409. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich Artikel I Ziffer 3, 4 und 12
sowie Artikel II im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.
Nr. 136/1968, idF der Verordnungen BGBl.
Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl.
Nr. 119/1974, BGBl. Nr. 545/1975 und BGBl.
Nr. 589/1978 wird geändert wie folgt
1. § 4 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Bei der Einfuhr von Eiern und Schweinehälften
muß jedoch bestätigt sein, daß die Ware
zum Zeitpunkt der Kontrolle den geltenden österreichischen
Qualitätsklassen und -normen entspricht.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
gemäß Abs. 2 muß nach der Dauer des Transportes
der Ware bemessen sein. Bescheinigungen, die älter
als 60 Tage sind, werden jedoch nicht anerkannt."
2. § 5 lautet
„§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form und
Inhalt dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu
entsprechen."
3. § 15 lautet
„§ 15. (1) Für die Durchführung der Ein- und
Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg
Früchte (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht
auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten
Transportmittels, eine Kontrollgebühr
von 5 S zu entrichten.
(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung
weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von
50 S zu entrichten.
(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung
Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb
des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der
Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme
eine zusätzliche Gebühr von jeweils
75 S zu entrichten."
4. § 25 lautet
„§ 25. (1) Für die Durchführung der Ein- und
Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg
Eier, ohne Rücksicht auf das zur Beförderung verwendete
Transportmittel, eine Kontrollgebühr von
5 S zu entrichten.
(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung
weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von
50 S zu entrichten.
(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung
Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb
des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der
Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme
eine zusätzliche Gebühr von jeweils
75 S zu entrichten."
5. § 53 Abs. 1 lautet
„§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken
hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen
250 g zu betragen. Gurken aus geschützten
Kulturen haben außerdem in der Zeit vom 1. Juli
bis 31. August eine Mindestlänge von 30 cm und
einen Durchmesser (in der Mitte der Gurke gemessen)
von 4 bis 7 cm aufzuweisen."
6. •§ 59 Abs. 2 lautet
„(2) Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind
nach der Fruchtform zu unterscheiden:,
runde' einschließlich ,Kirschtomaten', ,längliche'
und ,gerippte' Paradeiser."
7. § 61 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Mit Ausnahme der Kirschtomaten darf die
Mindestgröße für Paradeiser folgende Durchmesser
nicht unterschreiten
längliche Paradeiser: 30 mm
runde und gerippte Paradeiser: 35 mm
(3) Die Paradeiser der Klassen Extra und I sind
nach folgender Größenskala einzuteilen
Skala der Durchmesser in mm
30 einschließlich bis 35 ausschließlich
35 einschließlich bis 40 ausschließlich
40 einschließlich bis 47 ausschließlich
47 einschließlich bis 57 ausschließlich
57 einschließlich bis 67 ausschließlich
67 einschließlich bis 82 ausschließlich
82 einschließlich bis 102 ausschließlich
102 und mehr."
8. § 69 Abs. 1 und 2 lautet:.
„§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes
Mindestgewicht aufweisen
a) Kopfsalat und Kochsalat
Freilandsalat muß mindestens 150 g, Salat
aus geschützten Kulturen mindestens 110 g je
Stück wiegen.
b) Endivie (Eskariol)
Freilandendivie muß mindestens 200 g, Endivie
aus geschützten Kulturen muß mindestens
150 g je Stück wiegen.
(2) In einem Packstück darf der Unterschied
zwischen den leichtesten und schwersten Stücken
nicht übersteigen
a) Kopfsalat
40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g und
200 g,
100 g bei einem Gewicht von über 200 g;
b) Kopfsalat der Type Krachsalat aus geschützten
Kulturen und Kochsalat
40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g und
200 g
100 g bei einem Gewicht zwischen 200 g und
300 g
200 g bei einem Gewicht von über 300 g
c) Endivie (Eskariol)
200 g bei Freilandendivie
100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen."
9. § 71 lit. A dritter Satz lautet
„Salat kann in einer oder mehreren Lagen verpackt
werden, wobei jede Lage die gleiche Stückanzahl
aufweisen muß, jedoch darf bei Kopfsalat der Type
Krachsalat aus geschützten Kulturen bei Vermarktung
nach Gewicht die Kopfanzahl zwischen den
einzelnen Lagen um zwei Stück differieren."
10. § 72 Abs. 1 lit. D lautet
„D der Handelsmerkmale
Klasse,
bei Kopfsalat und Endivie Größe (angegeben
durch das Mindestgewicht je Stück)
oder Stückanzahl, bei Kopfsalat der Type
Krachsalat aus geschützten Kulturen bei
Vermarktung nach Gewicht und Kochsalat
das Nettogewicht."
11. § 77 Abs. 2 lautet
„(2) Der Mindestquerdurchmesser der Klassen
Extra, I und II hat 11 cm zu betragen. In der Zeit
vom 15. September bis 15. Dezember ist in der
Klasse II ein Mindestquerdurchmesser von 8 cm
zulässig. Der Unterschied zwischen dem kleinsten
und dem größten Kopf darf im Packstück 4 cm
nicht übersteigen."
12. Anlage 1 lautet
„Anlage 1
Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr,
durch die kontrollpflichtige Sendungen
abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit
einem Gewicht von über 1000 kg).
I. Im Straßenverkehr
Burgenland: Klingenbach, Nickelsdorf, Heiligenkreuz;
Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Villach;
Niederösterreich: Bad Vöslau, Drasenhofen,
Kleinhaugsdorf, St. Pölten,
Wr. Neustadt;
Oberösterreich: Linz, Suben, Neuhaus, Wels;
Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;
Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld, Bad Radkersburg;
Tirol: Innsbruck, Brennerpaß, Kiefertfelden,
Kufstein, Nauders,
Reutte, Sillian;
Vorarlberg: Feldkirch, Wolfurt, Höchst,
Hohenems, Lustenau, Hörbranz;
Wien: Wien
II. Im Schiffsverkehr
Oberösterreich: Passau, Linz;
Wien: Wien"
13. In der Anlage 2 der Verordnung wird unter
A für das Königreich der Niederlande folgende
Kontrollstelle eingefügt
„Voedselvorrzienings-In- en Verkoopbureau
(V.I.B.)
van Koulvenderstraat 229,
6431 HE Hoensbroek"
14. In der Anlage 2 der Verordnung werden
unter B für die nachfolgend angeführten Staaten
folgende Kontrollstellen eingefügt
Ägypten
„The General Organisation for Export and Import
Control, Cairo".
Königreich Jordanien
„Ministery of Agriculture, Agricultural Marketing
Organization, Amman".
15. Die Anlagen 3, 4 und 5 werden durch die
neue Anlage 3 ersetzt.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1979, BGBl.
Nr. 182, mit der Qualitätsklassen für Schweinehälften
eingeführt werden, wird geändert wie folgt
1. § 9 lautet
„§ 9. (1) Für die Durchführung der Ein- und
Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg
Schweinehälften, ohne Rücksicht auf das zur
Beförderung verwendete Transportmittel, eine
Kontrollgebühr von 5 S zu entrichten.
(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung
weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von
50 S zu entrichten.
(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung
Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb
des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der
Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme
eine zusätzliche Gebühr von jeweils
75 S zu entrichten."
2. § 10 lautet
„§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Qualitätsklassenverordnung,
BGBl. Nr. 136/1968, in
der geltenden Fassung finden auch auf Schweinehälften
Anwendung."
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 1985 in
Kraft.