409. Bundesgesetz: Änderung mietrechtlicher Vorschriften und Mietzinsbeihilfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Mietengesetzes
1. Der § 7 und die dazugehörende Überschrift
haben zu lauten
„Zulässigkeit der Erhöhung des
Hauptmietzinses
§ 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsgemäßen
Erhaltung des Miethauses erforderlichen Auslagen
einschließlich des Erfordernisses nach § 6
Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den
letzten sieben Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1
genannten Zwecken verwendeten Teile der
Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern
zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1
lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen
Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16), der
entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)
Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht
unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses
(§ 4 Abs. 1 und 2) und von 25 v. H. der Einnahmen
aus der Vermietung oder Überlassung
von Dach- oder Fassadenflächen des Miethauses
zu Werbezwecken, so kann der Vermieter oder
mindestens ein Drittel der Mieter bei Gericht
zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung der
Hauptmietzinse begehren. Dies gilt auch für den
Fehlbetrag zur Deckung der Auslagen für Verbesserungen,
die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs
nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, notwendig sind, sofern
weiters durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
auszustellende Bestätigung feststeht, daß
der rechtzeitig erhobene Widerspruch im Enteignungsverfahren,
vorbehaltlich der Abweisungsgründe
des § 16 des Stadterneuerungsgesetzes,
wirksam ist. Der Antrag kann auch von
der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht
hat darüber zu entscheiden, auf welchen Betrag
der Hauptmietzins erhöht wird und von wann
an und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu
entrichten ist. Handelt es sich um eine große
Instandhaltungsarbeit (§ 6 Abs. 2), so ist der
Zeitraum, innerhalb dessen die Auslage aus den
Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Vermieters
und der Gesamtheit der Mieter nach billigem
Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum darf aber
zehn Jahre nicht übersteigen. Der neue Hauptmietzins
ist für alle Mieter im gleichen Verhältnis
zum Jahresmietzins (Jahresmietwert) für 1914
festzusetzen. In den neuen Hauptmietzins ist der
Hauptmietzins einzurechnen, den der einzelne
Mieter vereinbarungsgemäß oder auf Grund
einer früheren Entscheidung zu entrichten hat;
eine anderweitige Vereinbarung kann rechtsgültig
nicht getroffen werden.
(2) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse ist nur
so weit zulässig, als die Summe der erhöhten
Hauptmietzinse aller Mietgegenstände des Hauses
die Summe der nach § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in seiner
jeweils geltenden Fassung zulässigen Hauptmietzinse
aller Mietgegenstände eines der Größe nach
vergleichbaren, in der Gemeinde oder — in Ermangelung
eines solchen — in deren Umgebung
gelegenen neu errichteten Miethauses unter Annahme
einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 nicht übersteigen würde. Die
Summe der für den Vergleich heranzuziehenden
Hauptmietzinse eines neu errichteten Miethauses
erhöht sich um höchstens 25 v. H. bei Häusern,
die eine überdurchschnittlich gute Lage oder
eine Ausstattung aufweisen, welche die Normalausstattung
im Sinn des § 2 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz
1968 übersteigt, und vermindert
sich um höchstens 25 v. H. in Häusern, in wel-
chen die Mehrheit der Wohnungen im Sinn des
§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft
ausgestattet ist.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist eine weitergehende
Erhöhung der Hauptmietzinse zulässig,
wenn
1. sie zur Deckung der Auslagen für die Erfüllung
baubehördlicher Aufträge notwendig ist,
oder
2. mindestens zwei Drittel der Mieter — berechnet
nach der Anzahl der im Zeitpunkt der
Entscheidung vermieteten Mietgegenstände —
des Hauses ihr zustimmen.
(4) Reichen die erhöhten Hauptmietzinse zur
Deckung der Kosten aller Arbeiten nicht
aus, so gebührt den Arbeiten der Vorrang,
die der Behebung der Baugebrechen, die die
Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,
dienen oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitären
Anlagen notwendig sind.
