40. Verordnung: Metallbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit unedlen Metallen
und den daraus hergestellten Erzeugnissen (im
folgenden kurz „Metalle" genannt) wird staatlich
geregelt (bewirtschaftet).
(2) Der Bewirtschaftung unterliegen
a) unedle Metalle nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. (3),
b) alle Fertigerzeugnisse, die ganz oder überwiegend
aus unedlen Metallen bestehen; jedoch
nicht in gebrauchtem Zustand.
(3) Von den im Abs. (2), lit. a, genannten Metallen
werden die der Bewirtschaftung unterliegenden
Erzeugnisse im einzelnen vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau unter
Berücksichtigung der Erzeugung und der Aufbringung
dieser Waren sowie des jeweiligen Bedarfes
an diesen nach Anhörung des Beirates für
Metallbewirtschaftung (§ 8) listenmäßig festgesetzt.
Die Liste wird, in der. „Wiener Zeitung"
verlautbart.
(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den
gesamten Inlandsverkehr mit bewirtschafteten
Waren sowie deren Einfuhr und Ausfuhr.
§ 2. Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an dürfen Unternehmungen, die
bewirtschaftete Waren erzeugen, verarbeiten,
verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, über diese Waren
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen.
(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren
nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen (§ 4)
oder auf Grund einer besonderen Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte
nichtig.
§ 4. (1) Die Lieferung und der Bezug von bewirtschafteten
Metallen ist nur auf Grund einer
Bezugsgenehmigung gestattet.
(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
in der Form von Metallscheinen oder
Metallübertragungsscheinen erteilt.
(3) Der Metallschein (Metallübertragungsschein)
berechtigt den Lieferanten zur Lieferung und
den Inhaber zum Bezug der Art und Menge
von Metallen, auf die er lautet.
(4) Der Lieferant hat den Metallschein (Metallübertragungsschein)
einzuziehen, sobald die darauf
angegebene Warenmenge ausgeliefert wurde.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann für bestimmte Fertigerzeugnisse
außer den im Abs. (2) bezeichneten Bezugsgenehmigungen
auch die Beibringung zusätzlicher
Genehmigungen oder den Ersatz der
Bezugsgenehmigung durch Bezugsmarken vorschreiben.
(G) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für Metallbewirtschaftung (§ 8) Ausnahmen von
den Vorschriften der Abs. (1) bis (4) zulassen.
Es kann ferner nach Anhörung des genannten
Beirates für einzelne Metalle Freigrenzen
(Kleinstmengen) festsetzen, innerhalb deren ohne
Bezugsgenehmigung (frei) an bestimmte Verbrauchergruppen
geliefert und von diesen bezogen
werden darf.
(7) Hütten- und Walzwerke, die Metalle herstellen,
dürfen von den ihrem Konzern angehörenden
Werken Rohstoffe und Halbfabrikate
der im § 1, Abs. (2), lit. a, genannten Arten
ohne besondere Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau beziehen
und verarbeiten, sofern sich die Verarbeitung auf
die Herstellung von Vorprodukten beschränkt,
die in der im § 1, Abs. (3), genannten Liste enthalten
sind.
§ 5. Die Bezugsgenehmigung kann mit der
Auflage erteilt werden, daß die zugewiesenen
Mengen von Metallen einem bestimmten Verwendungszweck
zugeführt werden. Sie kann ferner
an Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
gebunden werden.
§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Waren bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung
der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes
einzuholen ist.
(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-
Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter
Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr oder
des Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter
Angabe der Warengattung (Zolltarif-Nummer),
der Menge, der Art des Geschäftes als freier oder
Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie
der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros
binnen 24 Stunden nach Einlangen
oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen
Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro
zur Weiterleitung an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
melden.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wird nach Anhörung des Beirates
für Metallbewirtschaftung (§ 8) die Unternehmungen
bestimmen, die ihm im Wege der
zuständigen Handelskammer periodische Meldungen
über
a) die in Aussicht genommene Erzeugung von
bewirtschafteten Metallen und den Bedarf
an den für diese Erzeugung erforderlichen
Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;
b) die Erzeugung, den Zugang, Abgang und
den Lagerendstand an bewirtschafteten
Metallen und den Verbrauch an den für
ihre Herstellung erforderlichen Roh- und
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten zu erstatten
haben.
(2) Die Unternehmungen [Abs. (1)] sind verpflichtet,
a) Aufzeichnungen in Form von Lagerbüchern
oder Karteien zu führen, aus denen Lagerbestand
sowie Zu- und Abgang an Metallen
ersichtlich sind;
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften
erforderlich sind, geordnet aufzubewahren.
(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist
den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen
und die Einsichtnahme in die Lagerbücher,
Karteien und sonstigen Aufzeichnungen
zu gewähren sowie jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen. Diesen Überprüfungen
können auch Mitglieder des Beirates
für Metallbewirtschaftung (§ 8) beigezogen
werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)
gelten auch für die Betriebe des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffent-
lich-rechtlichen Körperschaften, die vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bezeichnet
werden.
§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller
mit der Bewirtschaftung von Metallen zusammenhängenden
Angelegenheiten wird beim
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ein „Beirat für Metallbewirtschaftung" errichtet.
(2) Der Beirat besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau,
2. je einem Vertreter der Bundesministerien
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr,
3. je zwei Vertretern der Unternehmungen
(Dienstgeber) der Metalle erzeugenden und verarbeitenden
Industrie,
je einem Vertreter der Unternehmungen
(Dienstgeber) des Metalle verarbeitenden Gewerbes
und des Metallhandels und
4. sechs Vertretern der Arbeiterschaft.
Die unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Mitglieder
des Beirates werden auf Vorschlag der
zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr
zusammen. Darüber hinaus
kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit
einberufen werden.
(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit.
Falls eine einheitliche Auffassung
über eine im Beirat behandelte Frage
nicht erzielt werden kann, sind die voneinander
abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift
festzuhalten. In diesem Falle entscheidet
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
(6) Zu den Sitzungen des Beirates können Experten
mit beratender Stimme zugezogen werden.
(7) Die Geschäftsordnung des Beirates wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages bestimmt.
§ 9. Auf Grund der eingegangenen Meldungen
über die vorhandenen Vorräte, die Produktion
und den Bedarf an Metallen (§ 7) bestimmt
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung des Beirates für Metallbewirtschaftung
die Dringlichkeit des Bedarfes
der einzelnen Wirtschaftszweige, gegebenenfalls
einzelner Unternehmungen und das Ausmaß der
diesen zuzuteilenden Bezugskontingente.
§ 10. (1) Die Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24: Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften
für Metalle außer Kraft.