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409_1988 AT

409. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl.

Nr. 302/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 587/1983 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 9 wird als letzter Satz angefügt

„Anhänger, die von einem Fahrzeug eines

anderen Beitragsschuldners gezogen werden,

sind aus obiger Berechnung auszuscheiden."

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem

Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden

Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker

des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den

Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern

nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich

Bevollmächtigter einschreitet."

3. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

hat der Beitragsschuldner oder der für den

Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung

dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung

abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der

(des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers

des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen

und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge

sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages

erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung

ist durch Aufnahme der erforderlichen

Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens

vorzulegenden Papiere, in Ermangelung

solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben."

4. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3

kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat

im vorhinein eine Beitragserklärung zur

Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1

ergebenden Höhe abgeben."

5. Im § 6 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt

„In den Fällen des § 5 Abs. 4 ist jenes Zollamt

zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben

wird."

6. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen

mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der

Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe

der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit

ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen

oder die unverzügliche Rückbringung des

Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland

anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine

bereits entstandene Beitragsschuld."

7. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt

übergegebene Ausfertigung der Beitragserklärung

dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat

er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen

führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung

zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat,

soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter

Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten

Beitrages vorzunehmen."

8. Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die Erhebung des Beitrages durch die

Zollämter sind im übrigen die für die Erhebung der

Zölle geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Der Beitrag ist nicht zu erheben, wenn er

im Einzelfall 50 S nicht überschreitet."

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. August 1988 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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