409. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl.
Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 469/1990 wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 9 und im § 31 tritt an die Stelle der
Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport" die Wendung „Bundesminister für
Unterricht und Kunst".
2. Die Überschrift des § 20 lautet
„Reisegebühren und Fahrtkostenersätze"
3. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)", und als neue Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten
haben Anspruch auf Ersatz der durch
diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich
entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein
solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn
eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen
für Fahrtauslagen bei Zuweisung des
Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen
geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des
Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der
monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung
der notwendigen Fahrtauslagen ist von den
Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,
das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise
in Betracht kommt, auszugehen. Die
Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels
ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern
jedenfalls zweckmäßig.
(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz
gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des
Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag."
4. Im § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1991 treten mit
1. September 1990 in Kraft."