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409. Verordnung: Änderung der Bäderhygieneverordnung (BHygV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Änderung der Bäderhygieneverordnung (BHygV)

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß

§ 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie

Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung –

BHygV), BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 149/1999 wird wie folgt

geändert

1. Die Aufzählung der Anlagen im Inhaltsverzeichnis lautet

„Anlage 1

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage 4

Zugelassene Oxidationsmittel

Anlage 5

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage 6

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

Anlage 7

Datenerfassungsblatt“

2. § 3 Z 2 lit. a lautet

„a) beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l

KMnO4-Verbrauch, weniger als 3 mg/l, darf der KMnO4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser

maximal 3 mg/l betragen; beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser,

ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, mehr als 3 mg/l, darf der KMnO4-Verbrauch im

aufbereiteten Wasser den des Füllwassers nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen

natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit

Lösungen bis vier Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des

Füllwassers nicht übersteigen darf,“

3. Im § 4 Z 2 lit. a wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt.

4. § 4 Z 2 lit. b lautet

„b) der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbeckenbädern

nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,“

5. Im § 4 Z 2 erhalten die lit. e bis j die Bezeichnungen „f)“ bis „k)“, folgende lit. e wird eingefügt

„e) die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 soll nicht mehr als 0,2 mg/l

betragen und darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren

gemäß § 10 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,“

6. § 4 Z 2 lit. g (neu) lautet

„g) sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich

arbeitende Redoxmessgeräte verfügt, muss die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m

KCl)-Elektrode (+25°C) am Beckenablauf,

aa) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 700 mV

betragen,

bb) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 720 mV

betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und

Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5000 mg/l Chlorid

enthalten, gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die

eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,

cc) beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 im pH-Bereich bis 7,8 mindestens 720 mV betragen,“

7. § 4 Z 2 lit. h (neu) zweiter Halbsatz lautet

„beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 [Flockung – Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration)

– Desinfektion (Chlorung)] und beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 [Flockung – Filtration –

Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach

dem P.-Berger-Verfahren)] darf ein Wert von 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) erreicht

werden,“

8. § 4 Z 2 lit. j (neu) sublit. aa lautet

„aa) in Hallenbädern soll nicht mehr als 150 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3 nicht

mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3

nicht mehr als 300 mg/l,“

9. Im § 4 Z 2 lit. k (neu) wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt.

10. Im § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Trichlorisocyanursäure“ die Wendung „bzw. deren Salzen“

eingefügt.

11. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen,

Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen,

Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-

Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in

Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-

Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter

(Entozonungsfilter).“

12. § 10 Z 2 lautet

„2. Flockung – Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) – Desinfektion

(Chlorung); Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden,“

13. Im § 10 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt

„3. Flockung – Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen

Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren); Di- oder Trichlorisocyanursäure und

deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.“

14. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die spezifische Belastung b hängt vom Aufbereitungsverfahren ab und beträgt

1. beim Verfahren gemäß § 10 Z 1: b = 0,5,

2. beim Verfahren gemäß § 10 Z 2: b = 0,6 und

3. beim Verfahren gemäß § 10 Z 3: b = 0,5.

Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte

darf jedoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.“

15. § 12 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.“

16. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und

gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die

auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.“

17. § 20 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, folgender Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei

1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,

2. niveauunterschiedlichen Kinderbecken in den oberen Teilbecken, wenn eine Überlaufkante in das

nächstuntere Becken vorhanden ist, die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden können

und das Zielbecken jedenfalls über eine allseitige Überlaufkante verfügt,

3. Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Länge dieser Wände maximal 20% der allseitigen

Überlaufkante beträgt und eine zumutbare Reinigungsmöglichkeit besteht,

4. Sicherheitslandebecken für Wasserrutschen.“

18. § 23 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Bei Einstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis

1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht

wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei

geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens

15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muss die Filtergeschwindigkeit

um mindestens 25% vermindert werden.

(3) Bei Mehrstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis

1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht

wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf

höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.“

19. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Absorpsionsleistung“ durch das Wort „Absorptionsleistung“ ersetzt.

20. § 27 wird folgender Satz angefügt

„Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes,

BGBl. I Nr. 105/2000, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“

21. Im § 29 wird nach dem Wort „Ozon“ die Wendung „(Anlage 4)“ eingefügt.

22. Im § 30 wird die Wendung „Anlage 4“ durch die Wendung „Anlage 5“ ersetzt.

23. § 38 lautet

„§ 38. Begehbare Flächen müssen rutschhemmende und mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern

und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende,

desinfizierbare und trocknende Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich

bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden

Oberflächen zu versehen.“

24. Im § 41 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Austattung“ durch das Wort „Ausstattung“ ersetzt.

25. Am Ende von § 45 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil

angefügt

„beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 umfassen die Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes auch

Chlordioxid, die Konzentrationen an freiem und gebundenem Chlor müssen jedenfalls zweimal täglich

(zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) bestimmt werden,“

26. Im § 45 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Natriumsalzen“ durch das Wort „Salzen“ ersetzt.

27. Im § 45 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des gebundenen Chlors“ die Wortfolge „sowie des

Chlordioxids“ eingefügt.

28. § 46 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung.“

29. § 46 Abs. 7 Z 4 lautet

„4. Angaben der Konzentrationen an freiem und an gebundenem Chlor sowie des pH-Wertes, beim

Verfahren gemäß § 10 Z 3 zusätzlich Angaben der Konzentrationen an Chlordioxid und Chlorit,“

30. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbeckenbades

einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes einzuholenden wasserhygienischen Gutachten

über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 46 Abs. 3 bis 7, Abs. 5 in Verbindung mit

§ 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes, und § 47 Abs. 1 bis 6.“

31. Im § 49 Abs. 2 wird das Wort „einschlägiges“ durch das Wort „einschlägigen“ ersetzt.

32. Im § 52 Abs. 2 wird die Wendung „Anlage 5“ durch die Wendung „Anlage 6“ersetzt.

33. Im § 52 Abs. 4 wird das Wort „erforderlichen“ durch das Wort „erforderliche“ ersetzt.

34. Im § 56 Abs. 6 wird die Wendung „Anlage 5“ durch die Wendung „Anlage 6“ ersetzt.

35. Im § 57 wird die Wendung „Anlage 6“ durch die Wendung „Anlage 7“ ersetzt.

36. Die Fußnote 1) zu § 61 wird wie folgt ergänzt

„Die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2000, mit welcher die Bäderhygieneverordnung, BGBl. II

Nr. 420/1998, geändert wird, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und

technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der

Notifikationsnummer 2000/236/A notifiziert.“

37. Anlage 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt

38. Anlage 3 Z 1 lautet

„1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind

Chlorgas,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren),

Calciumhypochlorit,

Kaliumhypochlorit,

Lithiumhypochlorit und

Natriumhypochlorit

zulässig.“

39. In Anlage 3 werden in Z 2 die Worte „Natriumsalze“ durch die Worte „Salze“ und in Z 3 die Worte

„Natriumsalzen“ durch die Worte „Salzen“ ersetzt.

40. Die Anlage 4 erhält die Bezeichnung „Anlage 5“, die Anlage 5 die Bezeichnung „Anlage 6“, die

Anlage 6 die Bezeichnung „Anlage 7“; als Anlage 4 wird eingefügt

„Anlage 4

(zu § 29)

Zugelassene Oxidationsmittel

Ozon.“

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