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409. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung

mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 561/

1978 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie ist an der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät gemeinsam

mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz einzurichten.

(2) Ab dem Wintersemester 1979/80 sind die

Lehrveranstaltungen für den ersten Studienabschnitt

und beginnend mit dem Wintersemester

1980/81 die Lehrveranstaltungen für den zweiten

Studienabschnitt einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern.

Die beiden Studienabschnitte umfassen je

fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgaben,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung aus den Fachgebieten des

Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen —

Technische Chemie zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 133

und 153 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem anderen Semester des

ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprü-

fungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in die technische Physik;

b) Einführung in die technische Mathematik;

c) Grundlagen der Informatik und Programmierung;

d) Grundlagen der Elektrotechnik;

e) Industrielles Rechnungswesen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltungen) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungstelle) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine und Anorganische Chemie;

b) Organische Chemie;

c) Physikalische Chemie;

d) Analytische Chemie;

e) Volkswirtschaftslehre.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens

aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst

nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die

kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht (bestandene kommisionelle Prüfungen

(Abs. 2 Mt. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der

zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven

Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des siebenten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer

Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

120 und 140 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis dritten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im vierten und fünften Semester des

zweiten Studienabschnittes mindestens je 5 zu

betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die in § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder

als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

dem Studienversuch zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.5

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung

des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder

als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Wird das Thema der Diplomarbeit einem

wirtschaftswissenschaftlichen Fach (§ 6 Abs. 1.

lit. e, § 11 Abs. 1 lit. e und f) entnommen, so

muß ein enger thematischer Zusammenhang mit

der technischen Chemie gegeben sein.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung ist aus

folgenden Fächern eine Vorprüfung abzulegen

a) Meß- und Regeltechnik;

b) Statistik;

c) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht;

d) Wirtschaftssprache.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Biestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Anorganisch-chemische Technologie;

b) Organisch-chemische Technologie;

c) Verfahrenstechnik und chemisches Apparatewesen;

d) Angewandte Physikalische Chemie;

e) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

f) Besondere Betriebswirtschaftslehre;

g) Jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f gewählt

hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als Schwerpunkt des Studienversuches

(Abs. 1 lit. a bis g) anzusehen ist. Es ist

unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß

lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die

restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches

Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie wird der akademische Grad „Diplom-

Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Absolventen des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie sind

nach Maßgabe der Verordnung über das Doktorat

der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 143/

1971, zur Erwerbung des Doktorates der technischen

Wissenschaften zuzulassen.

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