Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40_1950 AT

40. Verordnung: Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.

.

Auf Grund des § 1, zweiter Absatz, des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in

der geltenden Fassung, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, wird im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

verordnet, wie folgt

§ 1. (1) Geflügelzüchter und Geflügelhalter

dürfen Bruteier an Brütereien, die Kücken in

Brutapparaten erbrüten, nur abgeben, wenn ihre

Geflügelbestände nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen der Blutuntersuchung auf weiße

Kückenruhr und Geflügeltyphus unterzogen

worden sind und sie sich mit einer Bescheinigung

nach § 4 dieser Verordnung ausweisen können.

(2) Brütereien der im Abs. 1 bezeichneten Art

dürfen zum Ausbrüten Eier aus eigenen oder

fremden Beständen nur dann verwenden, wenn

diese Bestände nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen der Blutuntersuchung auf weiße

Kückenruhr und Geflügeltyphus unterzogen

worden sind.

§ 2. (1) Die Richtlinien für die Verfahrensarten

(Frischblutschnellagglutination und Serumlangsamagglutination,

im folgenden kurz Schnell-,

bzw. Langsamverfahren genannt), nach welchen

die Blutuntersuchung vorzunehmen ist, werden

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgelegt.

(2) Zur Feststellung der Keimträger kann das

Schnell- oder Langsamverfahren angewendet

werden. Die Wahl des Verfahrens ist dem von

der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauftragten

Tierarzte im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten

des Geflügelbestandes überlassen.

(3) Das Schnellverfahren darf nur von Tierärzten

vorgenommen werden. Die Blutentnahme

beim Langsamverfahren ist in der Regel von

Tierärzten vorzunehmen; Ausnahmen hievon

können vom Landeshauptmann festgesetzt

werden.

(4) Die Blutuntersuchung darf nicht vor Legereife

der weiblichen Tiere, frühestens ab 15. Oktober,

und die der männlichen Tiere nicht vor

dem 5. Lebensmonat vorgenommen werden.

§ 3. (1) Ergibt das Blutuntersuchungsverfahren

in einem Bestande, daß mehr als 10 v. H. (ab

15. Oktober 1954 mehr als 5 v. H.) des Geflügels

Keimträger sind, so dürfen aus diesem Bestande

Bruteier nicht abgegeben werden.

(2) Es bleibt dem Besitzer anheimgestellt, nach

sofortiger dauernder Beseitigung des als Keimträger

erkannten Geflügels aus dem Bestande eine

neue Blutuntersuchung mit dem Langsamverfahren

vornehmen zu lassen, jedoch nicht vor

Ablauf von fünf Wochen nach der ersten Blutuntersuchung.

(3) Nach Entfernung der Keimträger ist sofort

die Desinfektion der Aufenthaltsräume und deren

Einrichtungsgegenstände sowie der Geflügelausläufe

durchzuführen (Anlage C, Abschnitt B).

§ 4. (1) Ergibt die Blutuntersuchung die Unbedenklichkeit

des Geflügelbestandes (keine oder

eine geringere Verseuchung als 10 v. H. [ab

15. Oktober 1954 eine geringere als 5 v. H.]), so

ist dies dem Geflügelzüchter, bzw. Geflügelhalter

von dem mit der Untersuchung beauftragten

Tierarzt mit einer Bescheinigung nach Anlage A

zu bestätigen.

(2) Die Bescheinigung darf erst ausgestellt

werden, wenn bei einem festgestellten Befall von

weniger als 10 v. H. (ab 15. Oktober 1954 von

weniger als 5 v. H.) des Bestandes das als Keimträger

erkannte Geflügel dauernd aus dem Bestande

entfernt und die vorgeschriebene Desinfektion

durchgeführt wurde sowie Vorkehrungsmaßnahmen

getroffen sind, daß dieser Bestand

von nichtuntersuchten Tieren aus fremden Beständen

dauernd abgesondert gehalten wird.

(3) Alle Tiere in Geflügelbeständen, aus denen

Eier in Brütereien verwendet werden sollen,

sind mit geschlossenen, numerierten Fußringen,

die im Alter von zehn bis zwölf Wochen anzulegen

sind, zu kennzeichnen.

(4) In der Brutsaison 1950 ist auch die Kennzeichnung

der über zwölf Wochen alten Tiere

mit Flügeldruckknopfmarken zulässig.

(5) Den als Keimträger erkannten Tieren sind

sofort nach der Feststellung der Seuche die

Schwanzfedern kurz abzuschneiden.

§ 5. (1) Brütereien der im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Art sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der

Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und ein

Brutbuch zu führen, in das alle Eingänge an

Bruteiern in der Reihenfolge der Einlage in die

Brutapparate unter Anführung des Namens und

der Anschrift der Bruteierlieferanten, der Stückzahl

der übernommenen Bruteier und des Lieferdatums

sowie des Datums der tierärztlichen Bescheinigung

(Anlage A) samt Namen des Ausstellers

einzutragen sind.

(2) Die Brutapparate sind nach jedem Schlupf

zu reinigen und zu desinfizieren (Anlage C, Abschnitt

A).

§ 6. Die Brütereien unterliegen besonders

während der Brutsaison der veterinärbehördlichen

Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

(Amtstierarzt).

§ 7. (1) Die Kosten der Kennzeichnung des

Geflügels (§ 4 Abs. 3) und des diagnostischen

Verfahrens (Blutuntersuchung) fallen den Besitzern

der zur Gewinnung von Bruteiern bestimmten

Geflügelbestände zur Last.

(2) Die Höhe der Kosten für die Durchführung

des Schnellverfahrens, für Blutentnahmen zum

Zwecke der Einsendung der Blutproben an die

Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung oder

an eine Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen zur Feststellung der Keimträger

mit dem Langsamverfahren und für die Ausstellung

der tierärztlichen Bescheinigung (Anlage

A) ist vom Landeshauptmann nach Anhörung

der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft und

der Berufsvertretung der Tierärzte des Landes

festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung

zu verlautbaren.

(3) Die Kosten für die laboratoriumsmäßige

Untersuchung von Blutproben in der Bundesanstalt

für Tierseuchenbekämpfung oder in einer

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen

werden vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt

und verlautbart.

§ 8. Eier von Wildgeflügel dürfen nur in gesonderten

Apparaten erbrütet werden; das gemeinsame

Erbrüten von Wild- und Hausgeflügeleiern

ist verboten.

§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser

Verordnung werden nach § 64 des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden

Fassung, betreffend die Abwehr und Tilgung von

Tierseuchen, bestraft.

§ 10. Die Belehrung über die Erscheinungen der

weißen Kückenruhr sowie des Geflügeltyphus

und über deren wirksame Bekämpfung ist in der

Anlage B enthalten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →