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409_1996 AT

409. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im folgenden

„Vertragsparteien“ genannt, sind,

– vom Wunsche geleitet, die langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen auf der

Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische

Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung

der Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration

teilzunehmen,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um

die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen

und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen,

technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein,

daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen

gegeben sind

– Elektronik und elektrotechnische Industrie,

– Energiewirtschaft, darunter energiesparende Technologien, Ausbau und Revitalisierung der

Kraftwerke sowie des Hochspannungsleitungsnetzes,

– Maschinen- und Anlagenbau,

– Metallurgie,

– chemische und petrochemische Industrie; Gaswirtschaft,

– medizinische und pharmazeutische Industrie,

– Bergbau, Grundrohstoffe und mineralische Produkte,

– Bauwesen, Hoch- und Tiefbau,

– Baumaterialienindustrie,

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

– Leichtindustrie,

– Land- und Forstwirtschaft,

– Lebensmittelindustrie,

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz,

– Tourismus, touristische Infrastruktur,

– Qualitätskontrolle und Prüfungswesen,

– angewandte Forschung,

– Bankwesen,

– gemeinsame Handelstätigkeit auf Drittmärkten,

– Consulting,

– Manager- und Berufsausbildung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme

in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen

– Energie,

– Straßen- und Eisenbahnwesen, Luftfahrt,

– Fluß- und Seeschiffahrt,

– Telekommunikation und Postwesen,

– Wasserwirtschaft,

– Abfallwirtschaft und Recycling.

Artikel 5

Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht

werden

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,

– Errichtung von Firmenvertretungen,

– Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,

– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,

– Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,

– finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

– Erstellung von Feasibility-Studien,

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen

und Publikationen.

Artikel 6

In allen Bereichen der Zusammenarbeit werden die Projekte nach dem neuesten Stand der Technik

verwirklicht.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, technische und technologische

Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf

kommerzieller Grundlage.

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen erfolgt in Übereinstimmung

mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei

konvertierbarer Währung.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens

abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen

für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten

übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen auf Ebene von Experten

beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich

oder in Polen stattfinden werden.

(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere

a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen

und technologischen Zusammenarbeit,

c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen

Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,

d) Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von

Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,

e) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung

des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 13 genannten Konsultationen

beigelegt werden.

Artikel 15

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne

Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen

geregelt werden können.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils

geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien

diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Artikel 17

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten

a) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973;

b) Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen

Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende

Fragen, Wien, 2. Oktober 1974;

c) Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen, Wien, 22. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976;

d) Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit

von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980;

e) Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen

österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980;

f) Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik

Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen

über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines

Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980;

g) Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985

außer Kraft.

Artikel 18

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt

haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 27. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Johannes Ditz

Für die Regierung der Republik Polen

Jacek Buchacz

Johannes DITZ Jacek BUCHACZ

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 14. Februar bzw. 5. Juni 1996 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.

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