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409_1971 AT

409. Verordnung: Strommeisterprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Strommeisterprüfung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Strommeisterprüfung ist schriftlich,

mündlich und praktisch abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

1. schriftliche Meldungen über Schiffsunfälle, Anzeigen

wegen Übertretungen schiffahrtspolizeirechtlicher

Vorschriften, Meldungen über den

Schiffsverkehr und Schäden an Strombauten

sowie sonstige im Dienstbetrieb vorkommende

schriftliche Meldungen zu erstatten,

2. die für den Dienstbetrieb notwendigen Berechnungen,

insbesondere von Flächen und Kubaturen,

anzuwenden und

3. einfache maßstabgetreue Skizzen anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende. Gegenstände

1. Rechtsvorschriften

a) Binnenschiffahrtsverwaltungsrecht;

b) Wasserrecht (Grundzüge);

c) Grundbuchrecht (Grundzüge);

d) Dampfkesselwesen (Grundzüge);

e) Schieß- und Sprengmittelwesen (Grundzüge).

2. Genaue Kenntnis des Stromes und aller

Schiffahrtseinrichtungen im zugewiesenen Aufsichtsbereich

und der anliegenden Nachbarbereiche

sowie der dort vorhandenen Strombauten,

Anlagen, Unternehmungen usw.;

3. Dienstvorschriften des Bundesministeriums

für Verkehr für Strommeister und Signalwärter;

4. Kenntnis der übrigen österreichischen Donaustrecke

und der dort befindlichen wichtigsten

Wasserbauten und Großwasserversorgungsanlagen;

5. die wichtigsten Begriffsbestimmungen der

Hydrologie sowie der für einen Strommeister

maßgeblichen Vorschriften des hydrographischen

Dienstes (Pegelbeobachtung, Hochwasserdienst

usw.).

§ 4. Die praktische Prüfung hat an dem vom

Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Ort stattzufinden

und erstreckt sich auf den Nachweis

folgender Fähigkeiten

Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis

der Funktion der mechanischen, elektrischen

und optischen Signaleinrichtungen, Auslegen

von schwimmenden Schiffahrtszeichen,

Anbringen fester Schiffahrtszeichen, Überprüfen

von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen,

richtiges Verheften von Schiffen,

einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und

Überprüfung einfacher Wasserbauten.

§ 5. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Verkehr (Oberste Schifffahrtsbehörde).

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

des gehobenen technischen Dienstes bestellt

werden, die entweder im Dienst der Wasserbauverwaltung

oder im Dienst der Schiffahrtsverwaltung

stehen.

(3) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern. Ein

Mitglied muß Beamter der Wasserbauverwaltung,

ein Mitglied Beamter der Schiffahrtsverwaltung

sein.

§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

17. Jänner 1952, GZ 25.174-I/5-1952, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den

Strommeisterdienst, die im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung vom 30. Jänner 1952, Seite 6,

verlautbart und durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,

tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

31. Dezember 1971 außer Kraft.

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