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40_1946 AT

40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.

Auf Grund des § 9, Abs. (9), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

vom 12. September 1945,

St. G. Bl. Nr. 160, wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für die Entschädigung der Beisitzer der nach

§ 9, Abs. (1) und (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

vom 12. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 160, gebildeten Kommissionen.

§ 2. (1) Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz,

der angemessenen baren Auslagen.

(2) Beisitzer, die vom Tag- oder Wochenlohn

leben oder sonst auf Erwerb angewiesen sind

und durch den mit ihrer Verwendung verbundenen

Zeitverlust eine fühlbare Einbuße erleiden, erhalten

überdies ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz

für ihre jedesmalige Amtstätigkeit ein Taggeld

von 10 RM.

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