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409. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird geändert wie folgt

1. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6

haben zu lauten

„(1) Der Bundespräsident beruft den

Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen

Tagung ein, die nicht vor dem 15. September

(beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli

des folgenden Jahres währen soll.

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat

auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Wenn es die Bundesregierung oder mindestens

ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates

oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident

verpflichtet, den Nationalrat zu einer

außerordentlichen Tagung einzuberufen, und

zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen

zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim

Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung

einer außerordentlichen Tagung auf Antrag

von Mitgliedern des Nationalrates oder auf

Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der

Bundesregierung nicht erforderlich.

(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident

des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.

Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein

Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die

Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident

verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar

so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf

Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten

zusammentritt.

(6) Für den Fall, daß die gewählten Präsidenten

des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes

verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat

das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung

des Nationalrates zu treffen."

2. Art. 31 hat zu lauten

„Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates

ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes

bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten

nicht anderes festgelegt ist, die

Anwesenheit von mindestens einem Drittel der

Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich."

3. Art. 53 hat zu lauten

„Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch

Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung

und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen

wird durch das Bundesgesetz über

die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden

sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse

um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle

öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre

Akten vorzulegen."

4. Art. 55 hat zu lauten

„Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus

seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz

kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen

der Bundesregierung oder eines Bundesministers

des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß

bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß

von Seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers

Berichte zu erstatten sind. Der

Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen

des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn

sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte

einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem

Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die

Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;

bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz

muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein

Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei

angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates hat Vorsorge

zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit

einberufen werden und zusammentreten

kann. Wird der Nationalrat nach Artikel 29

Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so

obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung

an der Vollziehung, die nach diesem

Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß)

zusteht."

5. Art. 70 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue

Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher

der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat

zum Zweck der Vorstellung der neuen

Bundesregierung zu einer außerordentlichen

Tagung (Artikel 28 Absatz 2) einzuberufen, und

zwar so, daß der Nationalrat binnen einer Woche

zusammentritt."

6. Art. 75 hat zu lauten

„Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung

sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an

allen Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates

und der Bundesversammlung sowie der

Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper

teilzunehmen, jedoch an Verhandlungen

des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses

und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates

nur auf besondere Einladung. Sie

haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Geschäftsordnung des Nationalrates

sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates

das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal gehört

zu werden. Der Nationalrat, der Bundesrat

und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse

(Unterausschüsse) können die Anwesenheit

der Mitglieder der Bundesregierung verlangen

und diese um die Einleitung von Erhebungen

ersuchen."

7. Nach Art. 123 ist ein neuer Art. 123 a mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 123 a. (1) Der Präsident und der

Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt,

an den Verhandlungen über die Berichte

des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse

und die den Rechnungshof betreffenden

Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen

(Unterausschüssen) teilzunehmen.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach

den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Geschäftsordnung des Nationalrates das

Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen

zu den in Absatz 1 angeführten Gegenständen

jedesmal gehört zu werden."

8. Art. 124 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird

im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten

und, wenn auch dieser verhindert ist, von

dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes

vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des

Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des

Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat

wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates bestimmt."

9. Art. 126 b Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des

Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern

des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich

fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen. Die nähere Regelung wird

durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat

der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der

Bundesregierung oder eines Bundesministers

solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der

ersuchenden Stelle mitzuteilen."

10. Art. 126 d hat zu lauten

„Artikel 126 d. (1) Der Rechnungshof erstattet

dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen

Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden

Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof

über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter

allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.

Der Rechnungshof hat jeden Bericht

gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat

dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht

des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen;

eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf

jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat

erfolgen.

(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes

wird im Nationalrat ein ständiger

Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der

Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten."

11. In Art. 141 ist ein neuer Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(2) Wird einer Anfechtung gemäß Absatz 1

lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder

gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates

oder eines Landtages erforderlich, so verlieren

die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers

ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme

desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb

von 100 Tagen nach der Zustellung des

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden

Wiederholungswahl gewählt wurden."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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