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409. Bundesgesetz: Änderung mietrechtlicher Vorschriften und Mietzinsbeihilfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Bundesgesetz: Änderung mietrechtlicher Vorschriften und Mietzinsbeihilfen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Mietengesetzes

1. Der § 7 und die dazugehörende Überschrift

haben zu lauten

„Zulässigkeit der Erhöhung des

Hauptmietzinses

§ 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsgemäßen

Erhaltung des Miethauses erforderlichen Auslagen

einschließlich des Erfordernisses nach § 6

Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den

letzten sieben Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1

genannten Zwecken verwendeten Teile der

Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern

zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1

lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen

Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16), der

entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)

Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht

unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses

(§ 4 Abs. 1 und 2) und von 25 v. H. der Einnahmen

aus der Vermietung oder Überlassung

von Dach- oder Fassadenflächen des Miethauses

zu Werbezwecken, so kann der Vermieter oder

mindestens ein Drittel der Mieter bei Gericht

zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung der

Hauptmietzinse begehren. Dies gilt auch für den

Fehlbetrag zur Deckung der Auslagen für Verbesserungen,

die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs

nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, notwendig sind, sofern

weiters durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde

auszustellende Bestätigung feststeht, daß

der rechtzeitig erhobene Widerspruch im Enteignungsverfahren,

vorbehaltlich der Abweisungsgründe

des § 16 des Stadterneuerungsgesetzes,

wirksam ist. Der Antrag kann auch von

der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht

hat darüber zu entscheiden, auf welchen Betrag

der Hauptmietzins erhöht wird und von wann

an und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu

entrichten ist. Handelt es sich um eine große

Instandhaltungsarbeit (§ 6 Abs. 2), so ist der

Zeitraum, innerhalb dessen die Auslage aus den

Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Lage des Vermieters

und der Gesamtheit der Mieter nach billigem

Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum darf aber

zehn Jahre nicht übersteigen. Der neue Hauptmietzins

ist für alle Mieter im gleichen Verhältnis

zum Jahresmietzins (Jahresmietwert) für 1914

festzusetzen. In den neuen Hauptmietzins ist der

Hauptmietzins einzurechnen, den der einzelne

Mieter vereinbarungsgemäß oder auf Grund

einer früheren Entscheidung zu entrichten hat;

eine anderweitige Vereinbarung kann rechtsgültig

nicht getroffen werden.

(2) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse ist nur

so weit zulässig, als die Summe der erhöhten

Hauptmietzinse aller Mietgegenstände des Hauses

die Summe der nach § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in seiner

jeweils geltenden Fassung zulässigen Hauptmietzinse

aller Mietgegenstände eines der Größe nach

vergleichbaren, in der Gemeinde oder — in Ermangelung

eines solchen — in deren Umgebung

gelegenen neu errichteten Miethauses unter Annahme

einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 nicht übersteigen würde. Die

Summe der für den Vergleich heranzuziehenden

Hauptmietzinse eines neu errichteten Miethauses

erhöht sich um höchstens 25 v. H. bei Häusern,

die eine überdurchschnittlich gute Lage oder

eine Ausstattung aufweisen, welche die Normalausstattung

im Sinn des § 2 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz

1968 übersteigt, und vermindert

sich um höchstens 25 v. H. in Häusern, in wel-

chen die Mehrheit der Wohnungen im Sinn des

§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft

ausgestattet ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist eine weitergehende

Erhöhung der Hauptmietzinse zulässig,

wenn

1. sie zur Deckung der Auslagen für die Erfüllung

baubehördlicher Aufträge notwendig ist,

oder

2. mindestens zwei Drittel der Mieter — berechnet

nach der Anzahl der im Zeitpunkt der

Entscheidung vermieteten Mietgegenstände —

des Hauses ihr zustimmen.

(4) Reichen die erhöhten Hauptmietzinse zur

Deckung der Kosten aller Arbeiten nicht

aus, so gebührt den Arbeiten der Vorrang,

die der Behebung der Baugebrechen, die die

Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,

dienen oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes

von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitären

Anlagen notwendig sind.

