409. Verordnung: Rechtswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der
Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität Linz wird von September
1983 bis Juli 1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
zum Studium der Rechtswissenschaften eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitunglehrgang umfaßt die
Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder Unterschreitung
der Zahl der Unterrichtseinheiten jedes
Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung der den Fächern
„Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen" und
„Deutsch" entsprechenden Prüfungsteile ist ausgeschlossen.
(4) Die Fächer „Deutsch" und „Latein" sind
schriftlich und mündlich zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Rechtswissenschaften
nach dem Bundesgesetz über das Studium
der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 322/1982.
Schlußbestimmung
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über einen rechtswissenschaftlichen
Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 366/1980,
außer Kraft.