(5) Ein von der Baubehörde auf Grund baurechtlicher
Vorschriften rechtskräftig erteilter
Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gilt als
Nachweis dafür, daß die in Betracht kommenden
Arbeiten Erhaltungsarbeiten sind. Werden die
aufgetragenen Arbeiten im Vollstreckungsverfahren
durch Ersatzvornahme hergestellt, so sind
der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1
die von der Vollstreckungsbehörde festgesetzten
Kosten (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)
zugrunde zu legen."
2. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„(1) Unterläßt der Vermieter,
1. Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung
oder, sofern solche nicht erforderlich sind,
der Verbesserung dienen (§ 6 Abs. 1), obwohl
die in den letzten sieben Jahren nicht zu den im
§ 6 Abs. 1 genannten Zwecken verwendeten Teile
der Hauptmietzinse einschließlich der Verrechnungspflichtigen
Teile der frei vereinbarten Mietzinse
Deckung bieten oder zur Deckung dieser
Erhaltungsauslagen auf Grund einer Entscheidung
des Gerichtes (§ 7 Abs. 1) die Erhöhung der
Hauptmietzinse zulässig ist, oder
2. die Behebung der Baugebrechen, die die
Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,
oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-,
Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen
notwendigen Arbeiten,
so kann jeder Mieter oder die Gemeinde bei
Gericht beantragen, daß der Vermieter zu deren
Vornahme verhalten werde."
3. Im Abs. 1 des § 9 wird die Fristbestimmung
„während der letzten fünf Jahre" in „während
der letzten sieben Jahre" geändert.
4. Dem § 16 wird der folgende Abs. 3 angefügt
„(3) Ab dem 1. August 1974 geschlossene Vereinbarungen
gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 über
Wohnungen, die im Sinn des § 3 Z. 10 des
Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattet
sind und für die am 31. Dezember 1967 nach
§ 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 241/1955 eine freie Vereinbarung über die
Höhe des Hauptmietzinses unzulässig gewesen
wäre, sind jeweils nur so weit wirksam, als der
vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag
von 4 S je Quadratmeter der Nutzfläche
der Wohnung nicht übersteigt."
5. Dem § 17 wird der folgende Abs. 3 angefügt
„(3) Dem Mieter, der eine im Sinn des § 3
Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft
ausgestattete Wohnung gemietet und diese Mangelhaftigkeit
— Wasserentnahme und (oder)
Abort außerhalb der Wohnung — im Einvernehmen
mit dem Vermieter auf eigene Kosten
beseitigt hat, gebührt für diese Aufwendungen —
unbeschadet weitergehender Ansprüche nach den
§§ 1097, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
— ein Ersatz im Betrag der dafür aufgewendeten
Kosten, vermindert um je ein
Zwölftel für jedes vollendete Jahr der Benützung
dieser Verbesserung. Der Ersatz ist bei
sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens bei
der Zurückstellung der Wohnung geltend zu
machen; er kann aber erst in dem Zeitpunkt
eingeklagt werden, in dem der Vermieter die
Wohnung wieder vermietet oder sonst verwertet.
Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter im
voraus nicht rechtswirksam verzichten. Unbeschadet
des Abs. 1 darf mit dem Nachmieter
vereinbart werden, daß er den dem Vormieter
gebührenden Ersatzbetrag ersetzt oder unmittelbar
berichtigt."
