409. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1973 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 2. Juli 1981, BGBl. Nr. 331, in
der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 1984,
BGBl. Nr. 274, über den Sitz der Eichämter und
den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse wird geändert
wie folgt
1. § 3 Abs. 3 Z 3 lautet
„Präzisions- und Karatgewichtsstücke sowie Feingewichtsstücke
der Genauigkeitsklasse M1“.
2. In der Anlage zur Verordnung wird die mit
„Mödling" beginnende Zeile gestrichen.
3. In der Anlage zur Verordnung werden in der
Spalte „Umfang der fachlichen Befugnisse"
a) bei „Villach" die Worte „ausgenommen Fässer"
angefügt,
b) bei „Vöcklabruck" ein Beistrich und das
Wort „Präzisionsgewichtsstücke" angefügt
und
c) bei „Wien" ein Beistrich und die Worte
„Warm- und Heißwasserzähler" angefügt.