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40_1945 AT

40. Verordnung: Registrierung der Nationalsozialisten (2. NS-Registr.-Vdg.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Registrierung der Nationalsozialisten (2. NS-Registr.-Vdg.).

Auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das

Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet

Der § 9 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.

Nr. 18/1945, erhält die folgende Fassung

(1) Wer nachzuweisen vermag, daß er seine

Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einem ihrer

Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals

mißbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs

durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er

zur unabhängigen Republik Österreich positiv

eingestellt ist, kann ein Ansuchen um Nachsicht

von der Registrierung (§ 27 des Verbotsgesetzes)

bei der Meldestelle einbringen.

(2) In einem solchen Fall ist die Einbringung

des Ansuchens zunächst im Meldeblatt zu vermerken,

von der Eintragung der im Meldeblatt

festgehaltenen Daten in die Liste der Nationalsozialisten

jedoch vorläufig Abstand zu nehmen.

(3) Die Meldestelle hat das Ansuchen binnen

drei Tagen der Bezirkshauptmannschaft (in Wien

der magistratischen Bezirksbehörde, in den

übrigen Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister)

vorzulegen. Die Vorlage kann mit einer

kurzen Stellungnahme zum Ansuchen verbunden

sein.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft (die magistratische

Bezirksbehörde, der Bürgermeister) hat

zur Beurteilung der Ansuchen je einen Vertreter

der anerkannten drei demokratischen Parteien

beizuziehen; der Leiter der Behörde (Bürgermeister)

hat diese Vertreter im Einvernehmen

mit dem Leiter der betreffenden Partei im Bezirke

(in der Stadt) zu bestellen. In dieser Kommission

führt der Leiter der Behörde (Bürgermeister)

oder sein Vertreter den Vorsitz. Die

Kommission gibt ihr Gutachten dahin ab, ob das

Ansuchen abzulehnen oder ihm stattzugeben ist,

ferner ob von der Eintragung des Registrierungspflichtigen

in die Liste der Nationalsozialisten

bis zur Entscheidung der Provisorischen Staatsregierung

Abstand zu nehmen ist oder nicht.

Kommissionsmitgliedern, die überstimmt werden,

bleibt es vorbehalten, ein Sondergutachten

abzugeben.

(5) Das Ansuchen ist mit diesem Gutachten,

und zwar längstens binnen zwei Wochen vom

Tage seines Einlangens, der Landeshauptmannschaft

(dem Magistrat der Stadt Wien) vorzulegen.

Die Landeshauptmannschaft (der Magistrat

der Stadt Wien) trifft die Vorentscheidung, ob

von der Eintragung des Registrierungspflichtigen

in die Liste der Nationalsozialisten bis zur Entscheidung

der Provisorischen Staatsregierung

über das Ansuchen Abstand zu nehmen ist. Diese

Vorentscheidung ist unanfechtbar. Verneint sie

die vorläufige Abstandnahme von der Eintragung

in die Liste der Nationalsozialisten, so

sind davon die Meldestelle und der Registrierungspflichtige

sogleich zu verständigen.

(6) Das Ansuchen selbst ist von der Landeshauptmannschaft

(dem Magistrat der Stadt

Wien) — wenn sie Stattgebung befürwortet, mit

einem begründeten Antrag — binnen zwei

Wochen nach seinem Einlangen der Provisorischen

Staatsregierung im Wege der Staatskanzlei

vorzulegen.

(7) Wird die Nachsicht der Eintragung in die

Liste der Nationalsozialisten nach § 27 des Verbotsgesetzes

verfügt, ist von der Eintragung Abstand

zu nehmen, beziehungsweise eine bereits

vollzogene Eintragung von Amts wegen zu

löschen.

(8) Über Personen, die offenbar mutwillig um

Nachsicht von der Eintragung in die Liste der

Nationalsozialisten ansuchen, kann die Landeshauptmannschaft

(der Magistrat der Stadt Wien)

eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).

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