409. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird geändert wie folgt
1. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6
haben zu lauten
„(1) Der Bundespräsident beruft den
Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen
Tagung ein, die nicht vor dem 15. September
(beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli
des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Wenn es die Bundesregierung oder mindestens
ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates
oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident
verpflichtet, den Nationalrat zu einer
außerordentlichen Tagung einzuberufen, und
zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen
zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim
Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung
einer außerordentlichen Tagung auf Antrag
von Mitgliedern des Nationalrates oder auf
Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der
Bundesregierung nicht erforderlich.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein
Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die
Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident
verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar
so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf
Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten
zusammentritt.
(6) Für den Fall, daß die gewählten Präsidenten
des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes
verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung
des Nationalrates zu treffen."
2. Art. 31 hat zu lauten
„Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates
ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes
bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten
nicht anderes festgelegt ist, die
Anwesenheit von mindestens einem Drittel der
Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich."
3. Art. 53 hat zu lauten
„Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch
Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung
und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen
wird durch das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse
um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle
öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre
Akten vorzulegen."
4. Art. 55 hat zu lauten
„Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus
seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz
kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers
des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß
bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß
von Seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers
Berichte zu erstatten sind. Der
Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen
des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn
sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte
einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem
Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die
Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;
bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz
muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein
Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei
angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates hat Vorsorge
zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit
einberufen werden und zusammentreten
kann. Wird der Nationalrat nach Artikel 29
Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so
obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung
an der Vollziehung, die nach diesem
Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß)
zusteht."
5. Art. 70 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue
Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher
der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat
zum Zweck der Vorstellung der neuen
Bundesregierung zu einer außerordentlichen
Tagung (Artikel 28 Absatz 2) einzuberufen, und
zwar so, daß der Nationalrat binnen einer Woche
zusammentritt."
6. Art. 75 hat zu lauten
„Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung
sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an
allen Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates
und der Bundesversammlung sowie der
Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper
teilzunehmen, jedoch an Verhandlungen
des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses
und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates
nur auf besondere Einladung. Sie
haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Geschäftsordnung des Nationalrates
sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates
das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal gehört
zu werden. Der Nationalrat, der Bundesrat
und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse
(Unterausschüsse) können die Anwesenheit
der Mitglieder der Bundesregierung verlangen
und diese um die Einleitung von Erhebungen
ersuchen."
7. Nach Art. 123 ist ein neuer Art. 123 a mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 123 a. (1) Der Präsident und der
Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt,
an den Verhandlungen über die Berichte
des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse
und die den Rechnungshof betreffenden
Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach
den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Geschäftsordnung des Nationalrates das
Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen
zu den in Absatz 1 angeführten Gegenständen
jedesmal gehört zu werden."
8. Art. 124 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird
im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten
und, wenn auch dieser verhindert ist, von
dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes
vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des
Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des
Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat
wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates bestimmt."
9. Art. 126 b Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des
Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern
des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen. Die nähere Regelung wird
durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat
der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der
Bundesregierung oder eines Bundesministers
solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der
ersuchenden Stelle mitzuteilen."
10. Art. 126 d hat zu lauten
„Artikel 126 d. (1) Der Rechnungshof erstattet
dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen
Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden
Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof
über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter
allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
Der Rechnungshof hat jeden Bericht
gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat
dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht
des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf
jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat
erfolgen.
(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes
wird im Nationalrat ein ständiger
Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der
Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten."
11. In Art. 141 ist ein neuer Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(2) Wird einer Anfechtung gemäß Absatz 1
lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder
gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates
oder eines Landtages erforderlich, so verlieren
die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers
ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme
desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb
von 100 Tagen nach der Zustellung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden
Wiederholungswahl gewählt wurden."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.