40. Verordnung: Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus.
Gesetzestext (1 Artikel)
.
Auf Grund des § 1, zweiter Absatz, des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in
der geltenden Fassung, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
verordnet, wie folgt
§ 1. (1) Geflügelzüchter und Geflügelhalter
dürfen Bruteier an Brütereien, die Kücken in
Brutapparaten erbrüten, nur abgeben, wenn ihre
Geflügelbestände nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Blutuntersuchung auf weiße
Kückenruhr und Geflügeltyphus unterzogen
worden sind und sie sich mit einer Bescheinigung
nach § 4 dieser Verordnung ausweisen können.
(2) Brütereien der im Abs. 1 bezeichneten Art
dürfen zum Ausbrüten Eier aus eigenen oder
fremden Beständen nur dann verwenden, wenn
diese Bestände nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Blutuntersuchung auf weiße
Kückenruhr und Geflügeltyphus unterzogen
worden sind.
§ 2. (1) Die Richtlinien für die Verfahrensarten
(Frischblutschnellagglutination und Serumlangsamagglutination,
im folgenden kurz Schnell-,
bzw. Langsamverfahren genannt), nach welchen
die Blutuntersuchung vorzunehmen ist, werden
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgelegt.
(2) Zur Feststellung der Keimträger kann das
Schnell- oder Langsamverfahren angewendet
werden. Die Wahl des Verfahrens ist dem von
der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauftragten
Tierarzte im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten
des Geflügelbestandes überlassen.
(3) Das Schnellverfahren darf nur von Tierärzten
vorgenommen werden. Die Blutentnahme
beim Langsamverfahren ist in der Regel von
Tierärzten vorzunehmen; Ausnahmen hievon
können vom Landeshauptmann festgesetzt
werden.
(4) Die Blutuntersuchung darf nicht vor Legereife
der weiblichen Tiere, frühestens ab 15. Oktober,
und die der männlichen Tiere nicht vor
dem 5. Lebensmonat vorgenommen werden.
§ 3. (1) Ergibt das Blutuntersuchungsverfahren
in einem Bestande, daß mehr als 10 v. H. (ab
15. Oktober 1954 mehr als 5 v. H.) des Geflügels
Keimträger sind, so dürfen aus diesem Bestande
Bruteier nicht abgegeben werden.
(2) Es bleibt dem Besitzer anheimgestellt, nach
sofortiger dauernder Beseitigung des als Keimträger
erkannten Geflügels aus dem Bestande eine
neue Blutuntersuchung mit dem Langsamverfahren
vornehmen zu lassen, jedoch nicht vor
Ablauf von fünf Wochen nach der ersten Blutuntersuchung.
(3) Nach Entfernung der Keimträger ist sofort
die Desinfektion der Aufenthaltsräume und deren
Einrichtungsgegenstände sowie der Geflügelausläufe
durchzuführen (Anlage C, Abschnitt B).
§ 4. (1) Ergibt die Blutuntersuchung die Unbedenklichkeit
des Geflügelbestandes (keine oder
eine geringere Verseuchung als 10 v. H. [ab
15. Oktober 1954 eine geringere als 5 v. H.]), so
ist dies dem Geflügelzüchter, bzw. Geflügelhalter
von dem mit der Untersuchung beauftragten
Tierarzt mit einer Bescheinigung nach Anlage A
zu bestätigen.
(2) Die Bescheinigung darf erst ausgestellt
werden, wenn bei einem festgestellten Befall von
weniger als 10 v. H. (ab 15. Oktober 1954 von
weniger als 5 v. H.) des Bestandes das als Keimträger
erkannte Geflügel dauernd aus dem Bestande
entfernt und die vorgeschriebene Desinfektion
durchgeführt wurde sowie Vorkehrungsmaßnahmen
getroffen sind, daß dieser Bestand
von nichtuntersuchten Tieren aus fremden Beständen
dauernd abgesondert gehalten wird.
(3) Alle Tiere in Geflügelbeständen, aus denen
Eier in Brütereien verwendet werden sollen,
sind mit geschlossenen, numerierten Fußringen,
die im Alter von zehn bis zwölf Wochen anzulegen
sind, zu kennzeichnen.
(4) In der Brutsaison 1950 ist auch die Kennzeichnung
der über zwölf Wochen alten Tiere
mit Flügeldruckknopfmarken zulässig.
(5) Den als Keimträger erkannten Tieren sind
sofort nach der Feststellung der Seuche die
Schwanzfedern kurz abzuschneiden.
§ 5. (1) Brütereien der im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Art sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und ein
Brutbuch zu führen, in das alle Eingänge an
Bruteiern in der Reihenfolge der Einlage in die
Brutapparate unter Anführung des Namens und
der Anschrift der Bruteierlieferanten, der Stückzahl
der übernommenen Bruteier und des Lieferdatums
sowie des Datums der tierärztlichen Bescheinigung
(Anlage A) samt Namen des Ausstellers
einzutragen sind.
(2) Die Brutapparate sind nach jedem Schlupf
zu reinigen und zu desinfizieren (Anlage C, Abschnitt
A).
§ 6. Die Brütereien unterliegen besonders
während der Brutsaison der veterinärbehördlichen
Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
(Amtstierarzt).
§ 7. (1) Die Kosten der Kennzeichnung des
Geflügels (§ 4 Abs. 3) und des diagnostischen
Verfahrens (Blutuntersuchung) fallen den Besitzern
der zur Gewinnung von Bruteiern bestimmten
Geflügelbestände zur Last.
(2) Die Höhe der Kosten für die Durchführung
des Schnellverfahrens, für Blutentnahmen zum
Zwecke der Einsendung der Blutproben an die
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung oder
an eine Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen zur Feststellung der Keimträger
mit dem Langsamverfahren und für die Ausstellung
der tierärztlichen Bescheinigung (Anlage
A) ist vom Landeshauptmann nach Anhörung
der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft und
der Berufsvertretung der Tierärzte des Landes
festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung
zu verlautbaren.
(3) Die Kosten für die laboratoriumsmäßige
Untersuchung von Blutproben in der Bundesanstalt
für Tierseuchenbekämpfung oder in einer
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
werden vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt
und verlautbart.
§ 8. Eier von Wildgeflügel dürfen nur in gesonderten
Apparaten erbrütet werden; das gemeinsame
Erbrüten von Wild- und Hausgeflügeleiern
ist verboten.
§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser
Verordnung werden nach § 64 des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden
Fassung, betreffend die Abwehr und Tilgung von
Tierseuchen, bestraft.
§ 10. Die Belehrung über die Erscheinungen der
weißen Kückenruhr sowie des Geflügeltyphus
und über deren wirksame Bekämpfung ist in der
Anlage B enthalten.