ 2. Bei dieser Wahl sind alle israelitischen

Männer und Frauen wahlberechtigt, die in den

Bundesländern Tirol und Vorarlberg ihren

ordentlichen Wohnsitz haben und zum Gemeinderat

der Landeshauptstadt Innsbruck wahlberechtigt

sind (§§ 11 bis 13 der Innsbrucker

Gemeindewahlordnung, Gesetz vom 16. Dezember

1948, Landesgesetz- und Verordnungsblatt

für Tirol Nr. 15/1949) oder es wären, wenn sie

ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet von

Innsbruck hätten.

§ 3. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2),

der die Wählbarkeit zum Gemeinderat der

Landeshauptstadt Innsbruck besitzt (§ 14 der

zitierten Innsbrucker Gemeindewahlordnung)

oder sie besäße, wenn er im Stadtgebiet von Innsbruck

seinen ordentlichen Wohnsitz hätte.

§ 4. Die Mitglieder des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

werden, abgesehen von der

Bestimmung des § 8 Abs. 3 auf Grund des

gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen.

Verhältniswahlrechtes gewählt.

§ 5. Bei der Wahl des provisorischen Kultusgemeindevorstandes

sind die Bestimmungen der

im § 2 genannten Innsbrucker Gemeindewahlordnung

dem Sinne nach anzuwenden, soweit

diese Verordnung nichts anderes vorschreibt.

§ 6. (1) Die gemäß § 15 bis § 55 der im § 2

genannten Innsbrucker Gemeindewahlordnung

den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben

obliegen dem Wahlausschuß.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden

als Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern.

Sie werden vom Landeshauptmann von

Tirol aus der Mitte der zum provisorischen

Kultusgemeindevorstand wählbaren Personen

(§ 3) berufen.

(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des

Wahlausschusses ist unzulässig.

§ 7. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens

10 Wählern unterfertigt sein.

§ 8. (1) Die Wahlhandlung hat in Innsbruck

zu erfolgen und wird vom Wahlausschuß in

Anwesenheit eines Vertreters des Magistrates der

Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde

durchgeführt. Der Vertreter des

Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck hat

die Einhaltung der Wahlvorschriften zu überwachen.

(2) Die Wählerstimmen können auch im Postwege

in verschlossenem Umschlag, spätestens bis

zum Ende des Wahltages, abgegeben werden.

(3) Falls nur ein Wahlvorschlag überreicht wird,

entfällt die Wahl und gelten die in diesem Wahlvorschlag

namhaft gemachten Personen als gewählt.

§ 9. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

wählt unter der Leitung des ältesten

Mitgliedes den provisorischen Kultusgemeindevorsteher

und dessen Stellvertreter.

(2) Einwendungen gegen die Wahl können

binnen drei Tagen beim Magistrat der Landeshauptstadt

Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde

eingebracht werden; eine Berufung

gegen die Entscheidung hierüber ist unzulässig.

(3) Der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck

als Bezirksverwaltungsbehörde kann auf

Grund von solchen Einwendungen sowie auf

Grund von Wahrnehmungen seines Vertreters

bei der Wahlhandlung, diese für ungültig erklären

und eine neue Wahl anordnen, wenn bei

dem über die erwähnten Einwendungen oder

Wahrnehmungen eingeleiteten Verfahren Rechtswidrigkeiten

festgestellt worden sind, deren

Unterbleiben ein anderes Wahlergebnis zur Folge

gehabt hätte.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind den

Landeshauptmännern von Tirol und Vorarlberg

im Wege des Magistrates der Landeshauptstadt

Innsbruck anzuzeigen.

§ 10. (1) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

besorgt die Angelegenheiten der Kultusgemeinde,

bis die Wahl und Konstituierung des

ordentlichen Kultusgemeindevorstandes gemäß

den zu erlassenden Statuten erfolgt ist.

(2) Der provisorische Kultusgemeindevorstand

hat den Entwurf eines Statutes der Kultusgemeinde

zu verfassen und binnen eines Monates

nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege

des Landeshauptmannes von Tirol dem Bundesministerium

für Unterricht zur Genehmigung

vorzulegen.

§ 11. Der provisorische Kultusgemeindevorsteher

oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz

in den Sitzungen des provisorischen Kultusgemeindevorstandes,

vertritt die Kultusgemeinde

nach außen, vollzieht seine Beschlüsse und führt

die laufenden Geschäfte.

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