6. Der Abs. 2 Z. 3 des § 19 hat zu lauten
„3. der Mieter vom Mietgegenstand einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich
den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt,
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber dem Vermieter oder einer im
Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig
macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt,
die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen
sind; dem Verhalten des Mieters steht,
soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und
der anderen mit ihm zusammenwohnenden
Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in
die gemieteten Räume aufgenommenen Personen
gleich;"
7. Der Abs. 2 Z. 4 des § 19 hat zu lauten
„4. das Gebäude, in dem sich der Mietgegenstand
befindet, infolge seines gesundheitswidrigen
oder baufälligen Zustandes abbruchreif ist, sofern
dem Mieter nach § 21 a Ersatz beschafft wird;"
8. Der Abs. 2 Z. 4 a des § 19 hat zu lauten
„4 a. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in
dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen
werden soll, mit dem Abbruch die Errichtung
eines neuen Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Bauwerbers
mit Bescheid erkannt hat, daß der geplante
Umbau (Neubau) aus Verkehrsrücksichten, zu
Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen,
die zur Beseitigung oder Milderung
einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot
geeignet sind, oder aus anderen Gründen im
öffentlichen Interesse liegt, sofern dem Mieter
nach § 21 a Ersatz beschafft wird;"
9. Dem Abs. 2 Z. 4 a des § 19 wird die
folgende Z. 4 b angefügt
„4 b. der Mieter einer im Sinn des § 3 Z. 10
des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestatteten
Wohnung weder bereit ist, die zur
Beseitigung dieser Mängel notwendigen und baubehördlich
bewilligten Verbesserungen zuzulassen,
noch diese Verbesserungen auf eigene
Kosten durchzuführen, sofern ihm nach § 21 a
Ersatz beschafft wird; Voraussetzung ist weiters,
daß entweder die zur Deckung des Baukostenaufwandes
notwendige Erhöhung seines Hauptmietzinses
den nach § 7 Abs. 2 zulässigen Höchstbetrag
nicht überschreitet und die Verbesserungen
nach bundesgesetzlichen Vorschriften gefördert
werden oder daß die Verbesserungen zur Rechtfertigung
eines gegen einen Enteignungsantrag
nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes erhobenen
Widerspruchs notwendig sind, sofern weiters
durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
auszustellende Bestätigung feststeht, daß der
rechtzeitig erhobene Widerspruch im Enteignungsverfahren,
vorbehaltlich der Abweisungsgründe
des § 16 des Stadterneuerungsgesetzes,
wirksam ist;"
10. Dem § 21 wird der folgende § 21 a samt
Überschrift angefügt
„Sonderbestimmungen für Kündigungen
nach § 19 Abs. 2 Z. 4, 4a
und 4 b
§ 21 a. (1) Kündigt der Vermieter dem Mieter
einen Mietgegenstand aus den Gründen des § 19
Abs. 2 Z. 4, 4 a oder 4 b auf, so kann er sich in
der Kündigung vorbehalten, die hiernach gebotenen
Ersatzmietgegenstände erst im Zug des Verfahrens
anzubieten. Erhebt der Mieter gegen
diese Aufkündigung Einwendungen, so hat das
Gericht vorab durch Zwischenurteil darüber zu
entscheiden, ob der Kündigungsgrund — vorbehaltlich
der Ersatzbeschaffung — gegeben ist.
(2) Wird durch Zwischenurteil entschieden,
daß der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat
der Vermieter binnen drei Monaten nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteils dem
Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach
Lage und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen
zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl
mit Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Das
gleiche gilt, wenn der Mieter gegen die Aufkündigung
Einwendungen nicht erhebt oder ausdrücklich
erklärt, gegen das Vorliegen des Kündigungsgrundes
Einwendungen nicht zu erheben.
Der Vermieter kann erst nach Ablauf von drei
Monaten nach Zustellung des Anbots an den
Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Bietet der Vermieter innerhalb der dreimonatigen
Frist die Ersatzmietgegenstände nicht
an oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des
Mieters nicht den Erfordernissen, so kann der
Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
(3) Im Zug des fortgesetzten Verfahrens hat
der Vermieter auf Begehren des Mieters überdies
eine angemessene Entschädigung anzubieten.
Kommt der Vermieter diesem Begehren nicht
nach oder ist die Höhe der Entschädigung strittig,
so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung
die angemessene Entschädigung durch Beschluß
festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Beschlusses über die Aufkündigung durch
Endurteil zu entscheiden. Die Aufkündigung ist
für. rechtswirksam zu erklären, wenn der Mieter
1. spätestens im Zug des Rechtsstreits erster
Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen
Ersatzmietgegenstandes oder bezüglich der angebotenen
oder vom Gericht festgesetzten Entschädigung
angenommen hat; im Urteil ist die
Pflicht zur Räumung Zug um Zug gegen Leistung
des angenommenen Ersatzmietgegenstandes oder
der angenommenen Entschädigung und unter
gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten
auszusprechen, oder
2. weder einen Ersatzmietgegenstand noch eine
Entschädigung angenommen hat und sich erweist,
daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen oder bezüglich des sonst
angebotenen Ersatzmietgegenstandes im Sinn des
Abs. 2 angemessen oder entsprechend gewesen
ist; in diesem Fall gebührt dem Mieter, unbeschadet
seiner Pflicht zur Räumung, die Hälfte
des angemessenen Entschädigungsbetrags.
