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40. Verordnung: Metallbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Metallbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit unedlen Metallen

und den daraus hergestellten Erzeugnissen (im

folgenden kurz „Metalle" genannt) wird staatlich

geregelt (bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen

a) unedle Metalle nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. (3),

b) alle Fertigerzeugnisse, die ganz oder überwiegend

aus unedlen Metallen bestehen; jedoch

nicht in gebrauchtem Zustand.

(3) Von den im Abs. (2), lit. a, genannten Metallen

werden die der Bewirtschaftung unterliegenden

Erzeugnisse im einzelnen vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau unter

Berücksichtigung der Erzeugung und der Aufbringung

dieser Waren sowie des jeweiligen Bedarfes

an diesen nach Anhörung des Beirates für

Metallbewirtschaftung (§ 8) listenmäßig festgesetzt.

Die Liste wird, in der. „Wiener Zeitung"

verlautbart.

(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den

gesamten Inlandsverkehr mit bewirtschafteten

Waren sowie deren Einfuhr und Ausfuhr.

§ 2. Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung an dürfen Unternehmungen, die

bewirtschaftete Waren erzeugen, verarbeiten,

verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, über diese Waren

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen.

(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren

nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen (§ 4)

oder auf Grund einer besonderen Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte

nichtig.

§ 4. (1) Die Lieferung und der Bezug von bewirtschafteten

Metallen ist nur auf Grund einer

Bezugsgenehmigung gestattet.

(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

in der Form von Metallscheinen oder

Metallübertragungsscheinen erteilt.

(3) Der Metallschein (Metallübertragungsschein)

berechtigt den Lieferanten zur Lieferung und

den Inhaber zum Bezug der Art und Menge

von Metallen, auf die er lautet.

(4) Der Lieferant hat den Metallschein (Metallübertragungsschein)

einzuziehen, sobald die darauf

angegebene Warenmenge ausgeliefert wurde.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann für bestimmte Fertigerzeugnisse

außer den im Abs. (2) bezeichneten Bezugsgenehmigungen

auch die Beibringung zusätzlicher

Genehmigungen oder den Ersatz der

Bezugsgenehmigung durch Bezugsmarken vorschreiben.

(G) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für Metallbewirtschaftung (§ 8) Ausnahmen von

den Vorschriften der Abs. (1) bis (4) zulassen.

Es kann ferner nach Anhörung des genannten

Beirates für einzelne Metalle Freigrenzen

(Kleinstmengen) festsetzen, innerhalb deren ohne

Bezugsgenehmigung (frei) an bestimmte Verbrauchergruppen

geliefert und von diesen bezogen

werden darf.

(7) Hütten- und Walzwerke, die Metalle herstellen,

dürfen von den ihrem Konzern angehörenden

Werken Rohstoffe und Halbfabrikate

der im § 1, Abs. (2), lit. a, genannten Arten

ohne besondere Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau beziehen

und verarbeiten, sofern sich die Verarbeitung auf

die Herstellung von Vorprodukten beschränkt,

die in der im § 1, Abs. (3), genannten Liste enthalten

sind.

§ 5. Die Bezugsgenehmigung kann mit der

Auflage erteilt werden, daß die zugewiesenen

Mengen von Metallen einem bestimmten Verwendungszweck

zugeführt werden. Sie kann ferner

an Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

gebunden werden.

§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Waren bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung

der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes

einzuholen ist.

(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-

Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter

Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr oder

des Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter

Angabe der Warengattung (Zolltarif-Nummer),

der Menge, der Art des Geschäftes als freier oder

Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie

der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros

binnen 24 Stunden nach Einlangen

oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen

Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro

zur Weiterleitung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

melden.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wird nach Anhörung des Beirates

für Metallbewirtschaftung (§ 8) die Unternehmungen

bestimmen, die ihm im Wege der

zuständigen Handelskammer periodische Meldungen

über

a) die in Aussicht genommene Erzeugung von

bewirtschafteten Metallen und den Bedarf

an den für diese Erzeugung erforderlichen

Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;

b) die Erzeugung, den Zugang, Abgang und

den Lagerendstand an bewirtschafteten

Metallen und den Verbrauch an den für

ihre Herstellung erforderlichen Roh- und

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten zu erstatten

haben.

(2) Die Unternehmungen [Abs. (1)] sind verpflichtet,

a) Aufzeichnungen in Form von Lagerbüchern

oder Karteien zu führen, aus denen Lagerbestand

sowie Zu- und Abgang an Metallen

ersichtlich sind;

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften

erforderlich sind, geordnet aufzubewahren.

(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist

den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen

und die Einsichtnahme in die Lagerbücher,

Karteien und sonstigen Aufzeichnungen

zu gewähren sowie jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen. Diesen Überprüfungen

können auch Mitglieder des Beirates

für Metallbewirtschaftung (§ 8) beigezogen

werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)

gelten auch für die Betriebe des Bundes, der

Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffent-

lich-rechtlichen Körperschaften, die vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bezeichnet

werden.

§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller

mit der Bewirtschaftung von Metallen zusammenhängenden

Angelegenheiten wird beim

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ein „Beirat für Metallbewirtschaftung" errichtet.

(2) Der Beirat besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau,

2. je einem Vertreter der Bundesministerien

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr,

3. je zwei Vertretern der Unternehmungen

(Dienstgeber) der Metalle erzeugenden und verarbeitenden

Industrie,

je einem Vertreter der Unternehmungen

(Dienstgeber) des Metalle verarbeitenden Gewerbes

und des Metallhandels und

4. sechs Vertretern der Arbeiterschaft.

Die unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Mitglieder

des Beirates werden auf Vorschlag der

zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr

zusammen. Darüber hinaus

kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit

einberufen werden.

(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit.

Falls eine einheitliche Auffassung

über eine im Beirat behandelte Frage

nicht erzielt werden kann, sind die voneinander

abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift

festzuhalten. In diesem Falle entscheidet

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

(6) Zu den Sitzungen des Beirates können Experten

mit beratender Stimme zugezogen werden.

(7) Die Geschäftsordnung des Beirates wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages bestimmt.

§ 9. Auf Grund der eingegangenen Meldungen

über die vorhandenen Vorräte, die Produktion

und den Bedarf an Metallen (§ 7) bestimmt

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung des Beirates für Metallbewirtschaftung

die Dringlichkeit des Bedarfes

der einzelnen Wirtschaftszweige, gegebenenfalls

einzelner Unternehmungen und das Ausmaß der

diesen zuzuteilenden Bezugskontingente.

§ 10. (1) Die Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24: Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften

für Metalle außer Kraft.

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