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409_1991 AT

409. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl.

Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 469/1990 wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 9 und im § 31 tritt an die Stelle der

Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport" die Wendung „Bundesminister für

Unterricht und Kunst".

2. Die Überschrift des § 20 lautet

„Reisegebühren und Fahrtkostenersätze"

3. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)", und als neue Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten

haben Anspruch auf Ersatz der durch

diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich

entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein

solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn

eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen

für Fahrtauslagen bei Zuweisung des

Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen

geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des

Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der

monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung

der notwendigen Fahrtauslagen ist von den

Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,

das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise

in Betracht kommt, auszugehen. Die

Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels

ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern

jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz

gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des

Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag."

4. Im § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1991 treten mit

1. September 1990 in Kraft."

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