(5) Ein von der Baubehörde auf Grund baurechtlicher

Vorschriften rechtskräftig erteilter

Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gilt als

Nachweis dafür, daß die in Betracht kommenden

Arbeiten Erhaltungsarbeiten sind. Werden die

aufgetragenen Arbeiten im Vollstreckungsverfahren

durch Ersatzvornahme hergestellt, so sind

der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1

die von der Vollstreckungsbehörde festgesetzten

Kosten (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)

zugrunde zu legen."

2. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„(1) Unterläßt der Vermieter,

1. Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung

oder, sofern solche nicht erforderlich sind,

der Verbesserung dienen (§ 6 Abs. 1), obwohl

die in den letzten sieben Jahren nicht zu den im

§ 6 Abs. 1 genannten Zwecken verwendeten Teile

der Hauptmietzinse einschließlich der Verrechnungspflichtigen

Teile der frei vereinbarten Mietzinse

Deckung bieten oder zur Deckung dieser

Erhaltungsauslagen auf Grund einer Entscheidung

des Gerichtes (§ 7 Abs. 1) die Erhöhung der

Hauptmietzinse zulässig ist, oder

2. die Behebung der Baugebrechen, die die

Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,

oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes

von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,

Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen

notwendigen Arbeiten,

so kann jeder Mieter oder die Gemeinde bei

Gericht beantragen, daß der Vermieter zu deren

Vornahme verhalten werde."

3. Im Abs. 1 des § 9 wird die Fristbestimmung

„während der letzten fünf Jahre" in „während

der letzten sieben Jahre" geändert.

4. Dem § 16 wird der folgende Abs. 3 angefügt

„(3) Ab dem 1. August 1974 geschlossene Vereinbarungen

gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 über

Wohnungen, die im Sinn des § 3 Z. 10 des

Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattet

sind und für die am 31. Dezember 1967 nach

§ 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 241/1955 eine freie Vereinbarung über die

Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen

wäre, sind jeweils nur so weit wirksam, als der

vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag

von 4 S je Quadratmeter der Nutzfläche

der Wohnung nicht übersteigt."

5. Dem § 17 wird der folgende Abs. 3 angefügt

„(3) Dem Mieter, der eine im Sinn des § 3

Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft

ausgestattete Wohnung gemietet und diese Mangelhaftigkeit

— Wasserentnahme und (oder)

Abort außerhalb der Wohnung — im Einvernehmen

mit dem Vermieter auf eigene Kosten

beseitigt hat, gebührt für diese Aufwendungen —

unbeschadet weitergehender Ansprüche nach den

§§ 1097, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

— ein Ersatz im Betrag der dafür aufgewendeten

Kosten, vermindert um je ein

Zwölftel für jedes vollendete Jahr der Benützung

dieser Verbesserung. Der Ersatz ist bei

sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens bei

der Zurückstellung der Wohnung geltend zu

machen; er kann aber erst in dem Zeitpunkt

eingeklagt werden, in dem der Vermieter die

Wohnung wieder vermietet oder sonst verwertet.

Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter im

voraus nicht rechtswirksam verzichten. Unbeschadet

des Abs. 1 darf mit dem Nachmieter

vereinbart werden, daß er den dem Vormieter

gebührenden Ersatzbetrag ersetzt oder unmittelbar

berichtigt."

6. Der Abs. 2 Z. 3 des § 19 hat zu lauten

„3. der Mieter vom Mietgegenstand einen

erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich

den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt,

oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges

oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern

das Zusammenwohnen verleidet oder

sich gegenüber dem Vermieter oder einer im

Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten

Handlung gegen das Eigentum, die

Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig

macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt,

die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen

sind; dem Verhalten des Mieters steht,

soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe

zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und

der anderen mit ihm zusammenwohnenden

Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in

die gemieteten Räume aufgenommenen Personen

gleich;"

7. Der Abs. 2 Z. 4 des § 19 hat zu lauten

„4. das Gebäude, in dem sich der Mietgegenstand

befindet, infolge seines gesundheitswidrigen

oder baufälligen Zustandes abbruchreif ist, sofern

dem Mieter nach § 21 a Ersatz beschafft wird;"

