409. Verordnung: Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Die gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene
Mitteilung hat zu enthalten
— Ordnungszahl der ausgestellten Lohnsteuerkarte
— Name und Anschrift des Arbeitnehmers
— Geburtsdatum des Arbeitnehmers.
§ 2. Das in § 53 Abs. 2 angeführte Verzeichnis
und die in § 54 Abs. 4 EStG 1988 angeführte Mitteilung
können durch einen in magnetisch gespeicherter
Form erstellten Datenträger ersetzt werden,
wenn die Gemeinde dieses Verfahren beim Bundesministerium
für Finanzen bis zum 31. Oktober
jenes Jahres beantragt, für das das Verzeichnis und
die Mitteilungen zu erstellen sind.
§ 3. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren
sind den Gemeinden Richtlinien zu übersenden,
die den Satzaufbau und die Regeln über die
Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
Der Datenträger muß diesen Richtlinien
entsprechen.
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen,
wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das
Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden
Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht
oder technisch nicht möglich ist.
§ 5. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 enden.