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409_1999 AT

409. Verordnung: EWR-Psychotherapieverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: EWR-Psychotherapieverordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Prüfung der Gleichwertigkeit ......................................................................................................... §§ 1 bis 3

Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................... § 4

Anpassungslehrgang ....................................................................................................................... § 5

Eignungsprüfungen ........................................................................................................................ § 6

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ....................................................................................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............................................................................... § 8

Sprachliche Gleichbehandlung ....................................................................................................... § 9

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei

des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeut in

Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls

ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen

Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Dem Antrag

sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,

3. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,

4. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in

der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere

Nachweise vorzulegen über

1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,

2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,

3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der

erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,

4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,

5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung

bei Psychotherapeuten,

6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit,

insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen

Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie

7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung

begleitet hat.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben,

ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen

Qualifikation bestehen, so sind

1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist,

und die Art der Prüfung sowie

2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten

einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit

Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte

sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die

gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als

eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu

geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten

Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Einrichtung für das Propädeutikum und/oder für das

Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die

Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.

Anpassungslehrgang

§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen

Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung

gemäß den §§ 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines

entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch

einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten

ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung

in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die

Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.

(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den §§ 4 Abs. 1

und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der

festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.

(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten.

Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs

erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen

Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die

Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten

Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder

nicht erfolgreich absolviert worden ist.

Eignungsprüfung

§ 6. (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers

in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe

der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die

Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest

einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer

Lerninhalte in den gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten

Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine

Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder

Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden

Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen

Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.

(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung

eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von

jenem Psychotherapeuten, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme

§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der

Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine

einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung

kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des

Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die

Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur

Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung

in die Psychotherapeutenliste erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben

oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der

Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut in der Republik Österreich.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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