8. Der Abs. 2 Z. 4 a des § 19 hat zu lauten

„4 a. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in

dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen

werden soll, mit dem Abbruch die Errichtung

eines neuen Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag des Bauwerbers

mit Bescheid erkannt hat, daß der geplante

Umbau (Neubau) aus Verkehrsrücksichten, zu

Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen,

die zur Beseitigung oder Milderung

einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot

geeignet sind, oder aus anderen Gründen im

öffentlichen Interesse liegt, sofern dem Mieter

nach § 21 a Ersatz beschafft wird;"

9. Dem Abs. 2 Z. 4 a des § 19 wird die

folgende Z. 4 b angefügt

„4 b. der Mieter einer im Sinn des § 3 Z. 10

des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestatteten

Wohnung weder bereit ist, die zur

Beseitigung dieser Mängel notwendigen und baubehördlich

bewilligten Verbesserungen zuzulassen,

noch diese Verbesserungen auf eigene

Kosten durchzuführen, sofern ihm nach § 21 a

Ersatz beschafft wird; Voraussetzung ist weiters,

daß entweder die zur Deckung des Baukostenaufwandes

notwendige Erhöhung seines Hauptmietzinses

den nach § 7 Abs. 2 zulässigen Höchstbetrag

nicht überschreitet und die Verbesserungen

nach bundesgesetzlichen Vorschriften gefördert

werden oder daß die Verbesserungen zur Rechtfertigung

eines gegen einen Enteignungsantrag

nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes erhobenen

Widerspruchs notwendig sind, sofern weiters

durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde

auszustellende Bestätigung feststeht, daß der

rechtzeitig erhobene Widerspruch im Enteignungsverfahren,

vorbehaltlich der Abweisungsgründe

des § 16 des Stadterneuerungsgesetzes,

wirksam ist;"

10. Dem § 21 wird der folgende § 21 a samt

Überschrift angefügt

„Sonderbestimmungen für Kündigungen

nach § 19 Abs. 2 Z. 4, 4a

und 4 b

§ 21 a. (1) Kündigt der Vermieter dem Mieter

einen Mietgegenstand aus den Gründen des § 19

Abs. 2 Z. 4, 4 a oder 4 b auf, so kann er sich in

der Kündigung vorbehalten, die hiernach gebotenen

Ersatzmietgegenstände erst im Zug des Verfahrens

anzubieten. Erhebt der Mieter gegen

diese Aufkündigung Einwendungen, so hat das

Gericht vorab durch Zwischenurteil darüber zu

entscheiden, ob der Kündigungsgrund — vorbehaltlich

der Ersatzbeschaffung — gegeben ist.

(2) Wird durch Zwischenurteil entschieden,

daß der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat

der Vermieter binnen drei Monaten nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteils dem

Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach

Lage und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen

zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl

mit Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Das

gleiche gilt, wenn der Mieter gegen die Aufkündigung

Einwendungen nicht erhebt oder ausdrücklich

erklärt, gegen das Vorliegen des Kündigungsgrundes

Einwendungen nicht zu erheben.

Der Vermieter kann erst nach Ablauf von drei

Monaten nach Zustellung des Anbots an den

Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Bietet der Vermieter innerhalb der dreimonatigen

Frist die Ersatzmietgegenstände nicht

an oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des

Mieters nicht den Erfordernissen, so kann der

Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(3) Im Zug des fortgesetzten Verfahrens hat

der Vermieter auf Begehren des Mieters überdies

eine angemessene Entschädigung anzubieten.

Kommt der Vermieter diesem Begehren nicht

nach oder ist die Höhe der Entschädigung strittig,

so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung

die angemessene Entschädigung durch Beschluß

festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Beschlusses über die Aufkündigung durch

Endurteil zu entscheiden. Die Aufkündigung ist

für. rechtswirksam zu erklären, wenn der Mieter

1. spätestens im Zug des Rechtsstreits erster

Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen

Ersatzmietgegenstandes oder bezüglich der angebotenen

oder vom Gericht festgesetzten Entschädigung

angenommen hat; im Urteil ist die

Pflicht zur Räumung Zug um Zug gegen Leistung

des angenommenen Ersatzmietgegenstandes oder

der angenommenen Entschädigung und unter

gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten

auszusprechen, oder

2. weder einen Ersatzmietgegenstand noch eine

Entschädigung angenommen hat und sich erweist,

daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen oder bezüglich des sonst

angebotenen Ersatzmietgegenstandes im Sinn des

Abs. 2 angemessen oder entsprechend gewesen

ist; in diesem Fall gebührt dem Mieter, unbeschadet

seiner Pflicht zur Räumung, die Hälfte

des angemessenen Entschädigungsbetrags.

(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn

sie die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen

des Abs. 2 angemessenen oder entsprechenden

Ersatzmietgegenstandes deckt.

(5) Der Vermieter hat überdies dem Mieter

nach der Räumung die für den Umzug in der

Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten zu

ersetzen. Das gleiche gilt im Fall des Umzugs in

eine angebotene Ersatzwohnung oder Geschäftsräumlichkeit,

die außerhalb des Gemeindegebiets

gelegen ist. Zieht der Betroffene in eine außerhalb

des Gemeindegebiets gelegene Wohnung um, die

nicht angeboten (Abs. 2) worden ist, so hat der

Vermieter die Übersiedlungskosten in einer für

den Umzug innerhalb der Gemeinde erforderlichen

Höhe zu ersetzen. Im übrigen gilt der § 19

Abs. 5.

(6) Klagen auf Aufhebung der Miete und Räumung

des Mietgegenstandes, die darauf gegründet

sind, daß ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt

werden muß, sind im Anwendungsbereich

der Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 Z. 4,

4 a oder 4 b unzulässig;"

11. Dem Abs. 2 des § 28 wird angefügt

„Verpflichtet sich der Vermieter, diese Erhaltungsarbeiten

innerhalb einer angemessenen Frist

in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann

das Gericht auf Antrag aussprechen, daß eine

vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse zulässig

ist. Der Beginn und das Ausmaß dieser vorläufigen

Erhöhung sind unter Berücksichtigung der

bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen,

daß sie das im Verfahren nach Abs. 3

voraussichtlich sich ergebende Ausmaß nicht

übersteigen. Hält der Vermieter seine Pflicht

zur Durchführung der Arbeiten nicht ein,

so hat er — unbeschadet der Bestimmungen des

§ 8 — die aus der vorläufigen Erhöhung der

Hauptmietzinse sich ergebenden Mehrbeträge

samt gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten."

12. Im Abs. 2 des § 43 wird der Hinweis

„wegen Vorliegens einer der im § 19, Absatz 2,

Z. 4 a oder 8, genannten Kündigungsgründe,"

durch den Hinweis „wegen Vorliegens einer der

im § 19 Abs. 2 Z. 4 a oder 4 b oder § 19 Abs. 2

Z. 8 genannten Kündigungsgründe," ersetzt.

Artikel II

Änderung der Bestimmungen über die Mietzinsbildung

für nicht dem Mietengesetz unterliegende

Räume

Dem § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/

1954, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung

für nicht dem Mietengesetz unterliegende

Räume getroffen werden, wird der folgende Satz

angefügt

„Auf die Miete der diesem Bundesgesetz unterliegenden

Räume ist der § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung

BGBl. Nr. 409/1974, sinngemäß anzuwenden".

Artikel III

Übergangsbestimmungen zu I und II

1. Für die Anwendung der neu gefaßten Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 sowie

der Verrechnungsfrist von sieben Jahren nach

§ 9 Abs. 1 des Mietengesetzes (Art. I Z. 1 bis 3)

gilt bis zum 1. August 1976 die Einschränkung,

daß der Zeitraum für die Heranziehung der zu

den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes genannten

Zwecken zu verwendenden Teile der Hauptmietzinse

nicht vor dem 1. August 1969 beginnt.

Überdies ist der § 7 Abs. 2 des Mietengesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes

in den Verfahren nicht anzuwenden, in

denen auf Grund und im Umfang einer vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

ergangenen Grundsatzentscheidung nach § 28

Abs. 2 des Mietengesetzes in der bisher geltenden

Fassung zur Deckung der Auslagen für ein vor

dem 11. Juli 1974 aufgenommenes Erhaltungsdarlehen

oder bereits durchgeführte Erhaltungsarbeiten

die ziffernmäßige Mietzinserhöhung nach

§ 28 Abs. 3 des Mietengesetzes beantragt wird.