(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn
sie die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen
des Abs. 2 angemessenen oder entsprechenden
Ersatzmietgegenstandes deckt.
(5) Der Vermieter hat überdies dem Mieter
nach der Räumung die für den Umzug in der
Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten zu
ersetzen. Das gleiche gilt im Fall des Umzugs in
eine angebotene Ersatzwohnung oder Geschäftsräumlichkeit,
die außerhalb des Gemeindegebiets
gelegen ist. Zieht der Betroffene in eine außerhalb
des Gemeindegebiets gelegene Wohnung um, die
nicht angeboten (Abs. 2) worden ist, so hat der
Vermieter die Übersiedlungskosten in einer für
den Umzug innerhalb der Gemeinde erforderlichen
Höhe zu ersetzen. Im übrigen gilt der § 19
Abs. 5.
(6) Klagen auf Aufhebung der Miete und Räumung
des Mietgegenstandes, die darauf gegründet
sind, daß ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt
werden muß, sind im Anwendungsbereich
der Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 Z. 4,
4 a oder 4 b unzulässig;"
11. Dem Abs. 2 des § 28 wird angefügt
„Verpflichtet sich der Vermieter, diese Erhaltungsarbeiten
innerhalb einer angemessenen Frist
in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann
das Gericht auf Antrag aussprechen, daß eine
vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse zulässig
ist. Der Beginn und das Ausmaß dieser vorläufigen
Erhöhung sind unter Berücksichtigung der
bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen,
daß sie das im Verfahren nach Abs. 3
voraussichtlich sich ergebende Ausmaß nicht
übersteigen. Hält der Vermieter seine Pflicht
zur Durchführung der Arbeiten nicht ein,
so hat er — unbeschadet der Bestimmungen des
§ 8 — die aus der vorläufigen Erhöhung der
Hauptmietzinse sich ergebenden Mehrbeträge
samt gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten."
12. Im Abs. 2 des § 43 wird der Hinweis
„wegen Vorliegens einer der im § 19, Absatz 2,
Z. 4 a oder 8, genannten Kündigungsgründe,"
durch den Hinweis „wegen Vorliegens einer der
im § 19 Abs. 2 Z. 4 a oder 4 b oder § 19 Abs. 2
Z. 8 genannten Kündigungsgründe," ersetzt.
Artikel II
Änderung der Bestimmungen über die Mietzinsbildung
für nicht dem Mietengesetz unterliegende
Räume
Dem § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/
1954, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung
für nicht dem Mietengesetz unterliegende
Räume getroffen werden, wird der folgende Satz
angefügt
„Auf die Miete der diesem Bundesgesetz unterliegenden
Räume ist der § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes,
BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung
BGBl. Nr. 409/1974, sinngemäß anzuwenden".
Artikel III
Übergangsbestimmungen zu I und II
1. Für die Anwendung der neu gefaßten Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 sowie
der Verrechnungsfrist von sieben Jahren nach
§ 9 Abs. 1 des Mietengesetzes (Art. I Z. 1 bis 3)
gilt bis zum 1. August 1976 die Einschränkung,
daß der Zeitraum für die Heranziehung der zu
den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes genannten
Zwecken zu verwendenden Teile der Hauptmietzinse
nicht vor dem 1. August 1969 beginnt.
Überdies ist der § 7 Abs. 2 des Mietengesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes
in den Verfahren nicht anzuwenden, in
denen auf Grund und im Umfang einer vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
ergangenen Grundsatzentscheidung nach § 28
Abs. 2 des Mietengesetzes in der bisher geltenden
Fassung zur Deckung der Auslagen für ein vor
dem 11. Juli 1974 aufgenommenes Erhaltungsdarlehen
oder bereits durchgeführte Erhaltungsarbeiten
die ziffernmäßige Mietzinserhöhung nach
§ 28 Abs. 3 des Mietengesetzes beantragt wird.
