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409_1981 AT

409. Verordnung: Auflassung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Auflassung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die Straßenteile der B 4 Horner Straße zwischen

km 65,470 und km 65,680 sowie zwischen

km 65,924 und km 67,200, Welche durch die Umlegung

auf die fertiggestellte und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 19. Mai 1980,

BGBl. Nr. 240, und Verordnung vom 22. August

1977, BGBl. Nr. 463, in ihrem Verlauf bestimmten

Abschnitten für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.

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