409. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8
Angerner Straße wird im Bereich der Stadt Wien
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Bereich Wien/Urania im Anschluß an die B 1
Wiener Straße an der Kreuzung Vordere Zollamtsstraße/
Radetzkystraße und führt von dort
über eine neu zu bauende Brücke über den
Donaukanal der Tempelgasse folgend zur Praterstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden
Planunteflagen (Maßstab 1 :2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.