2. Der § 21 a des Mietengesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 10 dieses

Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungen

und Kündigungsstreitigkeiten nach dem

zweiten Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 4 und dem

§ 19 Abs. 2 Z. 4 a des Mietengesetzes in der bisher

geltenden Fassung anzuwenden; in diesen

Kündigungsstreitigkeiten ist der Vorbehalt in der

Kündigung, die Ersatzmietgegenstände erst im

Zuge des Verfahrens anzubieten, nicht erforderlich.

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in einem solchen Kündigungsstreit

ein stattgebendes, aber noch nicht rechtskräftiges

Urteil über die Aufkündigung bereits

ergangen, so gilt dieses Urteil im weiteren Verfahren

nur als Zwischenurteil, daß der Kündigungsgrund

— vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung

— gegeben ist. Zieht der Vermieter innerhalb

von drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Kündigung zurück, so

gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig aufgehoben.

3. Übersteigt der für eine mangelhaft ausgestattete

Wohnung im Sinn des § 3 Z. 10 des

Stadterneuerungsgesetzes, für die am 31. Dezember

1967 nach § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 11 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 241/1955 eine freie Vereinbarung

über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig

gewesen wäre, vereinbarte Hauptmietzins im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

den nach § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in

der Fassung des Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes

zulässigen Hauptmietzins, so darf auf Grund der

vorher geschlossenen Vereinbarung nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur der Betrag

als Hauptmietzins begehrt werden, der nach

der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung

am 1. August 1974 zu entrichten ist; hat jedoch

der Hautpmietzins in diesem Zeitpunkt den nach

§ 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in der Fassung

des Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes zulässigen

Hauptmietzins nicht erreicht, so darf ab dem

Zeitpunkt dieses Erreichens kein höherer Hauptmietzins

begehrt werden.

Artikel IV

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen und

andere abgabenrechtliche Vorschriften

1. (1) Die abgabenrechtlichen Vorschriften des

§ 34 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/

1974, finden sinngemäß auf Verbesserungsarbeiten

Anwendung, wenn durch diese sämtliche

mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert

werden, daß sie den Anforderungen des

§ 3 Z. 1 des Stadterneuerungsgesetzes entsprechen,

ohne daß die normale Ausstattung im Sinn des

§ 3 Z. 5 des Stadterneuerungsgesetzes überschritten

wird. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt

jedoch nur für Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften

(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan)

entsprechen, bei denen es sich nicht um

landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines

geschlossenen Siedlungsgebietes handelt und in

denen

a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

Wohnzwecken dienen,

b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden

sowie

c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen

Wohnungen mangelhaft ausgestattet

ist (§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes).

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in

Anspruch genommen werden, wenn das Vorliegen

aller vorstehenden Voraussetzungen durch

eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

auszustellende Bescheinigung nachgewiesen

wird.

2. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert

a) Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den

Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die

nach mietrechtlichen Vorschriften Verrechnungspflichtigen

Einnahmen aus der Vermietung eines

Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem

Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Betriebsausgaben, so

kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer

steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung

ist, daß die Verrechnungspflichtigen Einnahmen

in der nach mietrechtlichen Vorschriften

gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen

werden. Die Rücklage ist in der Bilanz

gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur

Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern.

Übersteigen in einem der auf das Jahr

der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre

die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes

sämtliche mit dem betreffenden Grundstück

(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Verrechnungspflichtigen Einnahmen, so

ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre

gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei

ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende

Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen.

Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum

Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden

sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

verrechnet wurden, sind zu diesem

Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen."

b) Im § 28 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt;

der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4; Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte

aus Vermietung und Verpachtung die

nach mietrechtlichen Vorschriften Verrechnungspflichtigen

Einnahmen aus der Vermietung eines

Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem

Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Werbungskosten, so

bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst

steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die

Verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach

mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung

der Mietzinsreserve ausgewiesen werden.

Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung

des steuerfreien Betrages folgenden sechs

Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten

Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Verrechnungspflichtigen Einnahmen, so ist

der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre

gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen;

hiebei ist mit dem für das zeitlich am

weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien

Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge,

die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer

Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen

im sechsten Jahr nach ihrer Bildung die

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die

Begünstigung kann nur in Anspruch genommen

werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer

mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten

Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der

Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien

Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung

klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den

ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt

worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen

eine Nachfrist von zwei Wochen zur

Vorlage der Aufzeichnung zu setzen."

c) Nach dem § 106 ist folgender § 106 a einzufügen

„§ 106 a. (1) Wird der Hauptmietzins eines

unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund

einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes

oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz,

BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl.

Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes

über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz

unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954,

auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit

entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag

des Mieters als außergewöhnliche Belastung

nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Voraussetzung ist, daß die Wohnung

vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten

Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie

als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer)

Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch

Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.

Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe

des Betrages festzusetzen, um den, auf einen

Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins

das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses

übersteigt. Kommen als Mieter einer

Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann

der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen

geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor,

wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und

der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den

Betrag von jährlich 55.000 S nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die

erste der im Abs. 4 genannten Personen um

15.000 S und für jede weitere der dort genannten

Personen um je 5000 S. Übersteigt das Einkommen

des Mieters und der im Abs. 4 genannten

Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze,

so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde

Abgeltungsbetrag um den übersteigenden

Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach

Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige

im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung

sowie solche Personen, die mit dem

Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft

leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese

Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem

Monat an flüssiggemacht werden, in dem die

Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der

Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt

der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der

Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so

ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat

an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird.

Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht

übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen

nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten

Kalenderjahre,

2. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, das Einkommen nach

§ 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6

genannten Voraussetzungen sind dem Antrag

folgende Unterlagen beizuschließen

1. eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde)

über die rechtskräftige Entscheidung, auf

der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung

hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten

Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache

des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt.

Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen,

daß der Antragsteller in den dem Gericht

(der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als

Mieter angeführt ist sowie die topographische

Bezeichnung seiner Wohnung;

2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller

Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3. die Einkommensnachweise des Mieters und

der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis

gelten die Einkommensteuerbescheide

für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,

von Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise,

wie besonders die Lohn(Gehalts-,

Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene

Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die

Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung

(Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde

unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung

des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise

herabzusetzen, wenn und soweit sich die

für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse

ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die

Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres

Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung

der Einkommensverhältnisse kann jedoch

nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der

Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn

sich das Einkommen des Mieters und der im

Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr

als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich

auch die Mitteilungspflicht nach dem

ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind

mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden,

wenn der Vermieter selbst eine Wohnung

nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter

Mietzins zu entrichten ist."

d) Im § 118 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks

„(§ 35 Abs. 4)" der Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 4 und § 106 a)".

3. Bei der Ermittlung des Einkommens nach

§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, nach § 25 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, und nach § 3 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Gewährung von

Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972, bleiben die Abgeltungsbeträge nach

§ 106 a EStG 1972 in der Fassung der Z. 2 lit. c

außer Betracht.

Artikel V

Gemeinsame Schlußbestimmungen

1. Die Bestimmungen des Art. IV Z. 1, soweit

sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag

betreffen, und des Art. IV Z. 2 lit. a und b sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen

im Sinne des Art. IV Z. 2 lit. c sind

erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember

1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten,

daß die Mietzinserhöhung auf einer nach

dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen

Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde)

beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach

dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen

tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut,

a) hinsichtlich der im Art. I Z. 8 vorgesehenen

verwaltungsbehördlichen Verfahren der

Bundesminister für Inneres,

b) hinsichtlich der im Art. I Z. 1 und 9 und

Art. IV Z. 1 Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen

der Bundesminister für Bauten und

Technik,

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des

Art. I und der Art. II und III der Bundesminister

für Justiz,

d) hinsichtlich des im Art. IV Z. 2 lit. c geregelten

§ 106 a Abs. 7 Z. 1 der Bundesminister

für Justiz,

e) hinsichtlich des Art. IV Z. 3 der Bundesminister

für soziale Verwaltung,

f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des

Art. IV der Bundesminister für Finanzen.

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