409. Verordnung: Änderung der Gebührentarifverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird verordnet
Die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung), BGBl. Nr. 189/1989, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 11,50 S."
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."
3. Der bisherige § 5 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".
A|s neuer Abs. 4 wird angefügt
„(4) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der Stammfassung anzuwenden."