409. Vereinbarung zur Ergänzung der Anlage I zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
und
der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland
haben auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Satz 3
des Vertrages vom 6. September 1962 zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen
Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes
vereinbart
Artikel 1
In das Verzeichnis der zur österreichischen
Zollgrenzzone gehörenden Gemeinden und Teile
von Gemeinden (Teil B der Anlage I zum Vertrag)
werden aufgenommen
1. in den Abschnitt „Bundesland Oberösterreich"
unter Nr. 5 nach „Tarsdorf" die Gemeinde
„Treubach",
2. in den Abschnitt „Bundesland Salzburg" unter
Nr. 1 nach „Berndorf" die Gemeinde „Bürmoos".
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1969
in Kraft. Geschehen zu Wien, am 23. Oktober
1968, in zwei Urschriften.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Hammerschmidt
Für den Bundesminister der Finanzen der
Bundesrepublik Deutschland
Zepf