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409_1967 AT

409. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Ravelsbach und Eggenburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 409. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Ravelsbach und Eggenburg

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368/1925 wird mit Zustimmung

der Niederösterreichischen Landesregierung

verordnet

§ 1. (1) Die Stadtgemeinde Maißau scheidet

aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Ravelsbach

aus. Die Gemeinde Gumping scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Eggenburg

aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der oben genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung

neu errichtete Stadtgemeinde

Maißau im politischen Bezirk Hollabrunn wird

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Ravelsbach zugewiesen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968

in Kraft.

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