2. Der § 21 a des Mietengesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 10 dieses
Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungen
und Kündigungsstreitigkeiten nach dem
zweiten Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 4 und dem
§ 19 Abs. 2 Z. 4 a des Mietengesetzes in der bisher
geltenden Fassung anzuwenden; in diesen
Kündigungsstreitigkeiten ist der Vorbehalt in der
Kündigung, die Ersatzmietgegenstände erst im
Zuge des Verfahrens anzubieten, nicht erforderlich.
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in einem solchen Kündigungsstreit
ein stattgebendes, aber noch nicht rechtskräftiges
Urteil über die Aufkündigung bereits
ergangen, so gilt dieses Urteil im weiteren Verfahren
nur als Zwischenurteil, daß der Kündigungsgrund
— vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung
— gegeben ist. Zieht der Vermieter innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Kündigung zurück, so
gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig aufgehoben.
3. Übersteigt der für eine mangelhaft ausgestattete
Wohnung im Sinn des § 3 Z. 10 des
Stadterneuerungsgesetzes, für die am 31. Dezember
1967 nach § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 11 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 241/1955 eine freie Vereinbarung
über die Höhe des Hauptmietzinses unzulässig
gewesen wäre, vereinbarte Hauptmietzins im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
den nach § 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in
der Fassung des Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes
zulässigen Hauptmietzins, so darf auf Grund der
vorher geschlossenen Vereinbarung nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur der Betrag
als Hauptmietzins begehrt werden, der nach
der rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung
am 1. August 1974 zu entrichten ist; hat jedoch
der Hautpmietzins in diesem Zeitpunkt den nach
§ 16 Abs. 3 des Mietengesetzes in der Fassung
des Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes zulässigen
Hauptmietzins nicht erreicht, so darf ab dem
Zeitpunkt dieses Erreichens kein höherer Hauptmietzins
begehrt werden.
Artikel IV
Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen und
andere abgabenrechtliche Vorschriften
1. (1) Die abgabenrechtlichen Vorschriften des
§ 34 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/
1974, finden sinngemäß auf Verbesserungsarbeiten
Anwendung, wenn durch diese sämtliche
mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert
werden, daß sie den Anforderungen des
§ 3 Z. 1 des Stadterneuerungsgesetzes entsprechen,
ohne daß die normale Ausstattung im Sinn des
§ 3 Z. 5 des Stadterneuerungsgesetzes überschritten
wird. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt
jedoch nur für Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften
(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan)
entsprechen, bei denen es sich nicht um
landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines
geschlossenen Siedlungsgebietes handelt und in
denen
a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
Wohnzwecken dienen,
b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden
sowie
c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen
Wohnungen mangelhaft ausgestattet
ist (§ 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes).
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Vorliegen
aller vorstehenden Voraussetzungen durch
eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
auszustellende Bescheinigung nachgewiesen
wird.
2. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972 und 27/1974 wird wie folgt geändert
a) Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den
Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die
nach mietrechtlichen Vorschriften Verrechnungspflichtigen
Einnahmen aus der Vermietung eines
Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem
Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben, so
kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer
steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung
ist, daß die Verrechnungspflichtigen Einnahmen
in der nach mietrechtlichen Vorschriften
gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen
werden. Die Rücklage ist in der Bilanz
gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur
Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern.
Übersteigen in einem der auf das Jahr
der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre
die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes
sämtliche mit dem betreffenden Grundstück
(Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Verrechnungspflichtigen Einnahmen, so
ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre
gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei
ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende
Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen.
Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum
Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden
sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
verrechnet wurden, sind zu diesem
Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen."
b) Im § 28 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt;
der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4; Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung die
nach mietrechtlichen Vorschriften Verrechnungspflichtigen
Einnahmen aus der Vermietung eines
Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem
Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Werbungskosten, so
bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst
steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die
Verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach
mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung
der Mietzinsreserve ausgewiesen werden.
Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung
des steuerfreien Betrages folgenden sechs
Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten
Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Verrechnungspflichtigen Einnahmen, so ist
der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre
gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen;
hiebei ist mit dem für das zeitlich am
weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien
Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge,
die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer
Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen
im sechsten Jahr nach ihrer Bildung die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
Begünstigung kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer
mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten
Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der
Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien
Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung
klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den
ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt
worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen
eine Nachfrist von zwei Wochen zur
Vorlage der Aufzeichnung zu setzen."
c) Nach dem § 106 ist folgender § 106 a einzufügen
„§ 106 a. (1) Wird der Hauptmietzins eines
unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz,
BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl.
Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes
über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz
unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954,
auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit
entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag
des Mieters als außergewöhnliche Belastung
nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Voraussetzung ist, daß die Wohnung
vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten
Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie
als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer)
Lebensinteressen ist.
(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch
Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten.
Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe
des Betrages festzusetzen, um den, auf einen
Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins
das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses
übersteigt. Kommen als Mieter einer
Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann
der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen
geltend gemacht werden.
(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor,
wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und
der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den
Betrag von jährlich 55.000 S nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die
erste der im Abs. 4 genannten Personen um
15.000 S und für jede weitere der dort genannten
Personen um je 5000 S. Übersteigt das Einkommen
des Mieters und der im Abs. 4 genannten
Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze,
so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde
Abgeltungsbetrag um den übersteigenden
Betrag zu kürzen.
(4) Als Personen, deren Einkommen nach
Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige
im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung
sowie solche Personen, die mit dem
Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft
leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese
Personen in der Wohnung des Mieters leben.
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem
Monat an flüssiggemacht werden, in dem die
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der
Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt
der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der
Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so
ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat
an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird.
Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht
übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
(6) Als Einkommen gilt
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen
nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten
Kalenderjahre,
2. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, das Einkommen nach
§ 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres.
(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6
genannten Voraussetzungen sind dem Antrag
folgende Unterlagen beizuschließen
1. eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde)
über die rechtskräftige Entscheidung, auf
der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung
hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten
Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache
des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt.
Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen,
daß der Antragsteller in den dem Gericht
(der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als
Mieter angeführt ist sowie die topographische
Bezeichnung seiner Wohnung;
2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller
Mieter der betreffenden Wohnung ist;
3. die Einkommensnachweise des Mieters und
der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis
gelten die Einkommensteuerbescheide
für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,
von Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise,
wie besonders die Lohn(Gehalts-,
Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene
Kalenderjahr.
(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die
Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung
(Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung
des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise
herabzusetzen, wenn und soweit sich die
für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse
ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die
Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres
Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung
der Einkommensverhältnisse kann jedoch
nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der
Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn
sich das Einkommen des Mieters und der im
Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr
als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich
auch die Mitteilungspflicht nach dem
ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind
mit Bescheid zurückzufordern.
(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden,
wenn der Vermieter selbst eine Wohnung
nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter
Mietzins zu entrichten ist."
d) Im § 118 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks
„(§ 35 Abs. 4)" der Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 4 und § 106 a)".
3. Bei der Ermittlung des Einkommens nach
§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, nach § 25 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, und nach § 3 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl.
Nr. 288/1972, bleiben die Abgeltungsbeträge nach
§ 106 a EStG 1972 in der Fassung der Z. 2 lit. c
außer Betracht.
Artikel V
Gemeinsame Schlußbestimmungen
1. Die Bestimmungen des Art. IV Z. 1, soweit
sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag
betreffen, und des Art. IV Z. 2 lit. a und b sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des Art. IV Z. 2 lit. c sind
erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember
1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten,
daß die Mietzinserhöhung auf einer nach
dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde)
beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach
dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen
tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut,
a) hinsichtlich der im Art. I Z. 8 vorgesehenen
verwaltungsbehördlichen Verfahren der
Bundesminister für Inneres,
b) hinsichtlich der im Art. I Z. 1 und 9 und
Art. IV Z. 1 Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen
der Bundesminister für Bauten und
Technik,
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des
Art. I und der Art. II und III der Bundesminister
für Justiz,
d) hinsichtlich des im Art. IV Z. 2 lit. c geregelten
§ 106 a Abs. 7 Z. 1 der Bundesminister
für Justiz,
e) hinsichtlich des Art. IV Z. 3 der Bundesminister
für soziale Verwaltung,
f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des
Art. IV der Bundesminister für Finanzen.