40_1946
AT
40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.
1946_40_0 40. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der nach dem Wirtschaftssäuberungsgesetz gebildeten Kommissionen.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9, Abs. (9), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
vom 12. September 1945,
St. G. Bl. Nr. 160, wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für die Entschädigung der Beisitzer der nach
§ 9, Abs. (1) und (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
vom 12. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 160, gebildeten Kommissionen.
§ 2. (1) Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz,
der angemessenen baren Auslagen.
(2) Beisitzer, die vom Tag- oder Wochenlohn
leben oder sonst auf Erwerb angewiesen sind
und durch den mit ihrer Verwendung verbundenen
Zeitverlust eine fühlbare Einbuße erleiden, erhalten
überdies ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz
für ihre jedesmalige Amtstätigkeit ein Taggeld
von 10 RM.