409. Verordnung: 2. Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, in der Fassung BGBl. II
Nr. 254/1997 wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt,
für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten
1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt
haben,
2. bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und der
Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie
abgegeben worden sind, und
3. die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den
Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu
vermerken.“
2. § 6 lautet
„Kennzeichnung
§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die nach der
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für männliche Rinder und Mutterkühe, die vor dem
1. Jänner 1998 geboren wurden und mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995,
BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.“
3. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/1997 treten mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“