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409_1989 AT

409. Verordnung: Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988

Gemäß § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Die gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene

Mitteilung hat zu enthalten

— Ordnungszahl der ausgestellten Lohnsteuerkarte

— Name und Anschrift des Arbeitnehmers

— Geburtsdatum des Arbeitnehmers.

§ 2. Das in § 53 Abs. 2 angeführte Verzeichnis

und die in § 54 Abs. 4 EStG 1988 angeführte Mitteilung

können durch einen in magnetisch gespeicherter

Form erstellten Datenträger ersetzt werden,

wenn die Gemeinde dieses Verfahren beim Bundesministerium

für Finanzen bis zum 31. Oktober

jenes Jahres beantragt, für das das Verzeichnis und

die Mitteilungen zu erstellen sind.

§ 3. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren

sind den Gemeinden Richtlinien zu übersenden,

die den Satzaufbau und die Regeln über die

Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

Der Datenträger muß diesen Richtlinien

entsprechen.

§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen,

wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das

Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden

Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht

oder technisch nicht möglich ist.

§ 5. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 enden.

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