409. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung
mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 561/
1978 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Der Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie ist an der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät gemeinsam
mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz einzurichten.
(2) Ab dem Wintersemester 1979/80 sind die
Lehrveranstaltungen für den ersten Studienabschnitt
und beginnend mit dem Wintersemester
1980/81 die Lehrveranstaltungen für den zweiten
Studienabschnitt einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Der Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern.
Die beiden Studienabschnitte umfassen je
fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgaben,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung aus den Fachgebieten des
Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen —
Technische Chemie zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 133
und 153 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem anderen Semester des
ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprü-
fungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in die technische Physik;
b) Einführung in die technische Mathematik;
c) Grundlagen der Informatik und Programmierung;
d) Grundlagen der Elektrotechnik;
e) Industrielles Rechnungswesen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltungen) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungstelle) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine und Anorganische Chemie;
b) Organische Chemie;
c) Physikalische Chemie;
d) Analytische Chemie;
e) Volkswirtschaftslehre.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens
aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst
nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die
kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht (bestandene kommisionelle Prüfungen
(Abs. 2 Mt. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der
zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer
Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
120 und 140 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis dritten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im vierten und fünften Semester des
zweiten Studienabschnittes mindestens je 5 zu
betragen; doch kann eine geringere Zahl von
Wochenstunden in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder
als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
dem Studienversuch zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.5
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung
des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder
als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Wird das Thema der Diplomarbeit einem
wirtschaftswissenschaftlichen Fach (§ 6 Abs. 1.
lit. e, § 11 Abs. 1 lit. e und f) entnommen, so
muß ein enger thematischer Zusammenhang mit
der technischen Chemie gegeben sein.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung ist aus
folgenden Fächern eine Vorprüfung abzulegen
a) Meß- und Regeltechnik;
b) Statistik;
c) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht;
d) Wirtschaftssprache.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Biestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Anorganisch-chemische Technologie;
b) Organisch-chemische Technologie;
c) Verfahrenstechnik und chemisches Apparatewesen;
d) Angewandte Physikalische Chemie;
e) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
f) Besondere Betriebswirtschaftslehre;
g) Jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f gewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als Schwerpunkt des Studienversuches
(Abs. 1 lit. a bis g) anzusehen ist. Es ist
unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß
lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die
restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches
Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie wird der akademische Grad „Diplom-
Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Absolventen des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie sind
nach Maßgabe der Verordnung über das Doktorat
der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 143/
1971, zur Erwerbung des Doktorates der technischen
Wissenschaften zuzulassen.