40. Verordnung: Registrierung der Nationalsozialisten (2. NS-Registr.-Vdg.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das
Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet
Der § 9 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.
Nr. 18/1945, erhält die folgende Fassung
(1) Wer nachzuweisen vermag, daß er seine
Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einem ihrer
Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals
mißbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs
durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er
zur unabhängigen Republik Österreich positiv
eingestellt ist, kann ein Ansuchen um Nachsicht
von der Registrierung (§ 27 des Verbotsgesetzes)
bei der Meldestelle einbringen.
(2) In einem solchen Fall ist die Einbringung
des Ansuchens zunächst im Meldeblatt zu vermerken,
von der Eintragung der im Meldeblatt
festgehaltenen Daten in die Liste der Nationalsozialisten
jedoch vorläufig Abstand zu nehmen.
(3) Die Meldestelle hat das Ansuchen binnen
drei Tagen der Bezirkshauptmannschaft (in Wien
der magistratischen Bezirksbehörde, in den
übrigen Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister)
vorzulegen. Die Vorlage kann mit einer
kurzen Stellungnahme zum Ansuchen verbunden
sein.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft (die magistratische
Bezirksbehörde, der Bürgermeister) hat
zur Beurteilung der Ansuchen je einen Vertreter
der anerkannten drei demokratischen Parteien
beizuziehen; der Leiter der Behörde (Bürgermeister)
hat diese Vertreter im Einvernehmen
mit dem Leiter der betreffenden Partei im Bezirke
(in der Stadt) zu bestellen. In dieser Kommission
führt der Leiter der Behörde (Bürgermeister)
oder sein Vertreter den Vorsitz. Die
Kommission gibt ihr Gutachten dahin ab, ob das
Ansuchen abzulehnen oder ihm stattzugeben ist,
ferner ob von der Eintragung des Registrierungspflichtigen
in die Liste der Nationalsozialisten
bis zur Entscheidung der Provisorischen Staatsregierung
Abstand zu nehmen ist oder nicht.
Kommissionsmitgliedern, die überstimmt werden,
bleibt es vorbehalten, ein Sondergutachten
abzugeben.
(5) Das Ansuchen ist mit diesem Gutachten,
und zwar längstens binnen zwei Wochen vom
Tage seines Einlangens, der Landeshauptmannschaft
(dem Magistrat der Stadt Wien) vorzulegen.
Die Landeshauptmannschaft (der Magistrat
der Stadt Wien) trifft die Vorentscheidung, ob
von der Eintragung des Registrierungspflichtigen
in die Liste der Nationalsozialisten bis zur Entscheidung
der Provisorischen Staatsregierung
über das Ansuchen Abstand zu nehmen ist. Diese
Vorentscheidung ist unanfechtbar. Verneint sie
die vorläufige Abstandnahme von der Eintragung
in die Liste der Nationalsozialisten, so
sind davon die Meldestelle und der Registrierungspflichtige
sogleich zu verständigen.
(6) Das Ansuchen selbst ist von der Landeshauptmannschaft
(dem Magistrat der Stadt
Wien) — wenn sie Stattgebung befürwortet, mit
einem begründeten Antrag — binnen zwei
Wochen nach seinem Einlangen der Provisorischen
Staatsregierung im Wege der Staatskanzlei
vorzulegen.
(7) Wird die Nachsicht der Eintragung in die
Liste der Nationalsozialisten nach § 27 des Verbotsgesetzes
verfügt, ist von der Eintragung Abstand
zu nehmen, beziehungsweise eine bereits
vollzogene Eintragung von Amts wegen zu
löschen.
(8) Über Personen, die offenbar mutwillig um
Nachsicht von der Eintragung in die Liste der
Nationalsozialisten ansuchen, kann die Landeshauptmannschaft
(der Magistrat der Stadt Wien)
eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).