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409_1985 AT

409. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich Artikel I Ziffer 3, 4 und 12

sowie Artikel II im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.

Nr. 136/1968, idF der Verordnungen BGBl.

Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl.

Nr. 119/1974, BGBl. Nr. 545/1975 und BGBl.

Nr. 589/1978 wird geändert wie folgt

1. § 4 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Bei der Einfuhr von Eiern und Schweinehälften

muß jedoch bestätigt sein, daß die Ware

zum Zeitpunkt der Kontrolle den geltenden österreichischen

Qualitätsklassen und -normen entspricht.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

gemäß Abs. 2 muß nach der Dauer des Transportes

der Ware bemessen sein. Bescheinigungen, die älter

als 60 Tage sind, werden jedoch nicht anerkannt."

2. § 5 lautet

„§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form und

Inhalt dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu

entsprechen."

3. § 15 lautet

„§ 15. (1) Für die Durchführung der Ein- und

Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg

Früchte (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht

auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten

Transportmittels, eine Kontrollgebühr

von 5 S zu entrichten.

(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung

weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von

50 S zu entrichten.

(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung

Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb

des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der

Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen

durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme

eine zusätzliche Gebühr von jeweils

75 S zu entrichten."

4. § 25 lautet

„§ 25. (1) Für die Durchführung der Ein- und

Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg

Eier, ohne Rücksicht auf das zur Beförderung verwendete

Transportmittel, eine Kontrollgebühr von

5 S zu entrichten.

(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung

weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von

50 S zu entrichten.

(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung

Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb

des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der

Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen

durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme

eine zusätzliche Gebühr von jeweils

75 S zu entrichten."

5. § 53 Abs. 1 lautet

„§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken

hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen

250 g zu betragen. Gurken aus geschützten

Kulturen haben außerdem in der Zeit vom 1. Juli

bis 31. August eine Mindestlänge von 30 cm und

einen Durchmesser (in der Mitte der Gurke gemessen)

von 4 bis 7 cm aufzuweisen."

6. •§ 59 Abs. 2 lautet

„(2) Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind

nach der Fruchtform zu unterscheiden:,

runde' einschließlich ,Kirschtomaten', ,längliche'

und ,gerippte' Paradeiser."

7. § 61 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Mit Ausnahme der Kirschtomaten darf die

Mindestgröße für Paradeiser folgende Durchmesser

nicht unterschreiten

längliche Paradeiser: 30 mm

runde und gerippte Paradeiser: 35 mm

(3) Die Paradeiser der Klassen Extra und I sind

nach folgender Größenskala einzuteilen

Skala der Durchmesser in mm

30 einschließlich bis 35 ausschließlich

35 einschließlich bis 40 ausschließlich

40 einschließlich bis 47 ausschließlich

47 einschließlich bis 57 ausschließlich

57 einschließlich bis 67 ausschließlich

67 einschließlich bis 82 ausschließlich

82 einschließlich bis 102 ausschließlich

102 und mehr."

8. § 69 Abs. 1 und 2 lautet:.

„§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes

Mindestgewicht aufweisen

a) Kopfsalat und Kochsalat

Freilandsalat muß mindestens 150 g, Salat

aus geschützten Kulturen mindestens 110 g je

Stück wiegen.

b) Endivie (Eskariol)

Freilandendivie muß mindestens 200 g, Endivie

aus geschützten Kulturen muß mindestens

150 g je Stück wiegen.

(2) In einem Packstück darf der Unterschied

zwischen den leichtesten und schwersten Stücken

nicht übersteigen

a) Kopfsalat

40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g und

200 g,

100 g bei einem Gewicht von über 200 g;

b) Kopfsalat der Type Krachsalat aus geschützten

Kulturen und Kochsalat

40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g und

200 g

100 g bei einem Gewicht zwischen 200 g und

300 g

200 g bei einem Gewicht von über 300 g

c) Endivie (Eskariol)

200 g bei Freilandendivie

100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen."

9. § 71 lit. A dritter Satz lautet

„Salat kann in einer oder mehreren Lagen verpackt

werden, wobei jede Lage die gleiche Stückanzahl

aufweisen muß, jedoch darf bei Kopfsalat der Type

Krachsalat aus geschützten Kulturen bei Vermarktung

nach Gewicht die Kopfanzahl zwischen den

einzelnen Lagen um zwei Stück differieren."

10. § 72 Abs. 1 lit. D lautet

„D der Handelsmerkmale

Klasse,

bei Kopfsalat und Endivie Größe (angegeben

durch das Mindestgewicht je Stück)

oder Stückanzahl, bei Kopfsalat der Type

Krachsalat aus geschützten Kulturen bei

Vermarktung nach Gewicht und Kochsalat

das Nettogewicht."

11. § 77 Abs. 2 lautet

„(2) Der Mindestquerdurchmesser der Klassen

Extra, I und II hat 11 cm zu betragen. In der Zeit

vom 15. September bis 15. Dezember ist in der

Klasse II ein Mindestquerdurchmesser von 8 cm

zulässig. Der Unterschied zwischen dem kleinsten

und dem größten Kopf darf im Packstück 4 cm

nicht übersteigen."

12. Anlage 1 lautet

„Anlage 1

Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr,

durch die kontrollpflichtige Sendungen

abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit

einem Gewicht von über 1000 kg).

I. Im Straßenverkehr

Burgenland: Klingenbach, Nickelsdorf, Heiligenkreuz;

Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Villach;

Niederösterreich: Bad Vöslau, Drasenhofen,

Kleinhaugsdorf, St. Pölten,

Wr. Neustadt;

Oberösterreich: Linz, Suben, Neuhaus, Wels;

Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;

Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld, Bad Radkersburg;

Tirol: Innsbruck, Brennerpaß, Kiefertfelden,

Kufstein, Nauders,

Reutte, Sillian;

Vorarlberg: Feldkirch, Wolfurt, Höchst,

Hohenems, Lustenau, Hörbranz;

Wien: Wien

II. Im Schiffsverkehr

Oberösterreich: Passau, Linz;

Wien: Wien"

13. In der Anlage 2 der Verordnung wird unter

A für das Königreich der Niederlande folgende

Kontrollstelle eingefügt

„Voedselvorrzienings-In- en Verkoopbureau

(V.I.B.)

van Koulvenderstraat 229,

6431 HE Hoensbroek"

14. In der Anlage 2 der Verordnung werden

unter B für die nachfolgend angeführten Staaten

folgende Kontrollstellen eingefügt

Ägypten

„The General Organisation for Export and Import

Control, Cairo".

Königreich Jordanien

„Ministery of Agriculture, Agricultural Marketing

Organization, Amman".

15. Die Anlagen 3, 4 und 5 werden durch die

neue Anlage 3 ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1979, BGBl.

Nr. 182, mit der Qualitätsklassen für Schweinehälften

eingeführt werden, wird geändert wie folgt

1. § 9 lautet

„§ 9. (1) Für die Durchführung der Ein- und

Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg

Schweinehälften, ohne Rücksicht auf das zur

Beförderung verwendete Transportmittel, eine

Kontrollgebühr von 5 S zu entrichten.

(2) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung

weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von

50 S zu entrichten.

(3) Soll auf Verlangen des über die Sendung

Verfügungsberechtigten die Kontrolle außerhalb

des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der

Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen

durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme

eine zusätzliche Gebühr von jeweils

75 S zu entrichten."

2. § 10 lautet

„§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Qualitätsklassenverordnung,

BGBl. Nr. 136/1968, in

der geltenden Fassung finden auch auf Schweinehälften

Anwendung."

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 1985 in

Kraft.

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