409. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Voitsberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Voitsberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse springt
bei km 27,980 von der bestehenden Trasse, die
als Einbahn geführt wird, ab, verläuft zwischen
der Kainach und der Eisenbahn-Strecke Graz-
Köflach und bindet bei km 29,250 wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Voitsberg aufliegenden
Planunterlage (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.