409. Bundesgesetz: Straßenverkehrsbeitragsgesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl.
Nr. 302/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 587/1983 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Z 9 wird als letzter Satz angefügt
„Anhänger, die von einem Fahrzeug eines
anderen Beitragsschuldners gezogen werden,
sind aus obiger Berechnung auszuscheiden."
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem
Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden
Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker
des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den
Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern
nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich
Bevollmächtigter einschreitet."
3. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
hat der Beitragsschuldner oder der für den
Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung
dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung
abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der
(des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers
des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen
und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge
sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages
erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung
ist durch Aufnahme der erforderlichen
Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens
vorzulegenden Papiere, in Ermangelung
solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben."
4. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3
kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat
im vorhinein eine Beitragserklärung zur
Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1
ergebenden Höhe abgeben."
5. Im § 6 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt
„In den Fällen des § 5 Abs. 4 ist jenes Zollamt
zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben
wird."
6. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen
mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der
Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe
der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen
oder die unverzügliche Rückbringung des
Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland
anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine
bereits entstandene Beitragsschuld."
7. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt
übergegebene Ausfertigung der Beitragserklärung
dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat
er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen
führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung
zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat,
soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter
Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten
Beitrages vorzunehmen."
8. Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Für die Erhebung des Beitrages durch die
Zollämter sind im übrigen die für die Erhebung der
Zölle geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Der Beitrag ist nicht zu erheben, wenn er
im Einzelfall 50 S nicht überschreitet."
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. August 1988 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.