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409_1973 AT

409. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8

Angerner Straße wird im Bereich der Stadt Wien

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Bereich Wien/Urania im Anschluß an die B 1

Wiener Straße an der Kreuzung Vordere Zollamtsstraße/

Radetzkystraße und führt von dort

über eine neu zu bauende Brücke über den

Donaukanal der Tempelgasse folgend zur Praterstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden

Planunteflagen (Maßstab 1 :2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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