409. Verordnung: Strommeisterprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Strommeisterprüfung ist schriftlich,
mündlich und praktisch abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
1. schriftliche Meldungen über Schiffsunfälle, Anzeigen
wegen Übertretungen schiffahrtspolizeirechtlicher
Vorschriften, Meldungen über den
Schiffsverkehr und Schäden an Strombauten
sowie sonstige im Dienstbetrieb vorkommende
schriftliche Meldungen zu erstatten,
2. die für den Dienstbetrieb notwendigen Berechnungen,
insbesondere von Flächen und Kubaturen,
anzuwenden und
3. einfache maßstabgetreue Skizzen anzufertigen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende. Gegenstände
1. Rechtsvorschriften
a) Binnenschiffahrtsverwaltungsrecht;
b) Wasserrecht (Grundzüge);
c) Grundbuchrecht (Grundzüge);
d) Dampfkesselwesen (Grundzüge);
e) Schieß- und Sprengmittelwesen (Grundzüge).
2. Genaue Kenntnis des Stromes und aller
Schiffahrtseinrichtungen im zugewiesenen Aufsichtsbereich
und der anliegenden Nachbarbereiche
sowie der dort vorhandenen Strombauten,
Anlagen, Unternehmungen usw.;
3. Dienstvorschriften des Bundesministeriums
für Verkehr für Strommeister und Signalwärter;
4. Kenntnis der übrigen österreichischen Donaustrecke
und der dort befindlichen wichtigsten
Wasserbauten und Großwasserversorgungsanlagen;
5. die wichtigsten Begriffsbestimmungen der
Hydrologie sowie der für einen Strommeister
maßgeblichen Vorschriften des hydrographischen
Dienstes (Pegelbeobachtung, Hochwasserdienst
usw.).
§ 4. Die praktische Prüfung hat an dem vom
Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Ort stattzufinden
und erstreckt sich auf den Nachweis
folgender Fähigkeiten
Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis
der Funktion der mechanischen, elektrischen
und optischen Signaleinrichtungen, Auslegen
von schwimmenden Schiffahrtszeichen,
Anbringen fester Schiffahrtszeichen, Überprüfen
von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen,
richtiges Verheften von Schiffen,
einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und
Überprüfung einfacher Wasserbauten.
§ 5. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Verkehr (Oberste Schifffahrtsbehörde).
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
des gehobenen technischen Dienstes bestellt
werden, die entweder im Dienst der Wasserbauverwaltung
oder im Dienst der Schiffahrtsverwaltung
stehen.
(3) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern. Ein
Mitglied muß Beamter der Wasserbauverwaltung,
ein Mitglied Beamter der Schiffahrtsverwaltung
sein.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
17. Jänner 1952, GZ 25.174-I/5-1952, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den
Strommeisterdienst, die im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung vom 30. Jänner 1952, Seite 6,
verlautbart und durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,
tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
31. Dezember 1971 außer Kraft.