Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
409_1972 AT

409. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 310/1971 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 lit. e sind nach den Worten „unbeschadet

der Bestimmungen der lit. f" die Worte

„und g" einzufügen.

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. f folgende Bestimmung

als Lit. g angeführt

„g) Im Jahre 1972 sind von den zur Förderung

der Behebung von Schäden gemäß § 1

Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme von Gebietskörpenrschaften

auf dem Sonderkonto

des Bundesministeriums für Finanzen unter

der Bezeichnung ,Katastrophenfonds' bei

der Oesterreichischen Nationalbank angelegten

Mittel des Fonds 60 Millionen Schilling

zusätzlich für Maßnahmen des Schutzbaues

zur Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden mit

Ausnahme von Lawinenschutzbauten an

Bundesstraßen zu verwenden. Um diese

Maßnahmen im Jahre 1972 durchführen

zu können, wird für den Ausgabenansatz

1/53448 der ordentlichen Gebarung des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972,

BGBl. Nr. 1, in der derzeit geltenden Fassung

,Katastrophenfonds (Zweckgebundene

Gebarung): Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden'

eine Überschreitung in Höhe von 60 Millionen

Schilling genehmigt. Die Bedeckung

ist durch Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen

Ansatz 2/51247 ,Entnahme aus

Rücklagen: Zweckgebundene Einnahmen-

Rücklage' sicherzustellen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →