409. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Vorderriß folgende Vereinbarung
vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Vorderriß werden auf deutschem
Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
die Straße Hinterriß—Vorderriß von der
gemeinsamen Grenze bei der Markgrabenbrücke
bis zur südlichen Rißbachbrücke
und von der nördlichen Rißbachbrücke bis
zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den
Abfertigungsraum, den Haftraum, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege;
b) den den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen, vor dem
Haftraum im Erdgeschoß des Dienstgebäudes
gelegenen Raum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die
vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. September 1982 in Kraft tritt und die schriftlich
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 8. Juli 1982
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/123-A/82
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 8. Juli 1982, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen,
deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der ... (es
folgt der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)
... zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. September 1982 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 8. Juli 1982
L. S.
An das
Auswärtige Amt