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409_1998 AT

409. Verordnung: Rindererfassungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Rindererfassungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 102, 108 und 113 Z 1 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur

Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung

von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, insbesondere in

Hinblick auf die Errichtung einer gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung betriebsfähigen elektronischen

Datenbank.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser

Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)

zuständig.

(2) Die Einreichung der Formblätter gemäß § 4 hat jedoch bei der für den Betriebssitz zuständigen

Landwirtschaftskammer gemäß Anhang zu erfolgen.

Meldepflicht

§ 3. Tierhalter haben ihren Rinderbestand mit Stichtag 1. Dezember 1998, 0.00 Uhr, zu melden.

Formvorschriften

§ 4. (1) Die Meldungen haben schriftlich unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter

zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Formblätter haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen

1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-

Gesetz,

2.die Kennzeichnung nach § 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II

Nr. 408/1997 in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung

1995, BGBl. Nr. 413,

3. gegebenenfalls die frühere Ohrmarkennummer,

4. das Geburtsdatum und die Angabe, ob der Geburtsort sich in Österreich befindet,

5. das Geschlecht,

6. die Rasse,

7. die Ohrmarkennummer des Mutter- und die des Vatertieres, soweit sie bekannt sind.

(3) Die Formblätter sind bis spätestens 10. Dezember 1998 einzureichen.

Sanktionen

§ 5. Auf Tiere, für die keine oder keine ordnungsgemäße Meldung erstattet wurde, ist die Verordnung

(EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im

Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, in

Verbindung mit den §§ 9a bis 9d der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, anzuwenden.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, der AMA, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume

während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen

des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu

sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine

Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges

des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

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