Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
408a_1974 AT

408a. Kundmachung: Berichtigung eines Druckfehlers im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408a. Kundmachung: Berichtigung eines Druckfehlers im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird kundgemacht

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

20. Juli 1974, BGBl. Nr. 398, über die Erstattung

von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern

der Hörer- und Sehervertretung des

Österreichischen Rundfunks wird wie folgt berichtigt

Im § 1 2. 1 lit. d hat es statt „Vorstand"

richtig „Verband" zu lauten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →