409_1981
AT
409. Verordnung: Auflassung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 409. Verordnung: Auflassung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras
1981_409_0 409. Verordnung: Auflassung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die Straßenteile der B 4 Horner Straße zwischen
km 65,470 und km 65,680 sowie zwischen
km 65,924 und km 67,200, Welche durch die Umlegung
auf die fertiggestellte und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 19. Mai 1980,
BGBl. Nr. 240, und Verordnung vom 22. August
1977, BGBl. Nr. 463, in ihrem Verlauf bestimmten
Abschnitten für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.