409_1995
AT
409. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 409. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten folgendes verordnet
Teilnehmer an Schulreisen innerhalb der Europäischen Union sind unter den im Beschluß des Rates vom 30. November 1994 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1994, Nr. I 327/1) angeführten Voraussetzungen von der Sichtvermerkspflicht befreit.