409. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 310/1971 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 lit. e sind nach den Worten „unbeschadet
der Bestimmungen der lit. f" die Worte
„und g" einzufügen.
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. f folgende Bestimmung
als Lit. g angeführt
„g) Im Jahre 1972 sind von den zur Förderung
der Behebung von Schäden gemäß § 1
Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörpenrschaften
auf dem Sonderkonto
des Bundesministeriums für Finanzen unter
der Bezeichnung ,Katastrophenfonds' bei
der Oesterreichischen Nationalbank angelegten
Mittel des Fonds 60 Millionen Schilling
zusätzlich für Maßnahmen des Schutzbaues
zur Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden mit
Ausnahme von Lawinenschutzbauten an
Bundesstraßen zu verwenden. Um diese
Maßnahmen im Jahre 1972 durchführen
zu können, wird für den Ausgabenansatz
1/53448 der ordentlichen Gebarung des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972,
BGBl. Nr. 1, in der derzeit geltenden Fassung
,Katastrophenfonds (Zweckgebundene
Gebarung): Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden'
eine Überschreitung in Höhe von 60 Millionen
Schilling genehmigt. Die Bedeckung
ist durch Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen
Ansatz 2/51247 ,Entnahme aus
Rücklagen: Zweckgebundene Einnahmen-
Rücklage' sicherzustellen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.