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409_1995 AT

409. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten folgendes verordnet

Teilnehmer an Schulreisen innerhalb der Europäischen Union sind unter den im Beschluß des Rates vom 30. November 1994 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1994, Nr. I 327/1) angeführten Voraussetzungen von der Sichtvermerkspflicht befreit.

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