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409_1984 AT

409. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 16 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 16 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1984, G 130/84-8, der Bundesregierung

zugestellt am 9. Oktober 1984, die

Worte „eines seiner Angehörigen (§ 25) oder" im

ersten Satz des § 16 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr

anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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