409. Verordnung: EWR-Psychotherapieverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Prüfung der Gleichwertigkeit ......................................................................................................... §§ 1 bis 3
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................... § 4
Anpassungslehrgang ....................................................................................................................... § 5
Eignungsprüfungen ........................................................................................................................ § 6
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ....................................................................................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............................................................................... § 8
Sprachliche Gleichbehandlung ....................................................................................................... § 9
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei
des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in
Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation
von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls
ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen
Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Dem Antrag
sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,
3. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
4. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in
der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere
Nachweise vorzulegen über
1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der
erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
bei Psychotherapeuten,
6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit,
insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen
Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung
begleitet hat.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben,
ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen
Qualifikation bestehen, so sind
1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist,
und die Art der Prüfung sowie
2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten
einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor
von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit
Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte
sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die
gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als
eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu
geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten
Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Einrichtung für das Propädeutikum und/oder für das
Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die
Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.
Anpassungslehrgang
§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung
gemäß den §§ 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines
entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch
einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten
ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung
in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die
Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.
(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den §§ 4 Abs. 1
und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der
festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten.
Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs
erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen
Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die
Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten
Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder
nicht erfolgreich absolviert worden ist.
Eignungsprüfung
§ 6. (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers
in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe
der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die
Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest
einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer
Lerninhalte in den gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten
Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine
Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder
Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden
Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen
Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.
(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung
eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von
jenem Psychotherapeuten, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme
§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der
Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine
einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung
kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des
Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die
Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur
Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation
gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung
in die Psychotherapeutenliste erfolgt nicht.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben
oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der
Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut in der Republik Österreich.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.